Präambel VO (EU) 2016/1977

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
VERFAHREN
1.1.
Einleitung der Untersuchung
(1)
Am 13. Februar 2016 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission” ) auf der Grundlage von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates(2) eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffenes Land” ) in die Union ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union(3) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung” ).
(2)
Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der am 4. Januar 2016 vom Defence Committee of the seamless steel tubes industry of the European Union (im Folgenden „Antragsteller” ) eingereicht worden war. Auf die Antragsteller entfallen mehr als 25 % der EU-Gesamtproduktion nahtloser Rohre aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm. Die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung der Untersuchung.
1.2.
Interessierte Parteien
(3)
In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt die Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller und die Behörden der Volksrepublik China, des Weiteren die ihr bekannten Einführer, Lieferanten und Verwender, Händler sowie bekanntermaßen betroffene Verbände über die Einleitung der Untersuchung und lud sie zur Mitarbeit ein.
(4)
Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen.
(5)
In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission den interessierten Parteien bekannt, dass sie Japan, Russland, Südkorea und die USA als mögliche Marktwirtschaftsdrittländer (im Folgenden „Vergleichsländer” ) im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung in Betracht zieht. Die Kommission nahm Kontakt zu Herstellern in diesen Ländern sowie zu Herstellern in Kanada, Indien, Mexiko und Venezuela auf und lud sie zur Mitarbeit ein.
1.3.
Stichprobenverfahren
(6)
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung ein Stichprobenverfahren anwendet.
1.3.1.
Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller
(7)
In der Einleitungsbekanntmachung erklärte die Kommission, dass sie auf der Grundlage der Herstellung der betroffenen Ware eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hat. Diese vorläufige Stichprobe bestand aus vier Unionsherstellern. Auf sie entfielen 51 % der Gesamtproduktion dieses Wirtschaftszweiges der Union. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen, es gingen aber keine Stellungnahmen ein.
(8)
Die Untersuchung zeigte, dass die wirtschaftliche Lage und die Struktur des größten in die Stichprobe einbezogenen Unternehmens eventuell nicht repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union sind. Da es sich bei mehr als 60 % seiner Umsätze auf das Öl- und Gasgeschäft stützt und da es zahlreiche weitere hochwertige, kundenspezifische Produkte herstellt, verfolgt dieses Unternehmen ein anderes Geschäftsmodell. Wie in den Erwägungsgründen 107 und 108 dargelegt, verschlechterte sich zudem die Rentabilität des Unternehmens im Verlauf des gesamten Bezugszeitraums beständig, was einen weiteren wichtigen Unterschied gegenüber den anderen Unionsherstellern darstellt. Die Kommission wird folglich weiter prüfen, ob das Unternehmen für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union repräsentativ ist. Gegebenenfalls wird die Kommission weitere Schritte, unter anderem auch eine Gewichtung der relevanten Unternehmen, in Erwägung ziehen.
(9)
Die Kommission beschloss, dieses Unternehmen während der vorläufigen Untersuchung in der Stichprobe zu belassen, solange die Phase der Vorläufigkeit andauert; sie wird die Frage aber anhand der Stellungnahmen, die sie von interessierten Parteien erhält, erneut prüfen.
1.3.2.
Bildung einer Stichprobe der Einführer
(10)
Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission unabhängige Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen.
(11)
Fünf unabhängige Einführer stellten die benötigten Informationen zur Verfügung und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe aus drei Einführern, und zwar ausgehend von der größten Menge der Einfuhren in die Union. Nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung wurden alle bekanntermaßen betroffenen Einführer zur Stichprobenbildung konsultiert. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
1.3.3.
Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China
(12)
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie alle ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. Ferner ersuchte sie die Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten.
(13)
Zwölf ausführende Hersteller im betroffenen Land übermittelten die erbetenen Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission auf der Grundlage der größten repräsentativen Ausfuhrmenge in die Union eine Stichprobe mit vier Unternehmen, die in angemessener Weise in der verfügbaren Zeit untersucht werden konnte. Alle der Kommission bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die Behörden des betroffenen Landes wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Bildung einer Stichprobe konsultiert. Von den interessierten Parteien gingen diesbezüglich keine Stellungnahmen ein.
1.4.
Individuelle Ermittlung
(14)
Sechs ausführende Hersteller in der Volksrepublik China ersuchten um eine individuelle Ermittlung nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung. Drei von ihnen sind in die Stichprobe einbezogen worden, sodass für sie eine individuelle Ermittlung erfolgt. Die Prüfung der restlichen drei Ersuchen während der vorläufigen Untersuchung hätte aufgrund der knappen Fristen für die Untersuchung, aufgrund der begrenzten Mittel und aufgrund der derzeitigen Arbeitsbelastung der Dienststellen der Kommission eine zu große Belastung dargestellt. Die Kommission wird im Anschluss an die vorläufige Untersuchung entscheiden, ob den Ersuchen um individuelle Ermittlungen stattgegeben werden soll.
1.5.
Antragsformulare für die Marktwirtschaftsbehandlung
(15)
Für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung sandte die Kommission an alle mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China, die für die Stichprobe ausgewählt worden waren, an die ihr bekannten Verbände ausführender Hersteller sowie die Behörden der Volksrepublik China Formulare für den Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung. Keiner der ausführenden Hersteller übermittelte Antragsformulare für die Marktwirtschaftsbehandlung.
1.6.
Fragebogenantworten und Kontrollbesuche
(16)
Die Kommission sandte allen für die Stichprobe ausgewählten Unternehmen innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung festgelegten Fristen Fragebögen zu. Beantwortete Fragebögen gingen von den vier in die Stichprobe einbezogenen, mitarbeitenden (Gruppen von) ausführenden Herstellern in der Volksrepublik China ein, ferner von den vier in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und von drei unabhängigen Einführern. Verwender meldeten sich nicht.
1.7.
Kontrollbesuche
(17)
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping, einer daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. Bei den folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:
1.8.
Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum
(18)
Die Untersuchung zu Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum” oder „UZ” ). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum” ).
2.
BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1.
Betroffene Ware
(19)
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte nahtlose Rohre aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes 73041990, ex73042990, 73043998 und 73045999 eingereiht werden (im Folgenden „betroffene Ware” ).
(20)
Die betroffene Ware wird in einer Vielzahl von Anwendungen eingesetzt, beispielsweise in der Öl- und Gasindustrie, in Kraftwerken und in der Baubranche.
2.2.
Gleichartige Ware
(21)
Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:
(22)
Die Kommission entschied daher in dieser Phase, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.
2.3.
Vorbringen zur Warendefinition
(23)
Es wurden keine Einwände zur Warendefinition vorgebracht.
3.
DUMPING
3.1.
Vergleichsland
(24)
Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung erfolgte die Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft, da keinem in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller eine Marktwirtschaftsbehandlung (MWB) gewährt worden war. Zu diesem Zweck musste ein Drittland mit Marktwirtschaft (im Folgenden „Vergleichsland” ) ausgewählt werden.
(25)
In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission den interessierten Parteien bekannt, dass sie Japan, Russland, Südkorea und die USA als möglicherweise geeignete Vergleichsländer heranzuziehen gedachte, und forderte die interessierten Parteien auf, dazu Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
(26)
Die Kommission ersuchte dreizehn Hersteller der gleichartigen Ware in Kanada, Indien, Japan, Russland, Südkorea, Mexiko, den USA und Venezuela um die Übermittlung von Informationen. Nur ein Unternehmen in Mexiko erklärte sich zur Zusammenarbeit bereit. Dieses Unternehmen beantwortete den Fragebogen für Vergleichsländer und war mit einem Kontrollbesuch zur Überprüfung seiner Angaben einverstanden.
(27)
Auf dem Inlandsmarkt in Mexiko besteht ausreichender Wettbewerb und aufgrund seiner Größe im Bereich von 20000 t pro Jahr gilt er als für Vergleichszwecke geeignet. Für die Einfuhren der meisten nahtlosen Rohre und Rohrerzeugnisse mit Ursprung in allen Ländern gilt ein Zollsatz von 5 %. Das mitarbeitende Unternehmen hält im Inland ein Marktanteil von mehr als 60 %. Mit mehr als 22 % verkörpern jedoch auch die Einfuhren einen beträchtlichen Anteil am mexikanischen Inlandsmarkt und beweisen, dass in diesem Markt Wettbewerb besteht.
(28)
Die Kommission gelangte in diesem Stadium zu dem Schluss, dass Mexiko ein geeignetes Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist.
3.2.
Normalwert
(29)
Die Angaben des mitarbeitenden Herstellers im Vergleichsland dienten nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung als Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts für die ausführenden Hersteller, denen keine Marktwirtschaftsbehandlung gewährt worden war.
(30)
Die Kommission prüfte zunächst, ob die gesamten Inlandsverkäufe des mitarbeitenden Vergleichslandherstellers nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der durch die ausführenden Hersteller des betroffenen Landes im Untersuchungszeitraum getätigten Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt mindestens 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union entspricht. Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass die vom mitarbeitenden Hersteller getätigten Gesamtverkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt repräsentativ waren.
(31)
Anschließend ermittelte die Kommission die auf dem Inlandsmarkt des Vergleichslandes verkauften, mit denjenigen Warentypen identischen oder vergleichbaren Warentypen, die zur Ausfuhr in die Union von den ausführenden Herstellern im betroffenen Land verkauft wurden, deren Inlandsverkäufe repräsentativ waren.
(32)
Danach prüfte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe des mitarbeitenden Herstellers im Vergleichsland für jeden Warentyp, der mit einem zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentyp identisch oder vergleichbar war, nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ waren. Auf dieser Grundlage stellte die Kommission fest, dass die Inlandsverkäufe einiger Warentypen im Vergleichsland weniger als 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe des identischen oder vergleichbaren Warentyps in die Union ausmachten und folglich nicht repräsentativ waren.
(33)
Danach ermittelte die Kommission für jeden Warentyp den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt des Vergleichslandes im Untersuchungszeitraum, um darüber zu befinden, ob sie die tatsächlichen Inlandsverkäufe zur Bestimmung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung herziehen soll.
(34)
Die Analyse der Inlandsverkäufe ergab, dass alle Inlandsverkäufe gewinnbringend waren und dass der gewogene Durchschnittsverkaufspreis über den Produktionskosten lag. Entsprechend wurde der Normalwert als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe im UZ ermittelt.
(35)
Da im Vergleichsland bestimmte Typen der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr nicht oder nur in unzureichenden Mengen verkauft wurden, wurde der Normalwert von der Kommission nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt.
(36)
Für die Warentypen, die auf dem Inlandsmarkt des Vergleichslandes nicht in repräsentativen Mengen verkauft wurden, wurden die durchschnittlichen Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten” ) und Gewinne der im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt getätigten Geschäfte verwendet. Für die auf dem Inlandsmarkt des Vergleichslandes überhaupt nicht verkauften Warentypen wurden die gewogenen durchschnittlichen VVG-Kosten und Gewinne aller im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt getätigten Geschäfte verwendet.
(37)
Eine erhebliche Zahl der aus dem betroffenen Land in die Union ausgeführten Warentypen war nicht unmittelbar mit den im Vergleichsland hergestellten Warentypen vergleichbar. Aus diesem Grund musste der Normalwert für die nicht vergleichbaren Warentypen nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung auf der Grundlage der Herstellkosten des Herstellers im Vergleichsland zuzüglich eines angemessenen Betrags für VVG-Kosten und für Gewinne rechnerisch ermittelt werden. Der Normalwert wurde daher nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt, indem zu den durchschnittlichen Herstellkosten des maßgeblichen Warentyps der gewogene Durchschnitt der entstandenen VVG-Kosten(4) [1 % bis 10 %] und der gewogene Durchschnitt des vom Hersteller im Vergleichsland mit Inlandsverkäufen im normalen Handelsverkehr im Untersuchungszeitraum erzielten Gewinns(4) [9 % bis 19 %) addiert wurden.
3.3.
Ausfuhrpreis
(38)
Die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller tätigten ihre Ausfuhren in die Union entweder direkt an unabhängige Abnehmer oder über verbundene Ausfuhrunternehmen im betroffenen Land. Über verbundene Einführer in der Union wurden keine Ausfuhren getätigt.
(39)
Da die ausführenden Hersteller die betroffene Ware direkt an unabhängige Abnehmer in der Union verkauften, entsprach der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung dem für die betroffene Ware bei Ausfuhrverkäufen in die Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis.
3.4.
Vergleich
(40)
Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller auf der Stufe ab Werk.
(41)
Wenn dies zur Gewährleistung eines fairen Vergleichs angezeigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises für Unterschiede vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten.
(42)
Berichtigungen wurden für Transport-, Seefracht- und Versicherungskosten, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten [2 bis 12 %], Kreditkosten [0,01 bis 0,3 %], Provisionen [0,1 bis 2 %] und Bankgebühren [0,02 bis 0,3 %], die nachweislich die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten, gewährt.
(43)
China wendet eine Politik der teilweisen Mehrwertsteuererstattung bei Ausfuhren an; im vorliegenden Fall werden 8 % Mehrwertsteuer nicht erstattet. Damit der Normalwert mit denselben Steuern belastet ist wie der Ausfuhrpreis, wurde er um den Teil der Mehrwertsteuer auf die Ausfuhren von nahtlosen Rohren mit großem Durchmesser nach oben berichtigt, der den chinesischen ausführenden Herstellern nicht erstattet wurde.(5)
3.5.
Dumpingspannen
(44)
Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware im Vergleichsland (siehe Erwägungsgründe 29 bis 37) mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware.
(45)
Bei den nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern ermittelte die Kommission die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung. Die Dumpingspanne wurde folglich auf der Grundlage der Spannen der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller berechnet, wobei Dumpingspannen der ausführenden Hersteller in Höhe von 0 % und geringfügige Dumpingspannen sowie Dumpingspannen, die unter den in Artikel 18 der Grundverordnung bezeichneten Umständen ermittelt wurden, nicht berücksichtigt wurden.
(46)
Für alle anderen ausführenden Hersteller im betroffenen Land ermittelte die Kommission die Dumpingspannen nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Fakten. Zu diesem Zweck wurde der Grad der Mitarbeit der ausführenden Hersteller bestimmt. Der Grad der Mitarbeit ergibt sich aus dem Volumen der Ausfuhren der mitarbeitenden in die Union ausführenden Hersteller, ausgedrückt als Anteil an den Gesamtausfuhren, die laut Einfuhrstatistiken von Eurostat aus dem betroffenen Land in die Union getätigt werden.
(47)
Die Mitarbeit ist im vorliegenden Fall hoch, da die Einfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller 85 % der Gesamtausfuhren in die Union im UZ ausmachten. Auf dieser Grundlage beschloss die Kommission, die residuale Dumpingspanne in Höhe der höchsten Dumpingspanne festzusetzen, die bei dem in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ermittelt wurde.
(48)
Die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:
4.
WIRTSCHAFTSZWEIG DER UNION
4.1.
Wirtschaftszweig der Union
(49)
Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum von sieben Herstellern in der Union produziert. Sie sind als Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen und werden nachstehend als „Wirtschaftszweig der Union” bezeichnet.
4.2.
Unionsproduktion
(50)
Zur Ermittlung der Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum wurden alle verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union herangezogen, wie die im Antrag enthaltenen Informationen, die vor und nach der Einleitung der Untersuchung bei Unionsherstellern eingeholten Daten sowie die Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.
(51)
Auf dieser Grundlage wurde die Gesamtproduktion der Union im UZ auf etwa 227000 t geschätzt. Darin war sowohl die Produktion der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller als auch eine Schätzung der Produktion der nicht in die Stichprobe einbezogenen Hersteller und somit die Produktion aller Unionshersteller enthalten.
4.3.
Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller
(52)
Wie in Erwägungsgrund 7 dargelegt, wurden vier Unionshersteller in die Stichprobe einbezogen, auf die 51 % der geschätzten Gesamtproduktion der gleichartigen Ware in der Union entfielen.
5.
SCHÄDIGUNG
5.1.
Unionsverbrauch
(53)
Der Unionsverbrauch wurde auf der Grundlage der Gesamtmenge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt und der Gesamtmenge der Einfuhren ermittelt. Der Unionsverbrauch nahm von 2012 bis 2014 ab und zog 2015 wieder leicht an. Im Bezugszeitraum ging der Unionsverbrauch insgesamt um 10 % zurück.
5.2.
Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union
5.2.1.
Menge und Marktanteil der betroffenen Einfuhren
(54)
Den Untersuchungsergebnissen zufolge entwickelten sich die Einfuhren aus der Volksrepublik China in die Union im Bezugszeitraum in Bezug auf Menge und Marktanteil wie folgt:
(55)
Nachdem die Einfuhren aus China 2013 gesunken waren, stiegen sie 2014 stark an und blieben 2015 stabil. Insgesamt stiegen die Einfuhren im Bezugszeitraum um 9 %, wobei sie im UZ von 39000 t auf 42500 t zunahmen, gleichzeitig aber der Unionsverbrauch zurückging. Beim Marktanteil der Einfuhren aus China war im Bezugszeitraum ein Anstieg von 22,2 % auf 26,8 % zu verzeichnen.
5.2.2.
Einfuhrpreise und Preisunterbietung
(56)
In der nachstehenden Tabelle wird der Durchschnittspreis von Einfuhren aus China ausgewiesen:
(57)
Die durchschnittlichen Einfuhrpreise wurden anhand der Einfuhrstatistiken von Eurostat ermittelt. Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus China blieben im Bezugszeitraum recht stabil. Im Jahr 2014 lagen die Einfuhrpreise etwas höher als in den Vorjahren, gingen aber 2015 auf ihr Anfangsniveau zurück.
(58)
Allerdings hängen die durchschnittlichen Einfuhrpreise vom Warenmix, insbesondere der Stahlgüte, ab und diese ist in den Handelsstatistiken nicht zu erkennen. Während der durchschnittliche Ausfuhrverkaufspreis aller chinesischen ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum 910 EUR/t betrug, belief sich der Ausfuhrverkaufspreis der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller auf 1102 EUR/t, bei einer Bandbreite von 946 EUR/t bis 1444 EUR/t.
(59)
Wie aus Erwägungsgrund 79 hervorgeht, lagen die Einfuhrpreise aus China im gesamten Zeitraum erheblich unter den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union.
(60)
Um zu ermitteln, ob im UZ eine Preisunterbietung vorlag und in welcher Höhe, wurden die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise für jeden Warentyp, welche die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellten, mit den entsprechenden gewogenen Durchschnittspreisen je Warentyp der von den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Herstellern stammenden gedumpten Einfuhren verglichen, welche dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden, und zwar auf CIF-Basis nachdem die nach der Einfuhr anfallenden Kosten und Bearbeitungskosten (1,82 % des CIF-Wertes) hinzuaddiert worden waren; die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise der Unionshersteller für jeden Warentyp wurden zuvor auf die Stufe ab Werk gebracht, indem die tatsächlichen Lieferkosten (43,40 EUR/t), Provisionen (51 EUR/t), nachträglich gewährten Rabatte (132,20 EUR/t) und Kreditkosten (3,28 EUR/t) abgezogen wurden.
(61)
Um einen fairen Vergleich auf der gleichen Handelsstufe wie für die chinesischen Einführer anstellen zu können, wurden nur die Unionsverkäufe an Händler und Vertriebsgesellschaften berücksichtigt. Die Direktverkäufe an Endverbraucher wurden aus der Analyse ausgeschlossen, weil mit solchen Verkäufen üblicherweise zusätzliche individuelle Anforderungen verbunden sind, die höhere Preise nach sich ziehen als bei Verkäufen an Händler und Vertriebsgesellschaften, bei denen nach Standardanforderungen vorgegangen wird. Daher betrug der durchschnittliche Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union, der für den Vergleich zur Feststellung der Preisunterbietung herangezogen wurde, 1359 EUR/t (im Untersuchungszeitraum); berücksichtigt man dagegen alle Verkäufe, beträgt der durchschnittliche Verkaufspreis 1584 EUR/t.
(62)
Der Vergleich ergab Preisunterbietungsspannen von 15,1 % bis 30,2 %, ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im UZ.
5.3.
Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
5.3.1.
Vorbemerkungen
(63)
Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus China auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.
(64)
Wie in Erwägungsgrund 7 erläutert, wurde bei der Untersuchung einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.
(65)
Für die Zwecke der Schadensanalyse unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Als makroökonomische Indikatoren dienten Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil und Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping, Als mikroökonomische Indikatoren bezog sie außerdem die durchschnittlichen Stückpreise, die Stückkosten, die Rentabilität, den Cashflow, die Investitionen, die Kapitalrendite und die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten, die Lagerbestände und die Arbeitskosten, zu denen auf Ebene der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller Daten erhoben worden waren, in die Analyse ein.
(66)
Alle verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union wurden zur Ermittlung der makroökonomischen Indikatoren und insbesondere der Daten zu den nicht in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern herangezogen, darunter die im Antrag enthaltenen Informationen, Daten, die vor und nach der Einleitung der Untersuchung bei Unionsherstellern eingeholt wurden, sowie die Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Die statistischen Daten der Antragsteller wurden in ihren Betrieben überprüft.
(67)
Die mikroökonomischen Indikatoren beruhen auf geprüften Informationen, die von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern in ihren Fragebogenantworten vorgelegt wurden.
5.3.2.
Makroökonomische Indikatoren
5.3.2.1.
(68)
Bei der Produktion, der Produktionskapazität und der Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union waren im Bezugszeitraum die im Folgenden dargestellten Entwicklungen festzustellen. Die Untersuchung ergab, dass einige für die Herstellung der betroffenen Ware eingesetzten Produktionslinien auch für die Herstellung anderer Waren, nämlich Rohren mit kleinerem Durchmesser, verwendet wurden. Aus diesem Grund wird in der Tabelle sowohl die gesamte Produktionsmenge einschließlich anderer Waren als auch die Produktionsmenge der betroffenen Ware aufgeführt.
(69)
Die Produktion der betroffenen Ware in der Union nahm im Bezugszeitraum ab. Der Produktionsrückgang verlief schneller als der Rückgang im Unionsverbrauch.
(70)
Da dieselben Anlagen sowohl für die Herstellung der gleichartigen Ware als auch für die Herstellung nahtloser Rohre mit kleinerem Durchmesser eingesetzt werden können, wurden die Produktionskapazität und -auslastung für alle Typen nahtloser Rohre berechnet. Es gibt keine Anlagen, die nur für die Herstellung nahtloser Rohre mit Durchmessern über 406,4 mm verwendet und somit für die Berechnung der ausschließlich die gleichartige Ware betreffenden Kapazität und Kapazitätsauslastung herangezogen werden könnten. Jedenfalls ist festzustellen, dass der Rückgang bei der Produktionsmenge aller Waren den Rückgang bei der Produktionsmenge der betroffenen Ware widerspiegelt. Da weder neue Produktionskapazitäten hinzugefügt noch bestehende Kapazitäten abgebaut wurden, veränderte sich die Produktionskapazität im Bezugszeitraum nicht. Die Kapazitätsauslastung sank parallel zu den sinkenden Verkäufen der Unionshersteller.
5.3.2.2.
(71)
Die Verkäufe der Unionshersteller schlossen einen geringen Anteil an Verkäufen an verbundene Unternehmen ein. Die Verkäufe an verbundene Unternehmen machten 3 % des Unionsverbrauchs aus. Verkaufsmenge, Marktanteil und Wachstum wurden daher getrennt nach Verkäufen an verbundene Unternehmen und freiem Markt (Verkäufe an unabhängige Unternehmen) bewertet.
(72)
Was Verkaufsmenge, Marktanteil und Wachstum anbelangt, so war im Bezugszeitraum folgende Entwicklung festzustellen:
(73)
Im Zusammenhang mit dem abnehmenden Unionsverbrauch sanken die Verkaufsmengen von 2012 bis 2014 und erholten sich 2015 leicht. Insgesamt gingen die Verkäufe in der Union im Bezugszeitraum um 24 % zurück. Dies führte zu einem Rückgang des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union von 75 % auf 64 %.
(74)
Die Verkäufe an verbundene Unternehmen gingen um mehr als die Hälfte zurück und sanken von 11000 t auf weniger als 5000 t. Der Gesamtanteil der Verkäufe an verbundene Unternehmen war mit 3 % des Unionsverbrauchs im Untersuchungszeitraum recht gering. Die Verkäufe an verbundene Unternehmen erfolgten im Rahmen von Handelsgeschäften. Die Ware wurde anschließend weiterverkauft und von den verbundenen Unternehmen nicht zur Deckung des Eigenbedarfs verwendet.
5.3.2.3.
(75)
Die Zahl der Beschäftigten sank von 3256 im Jahr 2012 auf 2824 im UZ (2015). Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union wurde berechnet, indem — sofern verfügbar — die Zahl der direkt mit der betroffenen Ware arbeitenden Beschäftigten berücksichtigt wurde oder indem die Gesamtbeschäftigung der Hersteller dem Ausstoß der betroffenen Ware entsprechend zugewiesen wurde. Die Produktivität, gemessen als Produktion in Tonnen je Beschäftigten pro Jahr, verbesserte sich zunächst im Jahr 2013, als die Produktion in der Union stieg, ging dann aber, parallel zur abnehmenden Produktion in der Union, wieder zurück. Die sinkende Produktion veranlasste die Unternehmen dieses Wirtschaftszweigs der Union, die Anzahl der Schichten pro Beschäftigtem zu senken, sodass die Zahl der Beschäftigten weniger drastisch zurückging als die Unionsproduktion.
5.3.2.4.
(76)
Die Dumpingspannen der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller sind erheblich (siehe Erwägungsgrund 48). Angesichts der Menge, des Marktanteils und der Preise der gedumpten Einfuhren aus China, wie vorstehend dargelegt, können die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspanne auf den Wirtschaftszweig der Union nicht als unerheblich angesehen werden.
(77)
Früheres Dumping wurde nicht festgestellt.
5.3.3.
Mikroökonomische Indikatoren
5.3.3.1.
(78)
Die durchschnittlichen Verkaufspreise der Unionshersteller in der Stichprobe, die unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung gestellt wurden, gingen von 2012 bis zum UZ um 14 % zurück.
(79)
Im gleichen Zeitraum stiegen die Kosten des Wirtschaftszweigs der Union um 8 %. Dies war vor allem auf die steigenden Gemeinkosten pro Tonne zurückzuführen. Da die Verkaufsmengen sanken, lasteten die Gemeinkosten auf kleineren Verkaufsmengen, was wiederum zu einer Zunahme der durchschnittlichen Gemeinkosten pro Tonne führte. Infolgedessen machte der Wirtschaftszweig ab 2013 Verluste.
5.3.3.2.
(80)
Was den Cashflow, die Investitionen, die Kapitalrendite und die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten der Unionshersteller anbelangt, so war im Bezugszeitraum folgende Entwicklung festzustellen:
(81)
Die Rentabilität wurde als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes ermittelt.
(82)
Die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller erzielten 2012 Gewinne (5,7 %), begannen aber ab 2013, Verluste zu schreiben.
(83)
Der Cashflow, also die Möglichkeit des Wirtschaftszweigs, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren, blieb im Bezugszeitraum positiv, allerdings auf deutlich schwächerem Niveau.
(84)
Aufgrund der Entwicklung der Rentabilität und des Cashflows im Bezugszeitraum waren die Möglichkeiten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller zu Investitionen in ihre Tätigkeiten eingeschränkt, und ihre Entwicklung wurde erschwert. Aufgrund der Beschaffenheit des Wirtschaftszweigs werden Investitionen jedoch für die Herstellung unterschiedlicher Größen nahtloser Rohre eingesetzt, was auch Waren umfasst, die nicht Gegenstand dieser Untersuchung sind. Daher war es nicht möglich, die Investitionen und die Kapitalrendite speziell für die untersuchte Ware direkt zu ermitteln. Stattdessen wurde angenommen, dass die Gesamtinvestitionen des Wirtschaftszweigs der betroffenen Ware entsprechend ihres Anteils am Gesamtumsatz zugewiesen wurden.
(85)
Angesichts des dargestellten Sachverhalts kann der Schluss gezogen werden, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im UZ weiterhin negativ war.
5.3.3.3.
(86)
Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller erhöhten sich im Bezugszeitraum um 65 %. Allerdings beruht die Produktion überwiegend auf Bestellungen, sodass die Lagerbestände insgesamt gering waren und während des UZ 3 % der Produktion entsprachen.
5.3.3.4.
(87)
Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller stiegen 2013, als die Produktion wuchs, moderat und fielen dann nach den Produktionsrückgängen in den Jahren 2014 und 2015 auf ein Niveau, das 8 % unter dem von 2012 lag. Die Unionshersteller passten die Zahl der Arbeitsschichten an die Nachfrage an.
5.4.
Schlussfolgerung zur Schädigung
(88)
Wie im Vorstehenden dargelegt wird, nahm die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union, und demzufolge auch die Beschäftigung, im Bezugszeitraum ab. Dem Wirtschaftszweig der Union gingen Verkaufsmengen und Marktanteile verloren, während die Einfuhren aus China die Preise in der Union unterboten und somit Druck auf die Preise ausübten. Infolgedessen gingen die Verkaufspreise zurück. Vor allem aber entstanden dem Wirtschaftszweig Verluste: Die Rentabilität verschlechterte sich im Bezugszeitraum und verzeichnete mit einem Verlust in Höhe von 18,3 % ihr schlechtestes Ergebnis im UZ.
(89)
Aufgrund dieses Sachverhalts wird vorläufig der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.
6.
SCHADENSURSACHE
6.1.
Einleitung
(90)
Nach Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus China den Wirtschaftszweig der Union in einem solchen Ausmaß schädigten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Neben den gedumpten Einfuhren wurden andere bekannte Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Union möglicherweise zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten, ebenfalls geprüft, um auszuschließen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird.
6.2.
Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
(91)
Im Zuge der Untersuchung wurde festgestellt, dass die Menge der Einfuhren mit Ursprung in China zunahm und dass gleichzeitig der Unionsverbrauch abnahm. Wie in den Erwägungsgründen 54 und 72 dargelegt, stiegen die Einfuhren aus China von 39195 t im Jahr 2012 auf 42539 t im UZ. Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union sanken von 132241 t im Jahr 2012 auf 100975 t im UZ.
(92)
Was den im Bezugszeitraum auf dem Unionsmarkt herrschenden Preisdruck anbelangt, so ergab die Untersuchung, dass sich die Durchschnittspreise der Einfuhren aus China konstant unter den durchschnittlichen Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union hielten. Durch eine Unterbietung der Preise des Wirtschaftszweigs der Union stieg der Marktanteil der Einfuhren aus China von 22,2 % auf 26,8 %, während der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union sank.
(93)
Aufgrund des Preisdrucks, der von den steigenden Mengen der gedumpten chinesischen Einfuhren ausging, war der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage, seine Kosten zu decken. Der Wirtschaftszweig der Union machte ab 2013 Verluste.
(94)
Die Kommission stellte fest, dass die Entwicklung der Einfuhren aus China in der Zeit von 2012 bis 2015 im Jahresvergleich nicht vollständig mit der Entwicklung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union korrelierte. Im Jahr 2014 stieg jedoch der chinesische Marktanteil erheblich, während die Schadensindikatoren einen eindeutig negativen Trend aufwiesen, der auch 2015 anhielt. Ab 2014 gelang es der Union nicht mehr, die Anzeichen der Schwäche, die sich bereits 2013 bemerkbar gemacht hatten, zu überwinden.
(95)
Aus den dargelegten Gründen wird der vorläufige Schluss gezogen, dass der Anstieg der gedumpten Einfuhren aus China zu Preisen, welche die Preise des Wirtschaftszweigs der Union fortlaufend unterboten, eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachte.
6.3.
Auswirkungen anderer Faktoren
6.3.1.
Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union
(96)
Die Ausfuhren in Drittländer gingen im Bezugszeitraum zurück; dies betraf sowohl Ausfuhren an verbundene als auch an unabhängige Abnehmer. Da die Verkäufe innerhalb der Union im gleichen Zeitraum in ähnlichem Umfang zurückgingen, verharrte der Anteil der Ausfuhren auf einem hohen Niveau und sank nur von 59 % aller Verkäufe im Jahr 2012 auf 56 % aller Verkäufe im UZ. Einige der Verkäufe ins Ausland erfolgten über verbundene Unternehmen in den Ausfuhrländern. Die Ware wurde anschließend weiterverkauft und von den verbundenen Unternehmen nicht zur Deckung des Eigenbedarfs verwendet.
(97)
Der hohe Ausfuhranteil zeigt, dass der Wirtschaftszweig der Union wettbewerbsfähig ist und seine Waren in anderen Märkten absetzen kann.
(98)
Der Rückgang der Ausfuhrverkäufe trug zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bei. Laut dem Wirtschaftszweig der Union(6) fand dieser Rückgang bei den Ausfuhren im Kontext einer allgemeinen Abschwächung auf den Weltmärkten statt. Die Kommission fordert die interessierten Parteien zur Übermittlung weiterer Informationen auf, damit beurteilt werden kann, ob die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union der Entwicklung auf dem Weltmarkt entsprach oder ob sie schlechter als diese war. In der derzeitigen vorläufigen Phase ergibt sich für die Kommission der Schluss, dass die Entwicklung der Ausfuhren das ab 2014 eingetretene, rapide Wachstum des chinesischen Marktanteils und die daraus entstandene Schädigung nicht erklären kann. Der ursächliche Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wurde durch den Rückgang der Ausfuhrverkäufe folglich nicht aufgehoben.
6.3.2.
Verkäufe an verbundene Parteien
(99)
Wie in den Erwägungsgründen 72 bis 74 dargelegt, beliefen sich die Verkäufe an verbundene Parteien innerhalb der Union auf 4971 t im UZ; dies entspricht 2 % aller Verkäufe und 5 % der Verkäufe auf dem Unionsmarkt. Die Verkäufe an verbundene Parteien erfolgten im Rahmen von Handelsgeschäften. Die Ware wurde anschließend weiterverkauft und von den verbundenen Unternehmen nicht zur Deckung des Eigenbedarfs verwendet.
(100)
Aufgrund ihres geringen Volumens können die Verkäufe an verbundene Parteien in der Union keine potenzielle Ursache der Schädigung sein.
6.3.3.
Einfuhren aus Drittländern
(101)
Die gedumpten Einfuhren aus China machten im UZ 74 % aller Einfuhren in den Unionsmarkt aus. Es bestanden weitere Einfuhrquellen, darunter auch Japan, die im Rahmen des ursächlichen Zusammenhangs untersucht wurden.
(102)
Die Einfuhren aus anderen Ländern als China stiegen im Bezugszeitraum insgesamt von 5313 auf 15024 t. Ihr Marktanteil wuchs von 3,0 % auf 9,5 %. Die durchschnittlichen Preise dieser Einfuhren lagen erheblich über den Einfuhrpreisen aus China und übertrafen auch die in der Union geltenden Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union.
(103)
Japan war nach China die größte Einfuhrquelle. Der Marktanteil der japanischen Einfuhren lag zwischen 1,3 % und 5,2 % des Unionsverbrauchs. Die Einfuhren aus Japan verkörperten im Untersuchungszeitraum 3,6 % des Unionsverbrauchs. Die durchschnittlichen Verkaufspreise japanischer ausführender Hersteller lagen über den Verkaufspreisen der chinesischen ausführenden Hersteller.
(104)
Die Einfuhren aus anderen Ländern waren sogar noch niedriger als die Einfuhren aus Japan, wobei die nächstgrößeren Einfuhrquellen (USA, Korea und Russland) jeweils 1-2 % des Unionsverbrauchs darstellten. Die Einfuhrmengen aus diesen Ländern waren folglich zu unbedeutend, um den Wirtschaftszweig der Union zu schädigen.
(105)
Daher wird der Schluss gezogen, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die Auswirkungen dieser Einfuhren nicht aufgehoben wird.
6.3.4.
Rückgang des Verbrauchs aufgrund der Krise im Öl- und Gassektor
(106)
Aufgrund der sinkenden Ölpreise gingen die Investitionen im Öl- und Gassektor zurück. Dies wirkte sich nachteilig auf die Nachfrage nach den vom Wirtschaftszweig der Union verkauften Rohren mit großen Durchmessern für den Einsatz als Futter- und Steigrohre aus. Dieser Umstand trug somit zu der Schädigung bei, die der Wirtschaftszweig der Union erlitt. Allerdings kann dies nicht die starke Zunahme des chinesischen Marktanteils ab 2014 und die daraus entstandene Schädigung erklären. Der ursächliche Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wurde durch die Krise im Öl- und Gassektor folglich nicht aufgehoben.
6.4.
Innerhalb des Wirtschaftszweigs der Union festgestellte Unterschiede bei den Kosten und Rentabilitätsspannen
(107)
Die Kommission stellte fest, dass die Kosten eines der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller erheblich höher waren als die Kosten der anderen drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Das Warensortiment dieses Herstellers ist weiter gefächert und beinhaltet Warenkategorien und Kundentypen, die bei den anderen Unionsherstellern nicht vertreten sind. Die Rentabilität dieses Herstellers verschlechterte sich sogar dann beständig, als die Einfuhren aus China zurückgingen oder auf demselben Niveau blieben.
(108)
Die Gründe hierfür sind noch nicht vollständig ermittelt worden.
(109)
Die Kommission wird diesen Gesichtspunkt als Faktor, der den ursächlichen Zusammenhang aufheben könnte, weiter prüfen. Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Hersteller als größtes in der Stichprobe enthaltenes Unternehmen starken Einfluss auf das Gesamtbild der Schädigung hat.
(110)
Ergibt die weitergehende Analyse, dass (i) die Schädigung der Vallourec Deutschland GmbH nicht ursächlich mit den gedumpten Einfuhren zusammenhängt sondern andere Gründe hat, und dass (ii) ohne die Einbeziehung der Vallourec Deutschland GmbH in die Schadensanalyse die Feststellung einer Schädigung nicht aufrechterhalten werden kann, so kann die Kommission die Auswirkungen auf den ursächlichen Zusammenhang auch im Vergleich zur Lage des gesamten Wirtschaftszweigs der Union berücksichtigen.
(111)
Die Kommission fordert die interessierten Parteien auf, hierzu Stellung zu nehmen.
6.5.
Schlussfolgerung zur Frage der Schadensursache
(112)
Im Bezugszeitraum nahmen sowohl die Menge (von 39195 t im Jahr 2012 auf 42539 t im Jahr 2015) als auch der Marktanteil (von 22,2 % im Jahr 2012 auf 26,8 % im Jahr 2015) der gedumpten Einfuhren mit Ursprung in China zu. Darüber hinaus lagen die Preise dieser Einfuhren unter den auf dem Unionsmarkt vom Wirtschaftszweig der Union in Rechnung gestellten Preisen. Im Untersuchungszeitraum lag die Preisunterbietung, ermittelt anhand vergleichbarer Warentypen, zwischen 15,1 % und 30,2 %.
(113)
Der Anstieg bei Menge und Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus China fiel zeitlich mit der Verschlechterung der Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Union zusammen. Der Wirtschaftszweig der Union war zu einer Erhöhung seiner Verkäufe und Preise nicht in der Lage, sodass Finanzindikatoren wie etwa die Rentabilität einen negativen Verlauf nahmen.
(114)
Die Prüfung der anderen bekannten Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Union geschädigt haben könnten, ergab, dass diese Faktoren, zu denen beispielsweise Verkäufe an verbundene Parteien, Einfuhren aus anderen Drittländern und der abnehmende Verbrauch zählen, nicht gegen den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sprechen. Die Kommission wird jedoch die Gründe, die zu dem erheblichen Rückgang der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union führten, weiter untersuchen.
(115)
Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt wurden, wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren aus China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten.
7.
UNIONSINTERESSE
7.1.
Allgemeine Erwägungen
(116)
Nach Artikel 21 der Grundverordnung wurde untersucht, ob in diesem Fall trotz der vorläufigen Feststellung eines schädigenden Dumpings zwingende Gründe vorliegen, die mit Blick auf das Unionsinteresse gegen die Einführung von Maßnahmen sprechen. Dabei wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich derjenigen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.
7.2.
Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
(117)
Als Wirtschaftszweig der Union gelten die sieben der Kommission bekannten Hersteller, auf die die Gesamtproduktion der gleichartigen Ware der Union entfiel. Die Hersteller sind in verschiedenen Mitgliedstaaten der Union angesiedelt und beschäftigten im UZ 2800 Arbeitskräfte im unmittelbaren Zusammenhang mit der gleichartigen Ware. Vier Hersteller in der Union, auf die 51 % der Produktion entfallen, meldeten sich und arbeiteten an der Untersuchung mit.
(118)
Der Wirtschaftszweig der Union erlitt durch die gedumpten Einfuhren aus China eine bedeutende Schädigung. Es wird daran erinnert, dass der Wirtschaftszweig der Union Verkaufsmengen und Marktanteile einbüßte und seine finanzielle Lage weiterhin instabil blieb.
(119)
Es steht zu erwarten, dass durch die Einführung von Antidumpingzöllen auf dem Unionsmarkt wieder faire Handelsbedingungen hergestellt werden und dass der Wirtschaftszweig der Union dann seine Preise für die gleichartige Ware an den Produktionskosten ausrichten kann.
(120)
Ferner wird die Einführung von Maßnahmen den Wirtschaftszweig der Union vermutlich in die Lage versetzen, zumindest einen Teil der im Bezugszeitraum eingebüßten Marktanteile zurückzugewinnen, was weitere positive Auswirkungen auf seine Rentabilität und seine finanzielle Lage insgesamt hätte.
(121)
Falls keine Maßnahmen eingeführt werden, wäre mit einem weiteren Verlust von Marktanteilen zu rechnen und die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union würde sich verschlechtern.
(122)
Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in China im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union läge.
7.3.
Interesse der Verwender
(123)
Verwender meldeten sich nicht zur Mitarbeit an der Untersuchung. Bei den Direktkunden des Wirtschaftszweigs der Union handelt es sich zumeist um Händler und Vertriebsgesellschaften, sodass der Endkunde nicht immer in unmittelbarem Kontakt mit dem Hersteller steht. Bei großen Bauvorhaben wie Kraftwerken stehen die Endverwender eventuell in unmittelbarem Kontakt mit den Herstellern. Die chinesischen Einfuhren scheinen jedoch nicht im Wettbewerb um Aufträge dieser Art zu stehen, denn der Verkauf der Einfuhren aus China erfolgt über Händler.
(124)
Auch wenn die vorgeschlagenen vorläufigen Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus China eingeführt werden, werden den Verwendern sowohl unter den Unionsherstellern als auch in anderen Ausfuhrländern weiterhin mehrere Bezugsquellen zur Verfügung stehen. Es war auch nicht ersichtlich, dass die Auswirkungen der vorgeschlagenen vorläufigen Maßnahmen auf die Verwender besonders schwerwiegend sein würden. Daher wurde der vorläufige Schluss gezogen, dass bedeutende Auswirkungen der vorgeschlagenen vorläufigen Maßnahmen auf die Verwender unwahrscheinlich sind.
7.4.
Interesse der Einführer
(125)
Fünf Einführer übermittelten Daten für die Bildung einer Stichprobe. Aus den drei größten Einführern, auf die insgesamt 10 % der gesamten Einfuhren aus China entfielen, wurde eine Stichprobe gebildet.
(126)
Die in die Stichprobe einbezogenen Einführer übermittelten Fragebogenantworten, Kontrollbesuche sind aber noch nicht erfolgt.
(127)
Geht man von den nicht überprüften Antworten der drei in die Stichprobe einbezogenen Einführer aus, so liegen deren Gewinnspannen gewöhnlich zwischen 2 % und 4 %. Die vorgeschlagenen vorläufigen Maßnahmen können daher bei den Einführern zu Verlusten führen, insbesondere dann, wenn es diesen nicht gelingt, die Preiserhöhungen an ihre Kunden weiterzugeben.
(128)
Mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Einführer werden jedoch durch die im Folgenden beschriebenen Faktoren abgeschwächt. Die betroffene Ware stellt nur einen geringen Teil der Gesamtverkäufe der Einführer dar, der bei zwei der Einführer zwischen 1 % und 3 % liegt, während er beim dritten Einführer bis zu 17 % beträgt. Sowohl innerhalb der Union als auch in anderen Ausfuhrländern stehen andere Bezugsquellen zur Verfügung, sodass die Einführer ihre Tätigkeiten fortführen können, indem sie zu anderen Bezugsquellen wechseln.
(129)
Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung der vorgeschlagenen vorläufigen Antidumpingmaßnahmen keine bedeutenden negativen Auswirkungen auf das Interesse der Einführer haben wird.
7.5.
Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
(130)
Aufgrund des vorstehenden Sachverhalts sprechen keine zwingenden Gründe gegen die Einführung der vorgeschlagenen vorläufigen Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware aus China.
(131)
Negative Auswirkungen auf die unabhängigen Verwender werden durch die Verfügbarkeit anderer Bezugsquellen gemildert.
(132)
Unter Berücksichtigung der Gesamtauswirkungen der Antidumpingmaßnahmen auf den Unionsmarkt überwiegen darüber hinaus offensichtlich die positiven Auswirkungen, insbesondere auf den Wirtschaftszweig der Union, die möglichen negativen Auswirkungen auf die anderen Interessengruppen.
8.
VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
(133)
Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.
8.1.
Schadensbeseitigungsschwelle
(134)
Zur Festsetzung der Höhe der Maßnahmen ermittelte die Kommission zunächst den Zollsatz, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist.
(135)
Die Schädigung würde beseitigt, wenn der Wirtschaftszweig der Union in der Lage wäre, seine Produktionskosten zu decken und einen angemessen Gewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware auf dem Unionsmarkt zu erzielen, der unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, in einer derartigen Branche erzielt werden könnte.
(136)
Um die Zielgewinnspanne zu ermitteln, berücksichtigte die Kommission die bei den Verkäufen an unabhängige Parteien erzielten Gewinne, die zur Festsetzung der Schadensbeseitigungsschwelle herangezogen werden.
(137)
Die Zielgewinnspanne wurde entsprechend den im Jahr 2012 mit den Verkäufen an unabhängige Parteien in der Union erzielten Gewinnen vorläufig auf 5,7 % festgesetzt. Es wird davon ausgegangen, dass die im Jahr 2012 erzielten Gewinne widerspiegeln, was unter normalen Wettbewerbsbedingungen nach vernünftigem Ermessen erwirtschaftet werden könnte, denn zu diesem Zeitpunkt war der Wirtschaftszweig der Union noch in der Lage, unter relativ normalen Bedingungen zu arbeiten und einen angemessenen Gewinn zu erzielen. Bedenkt man, dass die chinesischen Niedrigpreiseinfuhren zu dieser Zeit bereits bestanden, ist diese Referenzgröße eher konservativ. Das Jahr 2013 dagegen kommt nicht als geeignetes Bezugsjahr in Betracht. Sowohl die Verkaufsmengen als auch die durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union sanken um fast 10 %, seine Kosten dagegen blieben konstant. Infolgedessen begann der Wirtschaftszweig der Union ab 2013 Verluste zu schreiben. In den Jahren 2014 und 2015 verschärfte sich die Lage. Aus diesen Gründen wurde der im Jahr 2012 tatsächlich erzielte Gewinn, d. h. 5,7 %, vorläufig als Referenzgröße für den Zielgewinn verwendet. Solle sich herausstellen, dass die Vallourec Deutschland GmbH aus der Stichprobe oder der Schadensanalyse ausgeschlossen werden muss, und dass die vorstehende Feststellung für die anderen drei in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen keinen Bestand hat, könnte die Kommission diesen Punkt erneut überdenken.
(138)
Wie in Erwägungsgrund 61 erläutert, wurden nur die Verkaufspreise auf einer vergleichbaren Handelsstufe berücksichtigt, um auf diese Weise einen fairen Vergleich zu erzielen.
(139)
Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission einen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware für den Wirtschaftszweig der Union, indem sie von den Unionsverkaufspreisen die tatsächliche Gewinnspanne im Untersuchungszeitraum abzog und diese durch die Gewinnspanne von 5,7 % ersetzte.
(140)
Danach ermittelte die Kommission die Schadensbeseitigungsschwelle anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der in die Stichprobe einbezogenen, mitarbeitenden ausführenden Hersteller in China, wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt wurde, mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware, die von den Unionsherstellern in der Stichprobe im Untersuchungszeitraum auf dem Unionsmarkt verkauft wurde. Eine etwaige sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt.
(141)
Die Schadensbeseitigungsschwelle für „andere mitarbeitende Hersteller” und für „alle übrigen Hersteller” wurde auf die gleiche Weise bestimmt wie die in den Erwägungsgründen 45 bis 47 beschriebenen Dumpingspannen.
8.2.
Vorläufige Maßnahmen
(142)
Auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China sollten vorläufige Antidumpingmaßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung, der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls, eingeführt werden. Die Kommission verglich die Schadensspannen mit den Dumpingspannen. Die Zollsätze sollten in Höhe der niedrigeren der beiden Spannen festgesetzt werden.
(143)
Auf dieser Grundlage sollten folgende vorläufige Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt werden:
(144)
Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Diese Zollsätze gelten ausschließlich für Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, im verfügenden Teil dieser Verordnung nicht ausdrücklich genannten Unternehmen, einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen, hergestellt wurden, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen” geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten.
(145)
Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission(7) zu richten. Er muss alle relevanten Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für ihn geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Umfirmierung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird sie im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht.
(146)
Damit die ordnungsgemäße Durchsetzung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, sollte der Antidumpingzoll für alle übrigen Unternehmen nicht nur für die nicht an dieser Untersuchung mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.
9.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(147)
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung wird die Kommission die interessierten Parteien einladen, innerhalb einer vorgegebenen Frist schriftlich Stellung zu nehmen und/oder eine Anhörung vor der Kommission und/oder dem Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen.
(148)
Die Feststellungen zur Einführung vorläufiger Zölle sind vorläufiger Natur und können im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)

An die Stelle der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) des Rates trat am 20. Juli 2016 die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Grundverordnung” ).

(3)

Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 58 vom 13.2.2016, S. 30).

(4)

Die genauen Daten stellen vertrauliche Geschäftsinformationen dar.

(5)

Diese Methode wurde vom Gericht der EU in der Rechtssache T-423/09 Dashiqiao/Rat — Urteil vom 16. Dezember 2011, ECLI:EU:T 2011:764, Randnrn. 34 bis 50 — genehmigt.

(6)

Siehe z. B. Jahresbericht 2015 von Tenaris (S. 6) (http://files.shareholder.com/downloads/ABEA-2RJSJD/2778630340x0x883802/F04AA233-024A-46AA-AC58-C420E4BADFCB/TS_Annual_Report_2015.pdf).

(7)

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Rue de la Loi/Wetstraat 170, 1040 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.