Artikel 11 VO (EU) 2016/1952
Aufhebung der Richtlinie 2008/92/EG
(1) Die Richtlinie 2008/92/EG wird mit Wirkung vom 1. März 2017 aufgehoben.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt die Richtlinie 2008/92/EG unter den Bedingungen des Artikels 9 der vorliegenden Verordnung weiterhin.
(3) Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf diese Verordnung.
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