Artikel 2 VO (EU) 2016/1866

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 10. Mai 2017 hergestellt wurden, außer für Acibenzolar-S-methyl in Tomaten.

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