ANHANG VO (EU) 2016/1932
Gebräuchliche Bezeichnung |
IUPAC-Bezeichnung Kennnummern |
Mindestreinheits-grad des Wirkstoffs(1) | Datum der Genehmigung | Genehmigung befristet bis | Produktart | Besondere Bedingungen |
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Calciummagne-siumoxid (Dolomitbrannt-kalk) |
IUPAC-Bezeichnung: Calciummagnesiumoxid EG-Nr.: 253-425-0 CAS-Nr.: 37247-91-9 |
800 g/kg (Dieser Wert gibt den Gehalt von Ca und Mg an, ausgedrückt als die Summe von CaO und MgO. Der Mindestwert für MgO in Dolomitbranntkalk liegt bei 30 %, basierend auf Magnesium ausgedrückt als Gehalt von Magnesiumoxid.) |
1. Mai 2018 | 30. April 2028 | 2 |
Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:
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Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:
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Fußnote(n):
- (1)
Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war der Mindestreinheitsgrad des Wirkstoffs, der gemäß Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet wurde. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem beurteilten Stoff ist.
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