Artikel 3 VO (EU) 2016/2022

Informationen für Kunden in der Union

(1) Drittlandfirmen stellen den Kunden die in Artikel 46 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Angaben auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung.

(2) Die in Artikel 46 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Angaben müssen

a)
in englischer Sprache oder in der Amtssprache bzw. einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Dienstleistungen erbracht werden sollen, eingereicht werden;
b)
so dargestellt und gestaltet sein, dass sie leicht lesbar sind, wobei Buchstaben in gut lesbarer Schriftgröße zu verwenden sind;
c)
unter Verzicht auf Farben, die die Verständlichkeit der Angaben einschränken könnten, dargestellt werden.

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