ANHANG VO (EU) 2016/1929
Gebräuchliche Bezeichnung |
IUPAC-Bezeichnung Kennnummern |
Mindestreinheit des Wirkstoffs(1) | Datum der Genehmigung | Genehmigung befristet bis | Produktart | Besondere Bedingungen |
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Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki, Serotyp 3a3b, Stamm ABTS-351 | Entfällt | Keine relevanten Verunreinigungen | 1. März 2017 | 28. Februar 2027 | 18 |
Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:
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Fußnote(n):
- (1)
Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des Wirkstoffs, der gemäß Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet wurde. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem beurteilten Stoff ist.
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