Präambel VO (EU) 2016/2035

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission(2) sind die Wirkstoffe aufgeführt, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten.
(2)
Die Gültigkeitsdauer der Genehmigung des Wirkstoffs Maneb wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 762/2013 der Kommission(3) vom 30. Juni 2016 bis zum 31. Januar 2018 verlängert.
(3)
Die Gültigkeitsdauer der Genehmigung des Wirkstoffs Fipronil wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/404 der Kommission(4) vom 30. September 2017 bis zum 31. Juli 2018 verlängert.
(4)
Es wurden Anträge auf Erneuerung der Genehmigung der Stoffe Maneb und Fipronil gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission(5) eingereicht. Allerdings wurden keine ergänzenden Unterlagen zur Unterstützung der Erneuerung dieser Wirkstoffe gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 eingereicht.
(5)
In Anbetracht des Ziels von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die in den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 762/2013 und (EU) 2015/404 vorgesehenen Verlängerungen nicht mehr gerechtfertigt. Daher sollte vorgesehen werden, dass die Genehmigungsdauer von Fipronil an dem Datum abläuft, an dem sie ohne die Verlängerung ablaufen würde, und dass die Gültigkeitsdauer der Genehmigung von Maneb unter Berücksichtigung der Zeit, die die Mitgliedstaaten zur Erfüllung der Anforderungen aufgrund des Ablaufs der Genehmigung des Wirkstoffs Maneb brauchen, zum frühestmöglichen Datum abläuft.
(6)
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 762/2013 der Kommission vom 7. August 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für die Wirkstoffe Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Mancozeb, Maneb, MCPA, MCPB und Metiram (ABl. L 213 vom 8.8.2013, S. 14).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/404 der Kommission vom 11. März 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für die Wirkstoffe Beflubutamid, Captan, Dimethoat, Dimethomorph, Ethoprophos, Fipronil, Folpet, Formetanat, Glufosinat, Methiocarb, Metribuzin, Phosmet, Pirimiphos-methyl und Propamocarb (ABl. L 67 vom 12.3.2015, S. 6).

(5)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).

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