Artikel 9 VO (EU) 2016/1952

Ausnahmeregelungen

(1) Ausnahmeregelungen können in Bezug auf spezifische Verpflichtungen, bei denen die Anwendung dieser Verordnung auf das nationale statistische System eines Mitgliedstaats größere Anpassungen erfordert oder wahrscheinlich einen erheblichen Mehraufwand für die Auskunftgebenden verursacht, von der Kommission mithilfe von Durchführungsrechtsakten gewährt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 legt der betroffene Mitgliedstaat der Kommission am 8. August 2017 einen ordnungsgemäß begründeten Antrag vor.

(3) Die gemäß Absatz 1 gewährten Ausnahmeregelungen bleiben während eines möglichst kurzen Zeitraums, in jedem Fall höchstens drei Jahre, in Kraft.

(4) Ein Mitgliedstaat, dem eine Ausnahmeregelung nach Absatz 1 gewährt wurde, wendet während deren Dauer weiterhin die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2008/92/EG an.

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