ANHANG II VO (EU) 2016/2070
AUFSICHTLICHE REFERENZPORTFOLIOS
BESTIMMUNG DER AUFSICHTLICHEN REFERENZPORTFOLIOS
Für die Zuordnung der Risikopositionen der Institute zu Gegenparteien und zu den Portfolios nach Anhang I sind die in diesem Anhang festgelegten Spalten, Bezeichnungen, Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu verwenden. Wird in Anhang I „Nicht zutreffend” ( „N.A.” ) verwendet, so ist für die betreffende Variable keine spezifische Aufteilung erforderlich.- C 101.00 —
- Bestimmung der Gegenparteien eines Portfolios mit niedrigem Ausfallrisiko ( „LDP” )
In Anhang III Meldebogen C 101.00 sind nur die Risikopositionen gegenüber den in Anhang I Meldebogen C 101.00 Tabelle c aufgeführten Gegenparteien anzugeben, bei denen der IRB-Basisansatz oder der fortgeschrittene IRB-Ansatz angewandt wird. In Anhang VIII Meldebögen C 111.00, C 112.00 und C 113.00 sind auch die Risikopositionen gegenüber den in Anhang I Meldebogen C 101.00 Tabelle c aufgeführten Gegenparteien anzugeben, bei denen der der Standardansatz angewandt wird. Risikopositionen gegenüber verbundenen Unternehmen der in Anhang I Meldebogen C 101.00 aufgeführten Gegenparteien, insbesondere auch gegenüber deren Tochterunternehmen und Muttergesellschaften, sind unabhängig vom Regelungsansatz nicht anzugeben.Spalte | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
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0010 | Code der Gegenpartei | Code, den die EBA den in die Stichprobe der Portfolios mit niedrigem Ausfallrisiko ( „LDP” ) einbezogenen Rechtsträgern zugewiesen hat. | |
0020 | Rechtsträger-kennung (LEI) | 20-stelliger, alphanumerischer Referenzcode, der eine klare und eindeutige Identifikation der auf den weltweiten Finanzmärkten tätigen Unternehmen ermöglicht. | |
0030 | Code im Kreditregister | Der im zentralen Kreditregister des Sitzlandes der Gegenpartei geführte Code. Dieser Code dient als Kennung der Gegenpartei. | |
0040 | Code im Handelsregister | Code, der der Gegenpartei im Handelsregister des Landes zugewiesen wird, in dem diese Partei ihren eingetragenen Sitz hat. | |
0050 | ISIN-Code | „Internationale Wertpapierkennnummer” ( „ISIN” ), die zur eindeutigen Identifizierung der von der Gegenpartei emittierten Wertpapiere dient. | |
0060 | Bloomberg-Ticker | Von Bloomberg zur eindeutigen Identifikation eines Unternehmens oder Rechtsträgers verwendete Zahlen- oder Zeichenreihe. | |
0070 | Bezeichnung | Bezeichnung des in die LDP-Stichproben einbezogenen Rechtsträgers. | |
0080 | Geografisches Gebiet | Sitzland (ISO-Code oder „Sonstige Länder” ) der Gegenpartei (0010) | |
0090 | Bezeichnung des Portfolios | Stichprobe, der die Gegenpartei (0010) zugeordnet wird. Zu unterscheiden ist zwischen folgenden Sektoren:
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0100 | Sektor der Gegenpartei | Anhang VI der Durchführungsverord-nung (EU) 2021/451 der Kommission(*) | Relevanter Wirtschaftssektor, dem die Gegenpartei (0010) zugeordnet wird. Zu unterscheiden ist zwischen folgenden Sektoren:
Die Zuordnung der Gegenparteien zu den Sektoren erfolgt gemäß den Erläuterungen in Anhang V Abschnitt 1 Nummer 42 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission, außer bei der „Europäischen Investitionsbank” , die nach Artikel 117 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als multilaterale Entwicklungsbank behandelt und daher „b) Staaten” zugeordnet wird. |
0110 | Art der Risikoposition | In Anhang III Meldebogen C 101.00 dürfen keine Spezialfinanzierungspositionen ausgewiesen werden. | |
0120 | Art der Fazilität | Nicht zutreffend: Risikopositionen sind unabhängig von der Art der Fazilität in Anhang III Meldebogen C 101.00 auszuweisen. | |
0130 | Art des Risikos | Risikopositionen sind nach Art des Risikos aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:
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0140 | Regelungsansatz | Die Risikopositionen gegenüber Gegenparteien sind entsprechend dem bei der Berechnung der RWEA verwendeten Regelungsansatz aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:
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- C 102.00 —
- Bestimmung der Portfolios mit niedrigem Ausfallrisiko ( „LDP” )
Spalte | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
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0010 | Portfolio-ID | Eindeutige ID, die dem Portfolio von der EBA zugewiesen wurde. | |
0020 | Bezeichnung des Portfolios | Jedem Portfolio wird eine der folgenden Portfolio-Bezeichnungen zugewiesen:
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0030 | Art des Risikos | Siehe Erläuterungen zu Tabelle C 101.00 Spalte 0130. | |
0040 | Regelungsansatz | Die Risikopositionen sind entsprechend dem bei der Berechnung der RWEA verwendeten Regelungsansatz aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:
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0050 | Geografisches Gebiet | Die Risikopositionen sind entsprechend dem Sitzland (ISO-Code oder „Sonstige Länder” ) der Schuldner aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen. | |
0060 | Einstufung | Artikel 153 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Meldebogen C 08.02 in Anhang I der Durchführungsverord-nung (EU) 2021/451 | Die Risikopositionen sind den internen Ratingstufen des Instituts entsprechend aufsteigend vom niedrigsten bis zum höchsten Risiko aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen. Ausgenommen sind Ausfälle mit einer Ausfallwahrscheinlichkeit ( „PD” ) von 100 %. Für die Einstufung werden die Größen „Rating 1” , „Rating 2” usw. verwendet. Verwendet das meldende Institut ein einmalig entwickeltes Ratingsystem oder kann es seine Meldungen nach einer internen Rahmenskala erstellen, so ist diese interne Rahmenskala zu verwenden. In allen anderen Fällen werden die verschiedenen Ratingsysteme zusammengeführt und nach folgenden Erläuterungen geordnet:
Bei Spezialfinanzierungspositionen, denen gemäß dem Ansatz nach Artikel 153 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht zugewiesen wurde, basiert die Ratingaufteilung auf der in Tabelle 1 des genannten Artikels beschriebenen aufsichtlichen Risikogewichtskategorie, wobei gilt:
Es ist die gleiche Ratingskala zu verwenden wie für die Angaben in Meldebogen C 08.02 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451. Verwendet das Institut eine Gruppen-Rahmenskala, ist diese Rahmenskala zu verwenden. |
0070 | Risikopositions-klasse | Anhang II Nummer 76 der Durchführungs-verordnung (EU) 2021/451 | Die Risikopositionen sind entsprechend der Risikopositionsklasse aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:
Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, die nicht wie Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten behandelt werden, werden gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Risikopositionsklasse „Institute” zugewiesen. Die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionsklassen „Beteiligungspositionen” und „Positionen, die Verbriefungspositionen darstellen” werden nicht ausgewiesen. |
0080 | Sektor der Gegenpartei | Anhang VI der Durchführungsverord-nung (EU) 2021/451 | Die Risikopositionen sind entsprechend dem relevanten Wirtschaftssektor aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:
Die Zuordnung der Risikopositionen zu den Sektoren erfolgt gemäß den Erläuterungen in Anhang V Abschnitt 1 Nummer 42 der Durchführungsverordnung (EU) 451/2021. |
0090 | Ausfallstatus | Die Risikopositionen sind entsprechend dem Ausfallstatus nach Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 57/2013 aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:
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0100 | Art der Fazilität | Artikel 166 Absätze 8 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Die Risikopositionen sind nach Art der Fazilität aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen. Trifft auf das Kreditprodukt mehr als ein Wert für die Art von Fazilität zu, ist der Risikopositionswert nach den Fazilitätsart-Werten aufzuteilen. Es ist zwischen folgenden Arten von Fazilitäten zu unterscheiden:
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0110 | Besicherungs-status | Meldebogen C 08.01 Spalten 150 bis 220 in Anhang I der Durchführungsverord-nung (EU) 2021/451 | Risikopositionen sind aufzuteilen und entsprechend dem Besicherungsstatus des jeweiligen Teils Portfolios zuzuordnen:
Der Teil der Risikoposition mit Sicherheitsleistung bestimmt sich durch den Wert der Sicherheit nach Abschlägen (haircuts) gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gegebenenfalls den internen Leitlinien der Institute. |
0120 | Art der Sicherheit | Meldebogen C 08.01 Spalten 0040 bis 0060 und 0150 bis 0220 in Anhang I der Durchführungsverord-nung (EU) 2021/451 | Die Risikopositionen sind entsprechend der Art der Sicherheit aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:
Der durch eine bestimmte Art von Sicherheit abgesicherte Teil der Risikoposition bestimmt sich durch den Wert der jeweiligen Art von Sicherheit nach den erforderlichen Abschlägen (haircuts) gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gegebenenfalls den internen Leitlinien der Institute. |
0130 | Gegenpartei | Die Risikopositionen sind nach Art der Gegenpartei aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:
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0140 | Größe der Gegenpartei | Die Risikopositionen sind entsprechend der Größe der Gegenpartei aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen. Die Größe der Gegenpartei bestimmt sich nach dem Gesamtjahresumsatz der konsolidierten Gruppe, der die Gegenpartei angehört:
Der Gesamtjahresumsatz ist gemäß Artikel 4 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG(**) der Kommission für das Jahr zu berechnen, das ein Jahr vor dem Meldestichtag endet. | |
0150 | NACE-Code | Die Risikopositionen sind nach der Wirtschaftstätigkeit der Gegenpartei, die gemäß NACE Rev. 2 laut Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(***) bestimmt wird, aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:
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0160 | Art der Risikoposition | Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/598 der Kommission(****) | Die Risikopositionen sind entsprechend der Art der Risikoposition aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:
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0170 | Risiko-positionswert | Spalte 0110 von Meldebogen C 08.01 in Anhang I der Durchführungsverord-nung (EU) 2021/451 | Die Risikopositionen sind entsprechend dem als Wert der Risikoposition (d. h. Forderungshöhe bei Ausfall ( „EAD” )) ausgedrückten Risikopositionswert aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:
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0180 | Indexierter Beleihungs-auslauf | Die Risikopositionen sind entsprechend dem indexierten Beleihungsauslauf (indexed Loan-to-Value, „ILTV” ), der das Verhältnis zwischen dem gegenwärtigen Darlehensbetrag und dem Gegenwartswert der Immobilie angibt, aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:
Der indexierte Beleihungsauslauf ist vorsichtig zu berechnen und muss die folgenden Anforderungen erfüllen:
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0190 | Bilanzieller Ansatz | Die Risikopositionen sind entsprechend dem bilanziellen Ansatz aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:
Risikopositionen, bei denen es sich um Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist oder produktübergreifende vertragliche Nettingvereinbarungen handelt und bei denen ein Gegenparteiausfallrisiko besteht, werden dem Buchstaben c zugeordnet. Diese Risikopositionen sind weder unter a noch unter b auszuweisen. |
- C 103.00 —
- Bestimmung der Portfolios mit hohem Ausfallrisiko
Spalte | Rechtsgrundlage | Erläuterungen | |
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0010 | Portfolio-ID | Eindeutige ID, die jedem Portfolio von der EBA zugewiesen wurde. | |
0020 | Bezeichnung des Portfolios | Jedem Portfolio wird eine der folgenden Portfolio-Bezeichnungen zugewiesen:
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0030 | Art des Risikos | Siehe Erläuterungen zu Tabelle C 101.00 Spalte 0130. | |
0040 | Regelungsansatz | Die Risikopositionen sind entsprechend dem bei der Berechnung der RWEA verwendeten Regelungsansatz aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:
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0050 | Geografisches Gebiet | Die Risikopositionen sind entsprechend dem Sitzland (ISO-Code oder „Sonstige Länder” ) der Schuldner aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen. Für die Portfolios „Mengengeschäft — KMU — durch Immobilien besichert” und „Mengengeschäft — keine KMU — durch Immobilien besichert” sind die Risikopositionen entsprechend dem Standort der Sicherheit aufzuteilen. | |
0060 | Einstufung | Siehe Erläuterungen zu Tabelle C 102.00 Spalte 0060. | |
0070 | Risikopositions-klasse | Die Risikopositionen sind entsprechend der Risikopositionsklasse aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:
Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, die nicht wie Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten behandelt werden, werden gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Risikopositionsklasse „Institute” zugewiesen. Die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionsklassen „Beteiligungspositionen” und „Positionen, die Verbriefungspositionen darstellen” werden nicht ausgewiesen. | |
0080 | Sektor der Gegenpartei | Siehe Erläuterungen zu Tabelle C 102.00 Spalte 0100. | |
0090 | Ausfallstatus | Siehe Erläuterungen zu Tabelle C 102.00 Spalte 0090. | |
0100 | Art der Fazilität | Siehe Erläuterungen zu Tabelle C 102.00 Spalte 0120. | |
0110 | Besicherungs-status | Siehe Erläuterungen zu Tabelle C 102.00 Spalte 0110. | |
0120 | Art der Sicherheit | Siehe Erläuterungen zu Tabelle C 102.00 Spalte 0120. | |
0130 | Gegenpartei | Siehe Erläuterungen zu Tabelle C 102.00 Spalte 0130. | |
0140 | Größe der Gegenpartei | Siehe Erläuterungen zu Tabelle C 102.00 Spalte 0140. | |
0150 | NACE-Code | Siehe Erläuterungen zu Tabelle C 102.00 Spalte 0150. | |
0160 | Art der Risikoposition | Siehe Erläuterungen zu Tabelle C 102.00 Spalte 0110. | |
0170 | Risikopositions-wert | Siehe Erläuterungen zu Tabelle C 102.00 Spalte 0170. | |
0180 | Indexierter Beleihungs-auslauf | Siehe Erläuterungen zu Tabelle C 102.00 Spalte 0180. | |
0190 | Bilanzieller Ansatz | Siehe Erläuterungen zu Tabelle C 102.00 Spalte 0190. | |
0200 | Besicherungs-status nach IRFS 9 | IFRS 9 B.5.55 | Die Risikopositionen sind entsprechend ihrem Besicherungsstatus, wie er zwecks Bemessung der erwarteten Kreditverluste nach IFRS 9 zugrunde gelegt wird, Portfolios zuzuordnen.
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- C 104.00 —
- Bestimmung der Portfolios mit hohem Ausfallrisiko für IFRS-9-Meldebögen
Spalte | Rechtsgrundlage | Erläuterungen | |
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0010 | Portfolio-ID | Eindeutige ID, die jedem Portfolio von der EBA zugewiesen wurde. | |
0020 | Bezeichnung des Portfolios | Siehe Erläuterungen zu C 103 Spalte 0020. | |
0030 | Art des Risikos | Siehe Erläuterungen zu C 101 Spalte 0130. | |
0040 | Regelungsansatz | Siehe Erläuterungen zu C 101 Spalte 0140. | |
0050 | Geografisches Gebiet | Siehe Erläuterungen zu C 101 Spalte 0080. | |
0060 | Einstufung | Siehe Erläuterungen zu C 102 Spalte 0060. | |
0070 | Risikopositions-klasse | Siehe Erläuterungen zu C 103 Spalte 0070. | |
0080 | Sektor der Gegenpartei | Siehe Erläuterungen zu C 101 Spalte 0100. | |
0090 | Ausfallstatus | Siehe Erläuterungen zu C 102 Spalte 0090. | |
0100 | Art der Fazilität | Siehe Erläuterungen zu C 101 Spalte 0120. | |
0110 | Besicherungsstatus | Siehe Erläuterungen zu C 102 Spalte 0110. | |
0120 | Art der Sicherheit | Siehe Erläuterungen zu C 102 Spalte 0120. | |
0130 | Gegenpartei | Siehe Erläuterungen zu C 102 Spalte 0130. | |
0140 | Größe der Gegenpartei | Siehe Erläuterungen zu C 102 Spalte 0140. | |
0150 | NACE-Code | Siehe Erläuterungen zu C 102 Spalte 0150. | |
0160 | Art der Risikoposition | Siehe Erläuterungen zu C 101 Spalte 0110. | |
0170 | Risikopositions-wert | Siehe Erläuterungen zu C 102 Spalte 0170. | |
0180 | Indexierter Beleihungsauslauf | Siehe Erläuterungen zu C 102 Spalte 0180. | |
0190 | Bilanzieller Ansatz | Siehe Erläuterungen zu C 102 Spalte 0190. | |
0200 | Besicherungsstatus nach IRFS 9 | IFRS 9 B.5.55 | Siehe Erläuterungen zu C 103 Spalte 0200. |
Fußnote(n):
- (*)
Durchführungsverordnung (EU) 451/2021 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (ABl. L 97 vom 19.3.2021, S. 1).
- (**)
Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
- (***)
Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).
- (****)
Delegierte Verordnung (EU) 2021/598 der Kommission vom 14. Dezember 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zuweisung von Risikogewichten für Spezialfinanzierungsrisikopositionen (ABl. L 127 vom 14.4.2021, S. 1).
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