Artikel 2 VO (EU) 2016/1964

Die in Anhang II genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe” und die Funktionsgruppen „Trennmittel” und „Bindemittel” einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

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