Präambel VO (EU) 2016/1872

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 verlangt von den Mitgliedstaaten die Durchführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern.
(2)
Die Erhebung über die Produktion von Gütern muss sich auf eine Produktliste stützen, mit der festgelegt wird, für welche Güter die Produktion erhoben werden soll.
(3)
Eine Produktliste ist notwendig, um einen Abgleich zwischen Produktionsstatistiken und Außenhandelsstatistiken und einen Vergleich mit der gemeinschaftlichen Güterklassifikation CPA zu ermöglichen.
(4)
Die von der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 verlangte und als „Prodcom-Liste” bezeichnete Produktliste ist für alle Mitgliedstaaten einheitlich und wird für den Datenvergleich zwischen Mitgliedstaaten benötigt.
(5)
Da eine Aktualisierung der Prodcom-Liste notwendig ist, muss diese für 2016 erstellt werden.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 1.

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