Präambel VO (EU) 2016/1852
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999(1), insbesondere auf Artikel 30,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 enthält die Verfahren für die Identifizierung von Fischereifahrzeugen, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben (im Folgenden „IUU” ), sowie die Verfahren für die Aufstellung einer Unionsliste solcher Schiffe (im Folgenden „Unionsliste” ). Artikel 37 der genannten Verordnung sieht Maßnahmen gegenüber Fischereifahrzeugen vor, die in dieser Liste geführt sind.
- (2)
- Die Unionsliste wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 468/2010 der Kommission(2) aufgestellt und mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 724/2011(3), (EU) Nr. 1234/2012(4), (EU) Nr. 672/2013(5), (EU) Nr. 137/2014(6) und (EU) 2015/1296(7) geändert.
- (3)
- Gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 müssen Fischereifahrzeuge, die in die von regionalen Fischereiorganisationen geführten Listen der IUU-Schiffe aufgenommen wurden, auch in die Unionsliste aufgenommen werden.
- (4)
- Alle regionalen Fischereiorganisationen erstellen nach ihren jeweiligen Vorschriften die Listen der IUU-Schiffe und aktualisieren sie regelmäßig(8).
- (5)
- Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 aktualisiert die Kommission die Unionsliste nach Eingang der von den regionalen Fischereiorganisationen erstellten Listen der Fischereifahrzeuge, die vermutlich oder nachweislich an illegaler, ungemeldeter und unregulierter Fischerei beteiligt sind. Da die regionalen Fischereiorganisationen der Kommission neue Listen übermittelt haben, sollte die Unionsliste jetzt aktualisiert werden.
- (6)
- Da ein und dasselbe Schiff, je nachdem, zu welchem Zeitpunkt es in die Listen der regionalen Fischereiorganisationen aufgenommen wurde, unter verschiedenen Namen und/oder Flaggen geführt werden kann, sollte die aktualisierte EU-Liste die verschiedenen Namen und/oder Flaggen enthalten, die von den zuständigen regionalen Fischereiorganisationen erfasst wurden.
- (7)
- Die Verordnung (EU) Nr. 468/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (8)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.
- (2)
ABl. L 131 vom 29.5.2010, S. 22.
- (3)
ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 14.
- (4)
ABl. L 350 vom 20.12.2012, S. 38.
- (5)
ABl. L 193 vom 16.7.2013, S. 6.
- (6)
ABl. L 43 vom 13.2.2014, S. 47.
- (7)
ABl. L 199 vom 29.7.2015, S. 12.
- (8)
Letzte Änderungen: CCAMLR: IUU-Liste 2015/2016, verabschiedet auf der Jahrestagung CCAMLR-XXXIV vom 19. bis 30. Oktober 2015; SEAFO: IUU-Liste der SEAFO, verabschiedet auf der 12. Jahrestagung der Kommission vom 30. November bis 3. Dezember 2015; ICCAT: IUU-Liste 2015, verabschiedet auf der 24. ordentlichen Tagung der Kommission vom 10. bis 17. November 2015; IATTC: Liste 2015, verabschiedet auf der 89. Sitzung der IATTC vom 29. Juni bis 3. Juli 2015; NEAFC: IUU-B-Liste AM 2015-07, verabschiedet auf der 34. Jahrestagung vom 9. bis 13. November 2015; NAFO: Liste 2015, verabschiedet auf der 37. Jahrestagung vom 21. bis 25. September 2015; WCPFC: IUU-Liste der WCPFC für 2016, in Kraft seit 7. Februar 2016, verabschiedet auf der 20. ordentlichen Tagung der Kommission vom 3. bis 8. Dezember 2015; IOTC: IUU-Liste der IOTC, verabschiedet auf der 20. IOTC-Tagung vom 23. bis 27. Mai 2016; GFCM: IUU-Liste 2016, verabschiedet auf der 40. Tagung vom 30. Mai bis 3. Juni 2016; SPRFMO: IUU-Liste 2016, verabschiedet auf der 4. Tagung der Kommission vom 25. bis 29. Januar 2016.
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