Artikel 7 VO (EU) 2016/1952
Qualitätssicherung
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Qualität der gemäß dieser Verordnung zur Verfügung gestellten Daten. Zu diesem Zweck gelten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Standardqualitätskriterien.
(2) Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission (Eurostat) unverzüglich über Änderungen der Methodik oder sonstige Änderungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Erdgas- und Strompreisstatistik haben könnten, spätestens jedoch einen Monat nachdem diese Änderungen eingetreten sind.
(3) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) alle drei Jahre einen Standard-Qualitätsbericht über die Daten vor, der den in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Qualitätskriterien entspricht. Diese Berichte enthalten Informationen über die durch die Daten abgedeckten Bereiche und die Datenerhebung, die Berechnungskriterien, die Methoden und die Datenquellen, die verwendet wurden, sowie über etwaige Änderungen.
(4) Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der zur Verfügung gestellten Daten; auf der Grundlage dieser Bewertung und einer Analyse der Qualitätsberichte nach Absatz 3 arbeitet sie einen Bericht über die Qualität der unter diese Verordnung fallenden europäischen Statistik aus und veröffentlicht ihn.
(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Anforderungen an die Sicherung der technischen Qualität, die für den Inhalt der Qualitätsberichte nach Absatz 3 dieses Artikels gelten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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