Präambel VO (EU) 2016/1998

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Vertrag” ),

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Antidumpinggrundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 8,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(2) (im Folgenden „Antisubventionsgrundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 13,

zur Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.
VERPFLICHTUNG UND ANDERE GELTENDE MASSNAHMEN
(1)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 513/2013(3) führte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission” ) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium (im Folgenden „Module” ) und von Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China” ) in die Europäische Union (im Folgenden „Union” ) ein.
(2)
Eine Gruppe ausführender Hersteller erteilte der Chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products, im Folgenden „CCCME” ) das Mandat, der Kommission in ihrem Namen ein Preisverpflichtungsangebot vorzulegen, was die CCCME auch tat. Aus den Bedingungen dieses Preisverpflichtungsangebots geht klar hervor, dass es sich dabei um eine Bündelung individueller Preisverpflichtungsangebote der einzelnen ausführenden Hersteller handelt, die aus Gründen der praktischen Handhabung von der CCCME koordiniert werden.
(3)
Mit dem Beschluss 2013/423/EU(4) akzeptierte die Kommission dieses Preisverpflichtungsangebot in Bezug auf den vorläufigen Antidumpingzoll. Mit der Verordnung (EU) Nr. 748/2013(5) nahm die Kommission die technischen Änderungen in der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 vor, die aufgrund der Annahme des Verpflichtungsangebots bezüglich des vorläufigen Antidumpingzolls erforderlich geworden waren.
(4)
Der Rat führte mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013(6) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Modulen und Zellen mit Ursprung in oder versandt aus der VR China (im Folgenden „betroffene Waren” ) in die Union ein. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013(7) führte der Rat außerdem einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren der betroffenen Waren in die Union ein.
(5)
Nachdem eine Gruppe ausführender Hersteller (im Folgenden „ausführende Hersteller” ) gemeinsam mit der CCCME eine geänderte Fassung des Verpflichtungsangebots notifiziert hatte, bestätigte die Kommission mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU(8) die Annahme des Verpflichtungsangebots in der geänderten Fassung (im Folgenden „Verpflichtung” ) für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen. Im Anhang jenes Beschlusses sind die ausführenden Hersteller aufgeführt, für die die Verpflichtung angenommen wurde; dabei handelt es sich unter anderem um
(6)
Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/657/EU(9) nahm die Kommission einen Vorschlag an, der von den ausführenden Herstellern gemeinsam mit der CCCME zur Klärung der Umsetzung der Verpflichtung für die unter die Verpflichtung fallenden betroffenen Waren vorgelegt wurde, d. h. für Module und Zellen mit Ursprung in oder versandt aus der VR China, die derzeit unter den KN-Codes ex85414090 (TARIC-Codes 8541409021, 8541409029, 8541409031 und 8541409039) eingereiht und von den ausführenden Herstellern hergestellt werden (im Folgenden „unter die Verpflichtung fallende Ware” ). Die in Erwägungsgrund 4 genannten Antidumping- und Ausgleichszölle werden zusammen mit der Verpflichtung gemeinsam als „Maßnahmen” bezeichnet.
(7)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/866(10) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für drei ausführende Hersteller.
(8)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1403(11) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für einen weiteren ausführenden Hersteller.
(9)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2018(12) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für zwei ausführende Hersteller.
(10)
Im Wege einer am 5. Dezember 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union(13) veröffentlichten Einleitungsbekanntmachung leitete die Kommission eine Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen ein.
(11)
Im Wege einer am 5. Dezember 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union(14) veröffentlichten Einleitungsbekanntmachung leitete die Kommission eine Auslaufüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen ein.
(12)
Im Wege einer am 5. Dezember 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union(15) veröffentlichten Einleitungsbekanntmachung leitete die Kommission ferner eine teilweise Interimsüberprüfung der Antidumping- und der Ausgleichsmaßnahmen ein.
(13)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/115(16) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für einen weiteren ausführenden Hersteller.
(14)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/185(17) weitete die Kommission den mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 eingeführten endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren der betroffenen Waren mit Ursprung in oder versandt aus der VR China aus, und zwar auf aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren der betroffenen Ware, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht.
(15)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/184(18) weitete die Kommission den mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 eingeführten endgültigen Ausgleichszoll auf Einfuhren der betroffenen Waren mit Ursprung in oder versandt aus der VR China aus, und zwar auf aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren der betroffenen Ware, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht.
(16)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1045(19) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für einen weiteren ausführenden Hersteller.
(17)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1382(20) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für fünf weitere ausführende Hersteller.
(18)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1402(21) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für drei weitere ausführende Hersteller.
B.
BEDINGUNGEN DER VERPFLICHTUNG UND FREIWILLIGE RÜCKNAHMEN
(19)
Gemäß der Verpflichtung kann jeder ausführende Hersteller seine Verpflichtung während der Anwendung jederzeit zurücknehmen.
(20)
Wuxi Suntech teilte der Kommission im August 2016 mit, dass es seine Verpflichtung zurücknehmen wolle.
(21)
Jinko Solar, Risen Energy, JA Solar und Sumec teilten der Kommission im September 2016 mit, dass sie ihre Verpflichtungen ebenfalls zurücknehmen wollten.
C.
WIDERRUF DER VERPFLICHTUNGSANNAHME UND EINFÜHRUNG ENDGÜLTIGER ZÖLLE
(22)
Somit zog die Kommission nach Artikel 8 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung und nach Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung sowie im Einklang mit den Bedingungen der Verpflichtung den Schluss, dass die Annahme der Verpflichtung für Wuxi Suntech, Jinko Solar, Risen Energy, JA Solar und Sumec widerrufen wird.
(23)
Demgemäß gelten nach Artikel 8 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung und nach Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung der mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 eingeführte endgültige Antidumpingzoll und der mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 eingeführte endgültige Ausgleichszoll ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung automatisch für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in oder versandt aus der VR China, die von Wuxi Suntech (TARIC-Zusatzcode: B796), Jinko Solar (TARIC-Zusatzcode: B845), Risen Energy (TARIC-Zusatzcode: B868), JA Solar (TARIC-Zusatzcode: B794) und Sumec (TARIC-Zusatzcode: B866) hergestellt wurde.
(24)
Zu Informationszwecken sind in der Tabelle im Anhang dieser Verordnung die ausführenden Hersteller aufgeführt, für die die mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU erfolgte Annahme der Verpflichtung unberührt bleibt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(3)

ABl. L 152 vom 5.6.2013, S. 5.

(4)

ABl. L 209 vom 3.8.2013, S. 26.

(5)

ABl. L 209 vom 3.8.2013, S. 1.

(6)

ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 1.

(7)

ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 66.

(8)

ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 214.

(9)

ABl. L 270 vom 11.9.2014, S. 6.

(10)

ABl. L 139 vom 5.6.2015, S. 30.

(11)

ABl. L 218 vom 19.8.2015, S. 1.

(12)

ABl. L 295 vom 12.11.2015, S. 23.

(13)

ABl. C 405 vom 5.12.2015, S. 8.

(14)

ABl. C 405 vom 5.12.2015, S. 20.

(15)

ABl. C 405 vom 5.12.2015, S. 33.

(16)

ABl. L 23 vom 29.1.2016, S. 47.

(17)

ABl. L 37 vom 12.2.2016, S. 76.

(18)

ABl. L 37 vom 12.2.2016, S. 56.

(19)

ABl. L 170 vom 29.6.2016, S. 5.

(20)

ABl. L 222 vom 17.8.2016, S. 10.

(21)

ABl. L 228 vom 23.8.2016, S. 16.

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