Artikel 7 VO (EU) 2016/1903

Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Dorsch in den Unterdivisionen 22-24

(1) In der Freizeitfischerei dürfen in den Unterdivisionen 22-24 nicht mehr als fünf Exemplare Dorsch pro Fischer und Tag behalten werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen in den Unterdivisionen 22-24 im Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis zum 31. März 2017 nicht mehr als drei Exemplare Dorsch pro Fischer und Tag behalten werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen.

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