Präambel VO (EU) 2016/2023

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit Artikel 10 Absätze 1 bis 4 der genannten Verordnung enthält daher besondere Bestimmungen für die Bewertung von Produkten, die in der Union als Silierzusatzstoffe verwendet werden.
(2)
Nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde Natriumbenzoat in das Register der Futtermittelzusatzstoffe als bereits bestehendes Produkt der Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe” für alle Tierarten aufgenommen.
(3)
Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7, wurde ein Antrag auf Zulassung von Natriumbenzoat gestellt, und gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurden Anträge auf Zulassung von Kaliumsorbat, Ameisensäure und Natriumformiat gestellt. Diesen Anträgen waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erforderlichen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4)
Diese Anträge betreffen die Zulassung von Natriumbenzoat, Kaliumsorbat, Ameisensäure und Natriumformiat als Zusatzstoffe, die in die Kategorie „technologische Zusatzstoffe” einzuordnen sind, in Futtermitteln für alle Tierarten.
(5)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) kam in ihrem Gutachten vom 13. Juni 2012(2) zu dem Schluss, dass sich Natriumbenzoat unter den vorgesehenen Anwendungsbedingungen nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt; es wurde jedoch als potenzielles Allergen eingestuft, und ein Risiko beim Einatmen kann nicht ausgeschlossen werden. Die Behörde schloss ferner, dass der Zusatzstoff die Herstellung von Silage durch Reduzierung des pH-Wertes und Verbesserung der Konservierung von Trockensubstanz in leicht, mäßig schwer und schwer zu silierendem Material verbessern kann.
(6)
Die Behörde kam in ihrem Gutachten vom 18. Juni 2013(3) zu dem Schluss, dass sich Kaliumsorbat unter den vorgesehenen Anwendungsbedingungen nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt; es wurde jedoch als reizend für Haut und Augen und als möglicherweise reizend für die Atemwege eingestuft. Die Behörde schloss ferner, dass der Zusatzstoff die aerobe Stabilität von Silage in leicht und mäßig schwer zu silierendem Material verbessern kann.
(7)
Die Behörde kam in ihrem Gutachten vom 11. September 2014(4) zu dem Schluss, dass sich Ameisensäure unter den vorgesehenen Anwendungsbedingungen nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt; es wurde jedoch als ätzend für Haut und Augen sowie für die Atemwege eingestuft. Die Behörde schloss ferner, dass der Zusatzstoff den Siliervorgang sowie die aerobe Stabilität von Silage in leicht, mäßig schwer und schwer zu silierendem Material verbessern kann.
(8)
Die Behörde kam in ihrem Gutachten vom 11. März 2015(5) zu dem Schluss, dass sich Natriumformiat unter den vorgesehenen Anwendungsbedingungen nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt; es wurde jedoch als ätzend für Haut und Augen sowie für die Atemwege eingestuft. Die Behörde schloss ferner, dass der Zusatzstoff die Konservierung von Nährstoffen durch Reduzierung des Verlustes an Trockensubstanz in leicht, mäßig schwer und schwer zu silierendem Material verbessern kann.
(9)
Für Natriumbenzoat, Kaliumsorbat, Ameisensäure und Natriumformiat hält die Behörde besondere Anforderungen an die Überwachung nach dem Inverkehrbringen nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
(10)
Die Bewertung von Natriumbenzoat, Kaliumsorbat, Ameisensäure und Natriumformiat hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zusatzstoffe gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.
(11)
Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für Natriumbenzoat aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, ist es angemessen, den Beteiligten eine Übergangsfrist einzuräumen, damit sie sich darauf vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergebenden neuen Anforderungen zu erfüllen.
(12)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)

EFSA Journal 2012;10(7):2779.

(3)

EFSA Journal 2013;11(7):3283.

(4)

EFSA Journal 2014;1(10):3827.

(5)

EFSA Journal 2015;13(5):4056.

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