Präambel VO (EU) 2016/1904
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP)(1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 8 und Artikel 17 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In dieser Verordnung werden bestimmte Aspekte der Interventionsbefugnisse der zuständigen Behörden sowie — in Ausnahmefällen — der nach der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (im Folgenden „EIOPA” ) im Hinblick auf die Kriterien und Faktoren präzisiert, die zu berücksichtigen sind, wenn bestimmt wird, ob erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder für die Stabilität des Finanzsystems als Ganzes oder von Teilen dieses Finanzsystems in mindestens einem Mitgliedstaat oder in der Union bestehen.
- (2)
- Um ein kohärentes Vorgehen zu gewährleisten und gleichzeitig für den Fall unvorhergesehener ungünstiger Ereignisse oder Entwicklungen die Einleitung angemessener Maßnahmen zu gestatten, sollten die Kriterien und Faktoren aufgelistet werden, die die zuständigen Behörden und die EIOPA zu berücksichtigen haben, wenn sie bestimmen, ob solche Bedenken oder eine solche Gefahr bestehen. Für das Vorliegen einer „Gefahr” , die eine der Voraussetzungen für eine Intervention im Hinblick auf das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanz- oder Warenmärkte oder die Stabilität des Finanzsystems darstellt, sollte die Schwelle höher liegen als für das Vorliegen „erheblicher Bedenken” , die Voraussetzung für eine Intervention zum Anlegerschutz sind. Jedoch sollte die Notwendigkeit, sämtliche Kriterien und Faktoren zu bewerten, die in einer bestimmten Situation vorliegen könnten, nicht verhindern, dass die zuständigen Behörden und die EIOPA ihre Befugnisse zur vorübergehenden Intervention auch dann wahrnehmen können, wenn nur ein Faktor oder ein Kriterium derartige Bedenken oder eine derartige Gefahr auslöst.
- (3)
- Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie die Produktinterventionsbefugnisse sowohl der nationalen zuständigen Behörden als auch der EIOPA betreffen. Um zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz zu gewährleisten und den Interessenträgern und insbesondere der EIOPA und den nationalen Behörden, die die Interventionsbefugnisse ausüben, einen umfassenden Überblick zu erleichtern, sollten diese Bestimmungen in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1.
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).
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