ANHANG VO (EU) 2016/2023

Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Silierzusatzstoffe
Kennnummer des Zusatzstoffs Name des Zulassungsinhabers Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
1k301 Natriumbenzoat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Natriumbenzoat: ≥ 99,5 % Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs

Natriumbenzoat: ≥ 99,5 % C7 H5 Na O2 CAS-Nr.: 532-32-1 Hergestellt durch chemische Synthese

Analysemethode (1)

Für die Bestimmung von Natriumbenzoat: Titrimetrisches Verfahren (Monografie 01/2008:0123 Europäisches Arzneibuch).
Alle Tierarten 2400
1.
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Anwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren aufgrund der Verwendung des Stoffes zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht ausgeräumt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.
2.
Die Mischung verschiedener Quellen von Natriumbenzoat darf die zulässigen Höchstgehalte nicht überschreiten.
9. Dezember 2026
1k202 Kaliumsorbat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Kaliumsorbat: ≥ 99 % Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs

Kaliumsorbat: ≥ 99 % C6 H7 KO2 CAS-Nr.: 24634-61-5 Hergestellt durch chemische Synthese

Analysemethode (1)

Zur Bestimmung von Kaliumsorbat im Futtermittelzusatzstoff: Titration mit Perchlorsäure (Europäisches Arzneibuch, Monographie 6.0, Methode 01/2008: 0618). Bestimmung von Kaliumsorbat in Vormischungen und Futtermitteln: Ionenausschluss-Hochleistungsflüssigkeitschromatografie mit UV-Detektion (HPLC-UV).
Alle Tierarten 300
1.
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Anwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren aufgrund der Verwendung des Stoffes zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht ausgeräumt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.
2.
Der Zusatzstoff wird in leicht und mäßig schwer zu silierendem Material verwendet(2).
9. Dezember 2026
1k236 Ameisensäure

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Ameisensäure (≥ 84,5 %) Flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs

Ameisensäure (≥ 84,5 %) H2CO2 CAS-Nr.: 64-18-6

Analysemethode (1)

Für die Bestimmung von Ameisensäure Ionenchromatografie mit Detektion der elektrischen Leitfähigkeit (IC-ECD).
Alle Tierarten 10000
1.
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Anwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren aufgrund der Verwendung des Stoffes zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht ausgeräumt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.
2.
Die Mischung verschiedener Quellen von Ameisensäure darf die zulässigen Höchstgehalte in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten.
9. Dezember 2026
1k237 Natriumformiat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Fest Natriumformiat: ≥ 98 % Flüssig Natriumformiat: ≥ 15 % Ameisensäure (≤ 75 %) Wasser ≤ 25 %

Charakterisierung des Wirkstoffs

Natriumformiat ≥ 98 % (in fester Form) NaHCO2 CAS-Nr.: 141-53-7 Formaldehyd ≤ 6,2 mg/kg Acetaldehyd ≤ 5 mg/kg Butylaldehyd ≤ 25 mg/kg Natriumformiat ≥ 15 % (in fester Form) Ameisensäure (≤ 75 %) Hergestellt durch chemische Synthese

Analysemethode (1)

Bestimmung von Natrium in Futtermittelzusatzstoffen: EN ISO 6869: Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) oder EN ISO 15510; Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES). Bestimmung von Gesamtformiat in Futtermittelzusatzstoffen: EN 15909 Umkehrphasen-HPLC in Verbindung mit einem UV-Detektor (RP-HPLC-UV). Bestimmung von Gesamtformiat in Vormischungen und Futtermitteln: Ionenausschluss-Hochleistungsflüssigkeitschromatografie unter Verwendung eines UV- oder Brechungsindexdetektors (HPLC-UV/RI) oder Ionenchromatografie mit Detektion der elektrischen Leitfähigkeit (IC-ECD).
Alle Tierarten

10000

(Ameisensäureäquivalent)

1.
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Anwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren aufgrund der Verwendung des Stoffes zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht ausgeräumt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.
2.
Die Mischung verschiedener Quellen von Ameisensäure darf die zulässigen Höchstgehalte in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten.
9. Dezember 2026

Fußnote(n):

(1)

Nähere Informationen zu den Analysemethoden unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.

(2)

Leicht zu silierendes Futter: > 3 % lösliche Kohlenhydrate im Frischmaterial. Mäßig schwer zu silierendes Futter: 1,5-3,0 % lösliche Kohlenhydrate im Frischmaterial. Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 1).

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