Präambel VO (EU) 2016/1956

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates wurde eine Warennomenklatur festgelegt (im Folgenden „Kombinierte Nomenklatur” ), die in Anhang I jener Verordnung aufgeführt ist.
(2)
Zu Position 9404 gehören Bettausstattungen und ähnliche Waren (z. B. Auflegematratzen, Steppdecken, Deckbetten, Polster, Schlummerrollen und Kopfkissen) mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art oder aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff, auch überzogen.
(3)
Es bestehen unterschiedliche Auffassungen zur Auslegung der Formulierung „gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art” im Wortlaut der Position 9404.
(4)
Im Interesse der Rechtssicherheit ist es daher erforderlich, in Kapitel 94 der Kombinierten Nomenklatur eine neue Zusätzliche Anmerkung anzufügen, um eine unionsweit einheitliche Auslegung dieses KN-Codes zu gewährleisten.
(5)
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

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