Artikel 1 VO (EU) 2016/1948
(1) Für die Zwecke der Anpassung gemäß den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden die Beträge der Direktzahlungen im Rahmen der Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die Betriebsinhabern aufgrund eines für das Kalenderjahr 2016 eingereichten Beihilfeantrags zu gewähren sind und 2000 EUR überschreiten, um den Anpassungssatz von 1,353905 % gekürzt.
(2) Die Kürzung gemäß Absatz 1 gilt nicht für Kroatien.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.