Artikel 1 VO (EU) 2016/185
(1) Der für „alle übrigen Unternehmen” geltende endgültige Antidumpingzoll, der mit Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1238/2013 auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China eingeführt wurde, wobei Waren im Durchfuhrverkehr im Sinne des Artikels V GATT ausgenommen sind, wird hiermit ausgeweitet auf aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes ex85013100, ex85013200, ex85013300, ex85013400, ex85016120, ex85016180, ex85016200, ex85016300, ex85016400 und ex85414090 (TARIC-Codes 8501310082, 8501310083, 8501320042, 8501320043, 8501330062, 8501330063, 8501340042, 8501340043, 8501612042, 8501612043, 8501618042, 8501618043, 8501620062, 8501620063, 8501630042, 8501630043, 8501640042, 8501640043, 8541409022, 8541409023, 8541409032, 8541409033) eingereiht werden, wobei die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren ausgenommen sind:
Land | Unternehmen | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|
Malaysia |
AUO — SunPower Sdn. Bhd. Flextronics Shah Alam Sdn. Bhd. Hanwha Q CELLS Malaysia Sdn. Bhd. Panasonic Energy Malaysia Sdn. Bhd. TS Solartech Sdn. Bhd. Jinko Solar Technology SDN.BHD Longi (Kuching) SDN.BHD |
C073 C074 C075 C076 C077 C203 C309 |
Taiwan |
ANJI Technology Co., Ltd. AU Optronics Corporation Big Sun Energy Technology Inc. EEPV Corp. E-TON Solar Tech. Co., Ltd. Gintech Energy Corporation Gintung Energy Corporation Inventec Energy Corporation Inventec Solar Energy Corporation LOF Solar Corp. Ming Hwei Energy Co., Ltd. Motech Industries, Inc. Neo Solar Power Corporation Perfect Source Technology Corp. Ritek Corporation Sino-American Silicon Products Inc. Solartech Energy Corp. Sunengine Corporation Ltd. Topcell Solar International Co., Ltd. TSEC Corporation Win Win Precision Technology Co., Ltd. |
C058 C059 C078 C079 C080 C081 C082 C083 C084 C085 C086 C087 C088 C089 C090 C091 C092 C093 C094 C095 C096 |
(2) Die Anwendung von Befreiungen, die den in Absatz 1 dieses Artikels ausdrücklich erwähnten Unternehmen gewährt oder von der Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 2 gewährt werden, setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine vom Hersteller oder Versender ausgestellte gültige Handelsrechnung mit einer Erklärung vorgelegt wird, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens, das diese Rechnung ausgestellt hat, unter Angabe des Namens und der Funktion dieser Person datiert und unterzeichnet wurde. Bei Fotovoltaikzellen aus kristallinem Silicium ist diese Erklärung wie folgt abzufassen:
„Der/die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften (Mengenangabe) Fotovoltaikzellen aus kristallinem Silicium von (Name und Anschrift des Unternehmens) (TARIC-Zusatzcode) in (betroffenes Land) hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.”
Bei Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium ist diese Erklärung wie folgt abzufassen:
Der/die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften (Mengenangabe) Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium von (Name und Anschrift des Unternehmens) (TARIC-Zusatzcode) in (betroffenes Land)
- i)
- von (Name und Anschrift des Unternehmens) (TARIC-Zusatzcode) in (betroffenes Land) ODER
- ii)
- von einem unterbeauftragten Dritten für (Name und Anschrift des Unternehmens) (TARIC-Zusatzcode) in (betroffenes Land)
(nichtzutreffende Option streichen)
hergestellt wurden, wobei die Fotovoltaikzellen aus kristallinem Silicium von (Name und Anschrift des Unternehmens) (TARIC-Zusatzcode [anzugeben, wenn für das betroffene Land ursprüngliche oder Antiumgehungsmaßnahmen gelten] in (betroffenes Land) hergestellt wurden, und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.
Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt und/oder wird einer oder werden beide TARIC-Zusatzcodes in der obengenannten Erklärung nicht angegeben, so findet der für „alle übrigen Unternehmen” geltende Zollsatz Anwendung und in der Zollerklärung ist der TARIC-Zusatzcode B999 anzugeben.
(3) Der mit Absatz 1 dieses Artikels ausgeweitete Zoll wird auf aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren erhoben, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht, zollamtlich erfasst nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/833 der Kommission und nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009; ausgenommen davon sind die Waren, die von den in Absatz 1 aufgeführten Unternehmen hergestellt wurden.
(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
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