Präambel VO (EU) 2016/1851
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft(1), insbesondere auf Artikel 7a Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 müssen die Bestandteile des Programms von Ad-hoc-Modulen für die Jahre 2019, 2020 und 2021 festgelegt werden.
- (2)
- Es besteht Bedarf an einem umfassenden und vergleichbaren Datensatz über Arbeitsorganisation und Arbeitszeitgestaltung sowie an detaillierteren Daten über Arbeitsmarktbeteiligung, damit Fortschritte im Rahmen der gemeinsamen Ziele der Strategie Europa 2020 überwacht werden können.
- (3)
- Angesichts der laufenden Debatte über Flexicurity(2) und der Forderung nach einer größeren Anpassungsfähigkeit sowohl der Unternehmen als auch der Arbeitnehmer in Europa, einem zentralen Aspekt der Europäischen Beschäftigungsstrategie und der beschäftigungspolitischen Leitlinien(3), müssen Daten aus einer groß angelegten europäischen Erhebung über das Ausmaß der Anwendung verschiedener Formen neuer Vorgehensweisen bei der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeitgestaltung sowie über die diesbezüglichen Erfahrungen der Arbeitskräfte vorliegen.
- (4)
- In ihrer Mitteilung über einen strategischen Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2014-2020(4) unterstrich die Kommission, wie wichtig es ist, die Erfassung statistischer Daten zu Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingten Expositionen und Gesundheitsschäden zu verbessern. Mit einem neuen Ad-hoc-Modul über Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsprobleme sollte es möglich sein, Daten, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Projekts zu europäischen Statistiken über Arbeitsunfälle übermittelt wurden, mit der Situation von Menschen auf dem Arbeitsmarkt zu vergleichen und Daten über arbeitsbedingte Gesundheitsproblemen zu erfassen. Außerdem sollten damit Angaben zu berufsbedingten Risikofaktoren für die physische Gesundheit und das psychische Wohlbefinden gewonnen werden.
- (5)
- In ihrer Mitteilung „Die Europäische Migrationsagenda” (5) erkannte die Kommission die Notwendigkeit an, migrationsbezogene strukturelle Maßnahmen zu erarbeiten. Maßnahmen zur Integration von Migranten sollten gefördert werden, was auch die Verbesserung sprachlicher und beruflicher Fertigkeiten sowie eine einfachere Anerkennung beruflicher Qualifikationen und einen leichteren Zugang zum Arbeitsmarkt umfasst. Ferner liegt der Schwerpunkt eines der in der Empfehlung (EU) 2015/1184 des Rates(6) angesprochenen Kernbereiche auf der Beseitigung von Hindernissen für die Teilnahme am Arbeitsmarkt, Verringerung der Beschäftigungslücke für benachteiligte Personen, wozu auch die Unterschiede in der Beschäftigung von Unionsbürgern und Nicht-Unionsbürgern gehören. In diesem Zusammenhang werden detaillierte Daten über die Arbeitssituation von Migranten benötigt, damit für die Entscheidungsfindung eine zuverlässige auf Fakten beruhende Grundlage geschaffen werden kann —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3.
- (2)
Flexicurity ist eine integrierte Strategie zur gleichzeitigen Stärkung von Flexibilität und Sicherheit auf dem Arbeitsmarkt. Sie soll den Bedarf der Arbeitgeber an flexiblen Arbeitskräften mit den Anforderungen der Arbeitnehmer an die Sicherheit ihres Arbeitsplatzes vereinen, sodass diese keine langen Phasen der Arbeitslosigkeit fürchten müssen.
- (3)
Beschluss (EU) 2015/1848 des Rates vom 5. Oktober 2015 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten für 2015 (ABl. L 268 vom 15.10.2015, S. 28).
- (4)
COM(2014) 332 final vom 6. Juni 2014.
- (5)
COM(2015) 240 final vom 13. Mai 2015.
- (6)
Empfehlung (EU) 2015/1184 des Rates vom 14. Juli 2015 über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (ABl. L 192 vom 18.7.2015, S. 27).
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