Präambel VO (EU) 2016/1952

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit und Energieversorgungssicherheit sind die übergeordneten Ziele einer krisenfesten Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie.
(2)
Für die Gestaltung der Energieunion und die Beobachtung der Energiemärkte der Mitgliedstaaten werden hochwertige, vergleichbare, aktuelle, zuverlässige und harmonisierte Daten über die von den Endkunden zu zahlenden Erdgas- und Strompreise benötigt.
(3)
Durch diese Verordnung soll ein gemeinsamer Rahmen für europäische Statistiken geschaffen werden, auf die sich energiepolitische Maßnahmen stützen können, die insbesondere auf die Schaffung eines vollständig integrierten Energiebinnenmarkts für die Kunden abzielen. Im Interesse der Marktintegration sollte mehr Transparenz bei Energiekosten und -preisen sowie bei der Höhe der öffentlichen Unterstützung angestrebt werden. Diese Verordnung bringt keine Harmonisierung der Preis- oder Gebührenstrukturen der Mitgliedstaaten insgesamt mit sich.
(4)
Die Richtlinie 2008/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) gibt bislang einen gemeinsamen Rahmen für die Erstellung, Übermittlung und Verbreitung vergleichbarer Statistiken über die Preise für Erdgas und Strom vor, die von Industriekunden in der Union zu zahlen sind.
(5)
Daten über die von den Endkunden des Sektors private Haushalte zu zahlenden Erdgas- und Strompreise wurden bislang auf der Grundlage einer freiwilligen Vereinbarung erhoben.
(6)
Mit einem zunehmend komplexen Energiebinnenmarkt wird es immer schwieriger, zuverlässige und aktuelle Erdgas- und Strompreisdaten — insbesondere für den Sektor private Haushalte — zu beschaffen, da es für die Bereitstellung solcher Daten keinerlei rechtliche Verpflichtung gibt.
(7)
Die Erhebung beider Datentypen sollte durch einen Gesetzgebungsakt geregelt werden, damit die Meldung hochwertiger Daten über die Preise für den Sektor private Haushalte und den Sektor Nichthaushaltskunden gewährleistet ist.
(8)
In den meisten Mitgliedstaaten werden Daten über Übertragungssysteme von den Energieregulierungsbehörden zur Verfügung gestellt. Allerdings sind wesentlich mehr Akteure an der Erhebung von Daten über die Verteilungskosten beteiligt, und in einigen Mitgliedstaaten wird die Datenmeldung als größere Schwierigkeit betrachtet. Angesichts der Bedeutung der Verteilungskosten und der diesbezüglich erforderlichen Transparenz sollte die Datenerhebung über Erdgas- und Strompreise der im Europäischen Statistischen System eingeführten Praxis folgen.
(9)
Die Kommission (Eurostat) greift in ihren den Preisen gewidmeten Veröffentlichungen auf das System der Verbrauchsbänder zurück, was die Markttransparenz und die weite Verbreitung nichtvertraulicher Preisdaten sicherstellen und die Berechnung europäischer Aggregate ermöglichen sollte.
(10)
Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) bildet den Bezugsrahmen für europäische Statistiken. Nach der genannten Verordnung sind bei der Erstellung von Statistiken die Grundsätze der Unparteilichkeit, der Transparenz, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der fachlichen Unabhängigkeit und der Kostenwirksamkeit unter Wahrung der statistischen Geheimhaltung einzuhalten.
(11)
Bei der Erstellung der Daten über Erdgas- und Strompreise sollten die Mitgliedstaaten die am besten geeigneten Quellen und Methoden heranziehen, um die geforderten Informationen zur Verfügung zu stellen.
(12)
Die Daten über die von den Endkunden zu zahlenden Erdgas- und Strompreise sollten Vergleiche mit den Preisen für andere Energieerzeugnisse ermöglichen.
(13)
Im Rahmen des Standardmeldeverfahrens sollten Informationen über die Erhebung von Daten über Preise und über die Datenqualität bereitgestellt werden.
(14)
Ausführliche Daten über die Aufschlüsselung der Verbrauchsbänder und deren jeweilige Marktanteile sind ein wesentlicher Bestandteil der Erdgas- und Strompreisstatistik.
(15)
Eine Preisanalyse ist nur dann möglich, wenn die Mitgliedstaaten zu den einzelnen Komponenten und Teilkomponenten der Erdgas- und Strompreise amtliche Statistiken von hoher Qualität bereitstellen. Mit einer überarbeiteten Methodik für eine detaillierte Aufschlüsselung der einzelnen Komponenten und Teilkomponenten der von den Endkunden zu zahlenden Erdgas- und Strompreise wird es möglich werden, die Auswirkungen der einzelnen Aspekte auf die Endpreise zu analysieren.
(16)
Die der Kommission (Eurostat) zur Verfügung gestellten Daten über Preise und über die Bedingungen des Verkaufs an Endkunden sowie über die Aufschlüsselung der Zahl der Endkunden nach Verbrauch in jedem Verbrauchsband sollten alle Informationen enthalten, die die Kommission benötigt, um über zweckmäßige energiepolitische Maßnahmen oder Vorschläge zu beschließen.
(17)
Die gründliche Kenntnis der Steuern, Abgaben, sonstigen staatlich verursachten Belastungen und Gebühren eines jeden einzelnen Mitgliedstaats ist wesentliche Voraussetzung für die Gewährleistung von Preistransparenz. Die Bedeutung, die der Aufschlüsselung der Daten über Netzkosten, Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen und Gebühren zukommt, wurde erkannt.
(18)
Die Mitgliedstaaten, in denen der Erdgasverbrauch einen geringen Anteil am energetischen Endverbrauch der privaten Haushalte ausmacht, sollten von der Verpflichtung zur Meldung von Daten über die Erdgaspreise für Haushaltskunden ausgenommen werden.
(19)
Die Kommission (Eurostat) sollte gemeinsam mit den Mitgliedstaaten im Sinne zuverlässigerer Daten die Methodik für deren Sammlung und Verarbeitung eingehend und im Einklang mit dem Steuerungsrahmen für die Statistik prüfen und bei Bedarf verbessern. Daher sollten regelmäßig Qualitätsberichte erstellt und Bewertungen der Qualität der Preisdaten vorgenommen werden.
(20)
Auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats sollte die Kommission befugt sein, diesem Mitgliedstaat Ausnahmeregelungen für spezifische Verpflichtungen zu gewähren, bei denen die Anwendung dieser Verordnung auf das nationale statistische System dieses Mitgliedstaats größere Anpassungen erfordert oder wahrscheinlich einen erheblichen Mehraufwand für die Auskunftgebenden verursacht.
(21)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich des Formats und der Modalitäten der Datenübermittlung, der Anforderungen an die Sicherung der technischen Qualität, die für den Inhalt der Standard-Qualitätsberichte gelten, sowie der Gewährung von Ausnahmeregelungen übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) ausgeübt werden.
(22)
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen Rechtsrahmens für die systematische Erstellung einer europäischen Statistik über Erdgas- und Strompreise, in den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(23)
Die Richtlinie 2008/92/EG sollte daher aufgehoben werden.
(24)
Der Ausschuss für das Europäische Statistische System ist gehört worden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. September 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. Oktober 2016.

(2)

Richtlinie 2008/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise (ABl. L 298 vom 7.11.2008, S. 9).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

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