Artikel 2 VO (EU) 2016/2021

Allgemeine Bedingungen im Zusammenhang mit Informationen, die aufgrund einer Lizenzierung zentralen Gegenparteien und Handelsplätzen zur Verfügung zu stellen sind

(1) Personen mit Eigentumsrechten an Referenzwerten stellen alle relevanten Informationen nach Artikel 1, die von CCP und Handelsplätzen aufgrund einer Lizenzierung angefordert werden, unverzüglich zur Verfügung, und zwar — je nach Art der betreffenden Informationen — entweder einmalig, einschließlich Änderungen an zuvor bereitgestellten Informationen, oder kontinuierlich oder regelmäßig.

(2) Personen mit Eigentumsrechten an Referenzwerten stellen alle relevanten Informationen nach Artikel 1, die von zentralen Gegenparteien und Handelsplätzen aufgrund einer Lizenzierung angefordert werden, innerhalb der gleichen Fristen und zu denselben Bedingungen zur Verfügung, es sei denn, dass etwaige unterschiedliche Bedingungen objektiv gerechtfertigt sind.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Anforderungen gelten nicht, sofern und solange eine Person mit Eigentumsrechten an einem Referenzwert nachweisen kann, dass bestimmte Informationen für CCP und Handelsplätze öffentlich zugänglich sind oder auf anderem kommerziellen Wege zur Verfügung stehen und zuverlässig und aktuell sind.

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