Artikel 2 VO (EU) 2016/1964
Die in Anhang II genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe” und die Funktionsgruppen „Trennmittel” und „Bindemittel” einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.