Artikel 2 VO (EU) 2016/2023
Übergangsmaßnahmen
Das im Anhang aufgeführte Natriumbenzoat und die dieses enthaltenden Futtermittel, die vor dem 9. Juni 2017 in Übereinstimmung mit den vor dem 9. Dezember 2016 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet wurden, können bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
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