ANHANG II VO (EU) 2016/2070

AUFSICHTLICHE REFERENZPORTFOLIOS

BESTIMMUNG DER AUFSICHTLICHEN REFERENZPORTFOLIOS

Für die Zuordnung der Risikopositionen der Institute zu Gegenparteien und zu den Portfolios nach Anhang I sind die in diesem Anhang festgelegten Spalten, Bezeichnungen, Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu verwenden. Wird in Anhang I „Nicht zutreffend” ( „N.A.” ) verwendet, so ist für die betreffende Variable keine spezifische Aufteilung erforderlich.

C 101.00 —
Bestimmung der Gegenparteien eines Portfolios mit niedrigem Ausfallrisiko ( „LDP” )

In Anhang III Meldebogen C 101.00 sind nur die Risikopositionen gegenüber den in Anhang I Meldebogen C 101.00 Tabelle c aufgeführten Gegenparteien anzugeben, bei denen der IRB-Basisansatz oder der fortgeschrittene IRB-Ansatz angewandt wird. In Anhang VIII Meldebögen C 111.00, C 112.00 und C 113.00 sind auch die Risikopositionen gegenüber den in Anhang I Meldebogen C 101.00 Tabelle c aufgeführten Gegenparteien anzugeben, bei denen der der Standardansatz angewandt wird. Risikopositionen gegenüber verbundenen Unternehmen der in Anhang I Meldebogen C 101.00 aufgeführten Gegenparteien, insbesondere auch gegenüber deren Tochterunternehmen und Muttergesellschaften, sind unabhängig vom Regelungsansatz nicht anzugeben.
SpalteBezeichnungRechtsgrundlageErläuterungen
0010Code der GegenparteiCode, den die EBA den in die Stichprobe der Portfolios mit niedrigem Ausfallrisiko ( „LDP” ) einbezogenen Rechtsträgern zugewiesen hat.
0020Rechtsträger-kennung (LEI)20-stelliger, alphanumerischer Referenzcode, der eine klare und eindeutige Identifikation der auf den weltweiten Finanzmärkten tätigen Unternehmen ermöglicht.
0030Code im KreditregisterDer im zentralen Kreditregister des Sitzlandes der Gegenpartei geführte Code. Dieser Code dient als Kennung der Gegenpartei.
0040Code im HandelsregisterCode, der der Gegenpartei im Handelsregister des Landes zugewiesen wird, in dem diese Partei ihren eingetragenen Sitz hat.
0050ISIN-Code „Internationale Wertpapierkennnummer” ( „ISIN” ), die zur eindeutigen Identifizierung der von der Gegenpartei emittierten Wertpapiere dient.
0060Bloomberg-TickerVon Bloomberg zur eindeutigen Identifikation eines Unternehmens oder Rechtsträgers verwendete Zahlen- oder Zeichenreihe.
0070BezeichnungBezeichnung des in die LDP-Stichproben einbezogenen Rechtsträgers.
0080Geografisches GebietSitzland (ISO-Code oder „Sonstige Länder” ) der Gegenpartei (0010)
0090Bezeichnung des Portfolios

Stichprobe, der die Gegenpartei (0010) zugeordnet wird. Zu unterscheiden ist zwischen folgenden Sektoren:

a)
Stichprobe Staaten;
b)
Stichprobe Institute;
c)
Stichprobe Großunternehmen.
0100Sektor der GegenparteiAnhang VI der Durchführungsverord-nung (EU) 2021/451 der Kommission(*)

Relevanter Wirtschaftssektor, dem die Gegenpartei (0010) zugeordnet wird. Zu unterscheiden ist zwischen folgenden Sektoren:

a)
Zentralbanken;
b)
Staaten;
c)
Kreditinstitute;
d)
Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften;
e)
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften;
f)
Haushalte;
g)
Nicht zutreffend.

Die Zuordnung der Gegenparteien zu den Sektoren erfolgt gemäß den Erläuterungen in Anhang V Abschnitt 1 Nummer 42 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission, außer bei der „Europäischen Investitionsbank” , die nach Artikel 117 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als multilaterale Entwicklungsbank behandelt und daher „b) Staaten” zugeordnet wird.

0110Art der RisikopositionIn Anhang III Meldebogen C 101.00 dürfen keine Spezialfinanzierungspositionen ausgewiesen werden.
0120Art der FazilitätNicht zutreffend: Risikopositionen sind unabhängig von der Art der Fazilität in Anhang III Meldebogen C 101.00 auszuweisen.
0130Art des Risikos

Risikopositionen sind nach Art des Risikos aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:

a)
Gegenparteiausfallrisiko;
b)
Kreditrisiko und Vorleistungen;
c)
Kreditrisiko, Gegenparteiausfallrisiko und Vorleistungen.
0140Regelungsansatz

Die Risikopositionen gegenüber Gegenparteien sind entsprechend dem bei der Berechnung der RWEA verwendeten Regelungsansatz aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:

a)
IRB-Basisansatz;
b)
Fortgeschrittener IRB-Ansatz;
c)
Standardansatz.

C 102.00 —
Bestimmung der Portfolios mit niedrigem Ausfallrisiko ( „LDP” )

SpalteBezeichnungRechtsgrundlageErläuterungen
0010Portfolio-IDEindeutige ID, die dem Portfolio von der EBA zugewiesen wurde.
0020Bezeichnung des Portfolios

Jedem Portfolio wird eine der folgenden Portfolio-Bezeichnungen zugewiesen:

a)
Staaten;
b)
Institute;
c)
Großunternehmen;
d)
Spezialfinanzierungspositionen, die sämtliche in Artikel 147 Absatz 8 der Verordnung (EU) 575/2013 genannten Risikopositionen umfassen.
0030Art des RisikosSiehe Erläuterungen zu Tabelle C 101.00 Spalte 0130.
0040Regelungsansatz

Die Risikopositionen sind entsprechend dem bei der Berechnung der RWEA verwendeten Regelungsansatz aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:

a)
IRB-Basisansatz;
b)
Fortgeschrittener IRB-Ansatz;
c)
Zuordnungskriterien für Spezialfinanzierungspositionen.
0050Geografisches GebietDie Risikopositionen sind entsprechend dem Sitzland (ISO-Code oder „Sonstige Länder” ) der Schuldner aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen.
0060Einstufung

Artikel 153 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Meldebogen C 08.02 in Anhang I der Durchführungsverord-nung (EU) 2021/451

Die Risikopositionen sind den internen Ratingstufen des Instituts entsprechend aufsteigend vom niedrigsten bis zum höchsten Risiko aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen. Ausgenommen sind Ausfälle mit einer Ausfallwahrscheinlichkeit ( „PD” ) von 100 %. Für die Einstufung werden die Größen „Rating 1” , „Rating 2” usw. verwendet.

Verwendet das meldende Institut ein einmalig entwickeltes Ratingsystem oder kann es seine Meldungen nach einer internen Rahmenskala erstellen, so ist diese interne Rahmenskala zu verwenden. In allen anderen Fällen werden die verschiedenen Ratingsysteme zusammengeführt und nach folgenden Erläuterungen geordnet:

a)
Die Ratingstufen aus den verschiedenen Ratingsystemen sind in Pools zusammenzufassen und dann nach der Ausfallwahrscheinlichkeit der einzelnen Schuldner in aufsteigende Reihenfolge zu bringen;
b)
bei einer großen Zahl an Stufen oder Pools kann mit den zuständigen Behörden die Angabe einer geringeren Anzahl von Stufen oder Pools vereinbart werden.

Bei Spezialfinanzierungspositionen, denen gemäß dem Ansatz nach Artikel 153 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht zugewiesen wurde, basiert die Ratingaufteilung auf der in Tabelle 1 des genannten Artikels beschriebenen aufsichtlichen Risikogewichtskategorie, wobei gilt:

a)
Rating 1: Kategorie 1 mit einer Restlaufzeit unter 2,5 Jahren;
b)
Rating 2: Kategorie 2 mit einer Restlaufzeit unter 2,5 Jahren;
c)
Rating 3: Kategorie 3 mit einer Restlaufzeit unter 2,5 Jahren;
d)
Rating 4: Kategorie 4 mit einer Restlaufzeit unter 2,5 Jahren;
e)
Rating 5: Kategorie 1 mit einer Restlaufzeit von 2,5 Jahren oder länger;
f)
Rating 6: Kategorie 2 mit einer Restlaufzeit von 2,5 Jahren oder länger;
g)
Rating 7: Kategorie 3 mit einer Restlaufzeit von 2,5 Jahren oder länger;
h)
Rating 8: Kategorie 4 mit einer Restlaufzeit von 2,5 Jahren oder länger.

Es ist die gleiche Ratingskala zu verwenden wie für die Angaben in Meldebogen C 08.02 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451. Verwendet das Institut eine Gruppen-Rahmenskala, ist diese Rahmenskala zu verwenden.

0070Risikopositions-klasseAnhang II Nummer 76 der Durchführungs-verordnung (EU) 2021/451

Die Risikopositionen sind entsprechend der Risikopositionsklasse aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:

a)
Zentralstaaten und Zentralbanken;
b)
Institute;
c)
Bei Risikopositionen gegenüber Unternehmen in Portfolios mit niedrigem Ausfallrisiko:

c.1)
Unternehmen — Sonstige;
c.2)
Unternehmen — Spezialfinanzierungspositionen;

e)
Nicht zutreffend.

Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, die nicht wie Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten behandelt werden, werden gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Risikopositionsklasse „Institute” zugewiesen.

Die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionsklassen „Beteiligungspositionen” und „Positionen, die Verbriefungspositionen darstellen” werden nicht ausgewiesen.

0080Sektor der GegenparteiAnhang VI der Durchführungsverord-nung (EU) 2021/451

Die Risikopositionen sind entsprechend dem relevanten Wirtschaftssektor aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:

a)
Zentralbanken;
b)
Staaten;
c)
Kreditinstitute;
d)
Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften;
e)
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften;
f)
Haushalte;
g)
Nicht zutreffend.

Die Zuordnung der Risikopositionen zu den Sektoren erfolgt gemäß den Erläuterungen in Anhang V Abschnitt 1 Nummer 42 der Durchführungsverordnung (EU) 451/2021.

0090Ausfallstatus

Die Risikopositionen sind entsprechend dem Ausfallstatus nach Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 57/2013 aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:

a)
Ausgefallen;
b)
Nicht ausgefallen;
c)
Nicht zutreffend.
0100Art der FazilitätArtikel 166 Absätze 8 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Risikopositionen sind nach Art der Fazilität aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen. Trifft auf das Kreditprodukt mehr als ein Wert für die Art von Fazilität zu, ist der Risikopositionswert nach den Fazilitätsart-Werten aufzuteilen.

Es ist zwischen folgenden Arten von Fazilitäten zu unterscheiden:

a)
Volles Risiko (100 %);
b)
Absicherungsfazilitäten ( „note issuance facilities” ) und Fazilitäten zur revolvierenden Platzierung von Geldmarktpapieren ( „revolving underwriting facilities” ) (mittleres Risiko);
c)
ausgestellte Erfüllungsgarantien und Freistellungen, Garantien, unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien ( „standby letters of credit” ), Dokumentenakkreditive und sonstige außerbilanzielle Posten mit mittlerem Risiko (mittleres Risiko), einschließlich Bietungs-, Erfüllungs-, Zoll- und Steuerbürgschaften, Garantien, unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien, die nicht den Charakter von Kreditsubstituten haben, und sonstige außerbilanzielle Posten mit mittlerem Risiko;
d)
nicht in Anspruch genommene zugesagte revolvierende Kreditfazilität (mittleres/niedriges Risiko), einschließlich nicht in Anspruch genommene revolvierende Kreditzusagen, die nicht jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können oder bei einer Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers keine automatische Kündigung vorsehen;
e)
nicht in Anspruch genommene zugesagte befristete Kreditfazilität (mittleres/niedriges Risiko), einschließlich nicht in Anspruch genommener befristeter Kreditzusagen, die nicht jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können oder bei einer Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers keine automatische Kündigung vorsehen;
f)
sonstige nicht in Anspruch genommene zugesagte Kreditfazilität (mittleres/niedriges Risiko), einschließlich nicht in Anspruch genommener, weder befristeter noch revolvierender Kreditzusagen, die nicht jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können oder bei einer Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers keine automatische Kündigung vorsehen;
g)
ausgestellte Dokumentenakkreditive mit kurzer Laufzeit und sonstige außerbilanzielle Posten mit mittlerem bis niedrigem Risiko (mittleres/niedriges Risiko);
h)
nicht in Anspruch genommene nicht zugesagte Kreditlinien (niedriges Risiko), einschließlich nicht in Anspruch genommener Darlehensfazilitäten, die jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können oder die bei einer Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers eine automatische Kündigung vorsehen;
i)
nicht in Anspruch genommene Kaufverpflichtungen für angekaufte revolvierende Forderungen und sonstige außerbilanzielle Posten mit niedrigem Risiko (niedriges Risiko), einschließlich Verbindlichkeiten, die bedingungslos kündbar sind oder effektiv eine jederzeitige fristlose automatische Kündigung durch das Institut vorsehen;
j)
Nicht zutreffend.
0110Besicherungs-statusMeldebogen C 08.01 Spalten 150 bis 220 in Anhang I der Durchführungsverord-nung (EU) 2021/451

Risikopositionen sind aufzuteilen und entsprechend dem Besicherungsstatus des jeweiligen Teils Portfolios zuzuordnen:

a)
Risikopositionen mit Sicherheitsleistung;
b)
Risikopositionen ohne Sicherheitsleistung;
c)
Nicht zutreffend.

Der Teil der Risikoposition mit Sicherheitsleistung bestimmt sich durch den Wert der Sicherheit nach Abschlägen (haircuts) gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gegebenenfalls den internen Leitlinien der Institute.

0120Art der SicherheitMeldebogen C 08.01 Spalten 0040 bis 0060 und 0150 bis 0220 in Anhang I der Durchführungsverord-nung (EU) 2021/451

Die Risikopositionen sind entsprechend der Art der Sicherheit aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:

a)
Anrechenbare finanzielle Sicherheiten (Meldebogen C 08.01 Spalte 0180);
b)
Sonstige anrechenbare Sicherheiten: Forderungen (Meldebogen C 08.01 Spalte 0210);
c)
Sonstige anrechenbare Sicherheiten: Wohnimmobilien (Meldebogen C 08.01 Spalte 0190);
d)
Sonstige anrechenbare Sicherheiten: Gewerbeimmobilien (Meldebogen C 08.01 Spalte 0190);
e)
Sonstige anrechenbare Sicherheiten: Sachsicherheiten (Meldebogen C 08.01 Spalte 0200);
f)
Andere Formen der Besicherung mit Sicherheitsleistung (Meldebogen C 08.01 Spalten 0060 und 0170);
g)
Kreditderivate (Meldebogen C 08.01 Spalten 0050 und 0160);
h)
Garantien (Meldebogen C 08.01 Spalten 0040 und 0150);
i)
Andere Formen der Absicherung ohne Sicherheitsleistung: Risikopositionen mit Doppelausfallrisiko (Meldebogen C 08.01 Spalte 0220);
j)
Nicht zutreffend.

Der durch eine bestimmte Art von Sicherheit abgesicherte Teil der Risikoposition bestimmt sich durch den Wert der jeweiligen Art von Sicherheit nach den erforderlichen Abschlägen (haircuts) gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gegebenenfalls den internen Leitlinien der Institute.

0130Gegenpartei

Die Risikopositionen sind nach Art der Gegenpartei aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:

a)
Öffentliche Stellen (Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013);
b)
Gegenparteien, bei denen es sich nicht um öffentliche Stellen handelt;
c)
Nicht zutreffend.
0140Größe der Gegenpartei

Die Risikopositionen sind entsprechend der Größe der Gegenpartei aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen. Die Größe der Gegenpartei bestimmt sich nach dem Gesamtjahresumsatz der konsolidierten Gruppe, der die Gegenpartei angehört:

a)
<=50 Mio. EUR;
b)
> 50 Mio. EUR und <=200 Mio. EUR;
c)
> 200 Mio. EUR;
d)
> 200 Mio. EUR und <=500 Mio. EUR;
e)
> 500 Mio. EUR;
f)
Nicht zutreffend.

Der Gesamtjahresumsatz ist gemäß Artikel 4 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG(**) der Kommission für das Jahr zu berechnen, das ein Jahr vor dem Meldestichtag endet.

0150NACE-Code

Die Risikopositionen sind nach der Wirtschaftstätigkeit der Gegenpartei, die gemäß NACE Rev. 2 laut Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(***) bestimmt wird, aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:

a)
NACE 1: C Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren;
b)
NACE 2: G Groß- und Einzelhandel;
c)
NACE 3: F Baugewerbe/Bau;
d)
NACE 4: H Verkehr und Lagerei;
e)
NACE 5: D Energieversorgung;
f)
NACE 6: A Land- und Forstwirtschaft, Fischerei;
g)
NACE 7: L Grundstücks- und Wohnungswesen;
h)
NACE 8: Alle Risikopositionen, die nicht unter die vorstehenden Buchstaben a bis g fallen.
i)
Nicht zutreffend.
0160Art der RisikopositionArtikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/598 der Kommission(****)

Die Risikopositionen sind entsprechend der Art der Risikoposition aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:

a)
Nicht zutreffend;
b)
Spezialfinanzierungspositionen — Projektfinanzierung;
c)
Spezialfinanzierungspositionen — Immobilien-Renditeobjekte und hochvolatile Gewerbeimmobilien;
d)
Spezialfinanzierungspositionen — Objektfinanzierung;
e)
Spezialfinanzierungspositionen — Rohstoffhandelsfinanzierung;
f)
Anrechenbare gedeckte Schuldverschreibungen, die die Anforderungen von Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen;
g)
Alle Risikopositionen, die nicht unter die Buchstaben b bis f fallen.
0170Risiko-positionswertSpalte 0110 von Meldebogen C 08.01 in Anhang I der Durchführungsverord-nung (EU) 2021/451

Die Risikopositionen sind entsprechend dem als Wert der Risikoposition (d. h. Forderungshöhe bei Ausfall ( „EAD” )) ausgedrückten Risikopositionswert aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:

a)
Nicht zutreffend.
0180Indexierter Beleihungs-auslauf

Die Risikopositionen sind entsprechend dem indexierten Beleihungsauslauf (indexed Loan-to-Value, „ILTV” ), der das Verhältnis zwischen dem gegenwärtigen Darlehensbetrag und dem Gegenwartswert der Immobilie angibt, aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:

a)
Unterklasse 1: ≤ 55 %, wenn es sich bei der Immobilie um eine Wohnimmobilie handelt;

≤ 60 %, wenn es sich bei der Immobilie um eine Gewerbeimmobilie handelt;

b)
Unterklasse 2: > 55 % ≤ 70 %, wenn es sich bei der Immobilie um eine Wohnimmobilie handelt;

> 60 % ≤ 70 %, wenn es sich bei der Immobilie um eine Gewerbeimmobilie handelt;

c)
Unterklasse 3: > 70 % ≤ 80 %;
d)
Unterklasse 4: > 80 % ≤ 90 %;
e)
Unterklasse 5: > 90 % ≤ 100 %;
f)
Unterklasse 6: > 100 % ≤ 110 %;
g)
Unterklasse 7: > 110 %;
h)
Nicht zutreffend.

Der indexierte Beleihungsauslauf ist vorsichtig zu berechnen und muss die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)
Gesamtbetrag des Darlehens: ausstehender Betrag des Hypothekardarlehens zuzüglich des etwaigen nicht in Anspruch genommenen Betrags des Hypothekardarlehens (nach Anwendung des entsprechenden Kreditumrechnungsfaktors). Der Darlehensbetrag ist vor Berücksichtigung etwaiger spezifischer Kreditrisikoanpassungen zu berechnen und umfasst alle weiteren Darlehen (einschließlich dem Institut bekannter Darlehen, die von anderen dem Institut bekannten Finanzinstituten vergeben wurden), die mit gleich- oder höherrangigen Pfandrechten auf dieselbe Wohnimmobilie besichert sind. Liegen zur Ermittlung des Rangs der übrigen Pfandrechte unzureichende Informationen vor, veranschlagt das Institut diese Pfandrechte pari passu zum Pfandrecht, welches das Darlehen besichert.
b)
Wert der Immobilie: Der Wert der Immobilie entspricht der letzten unabhängigen Bewertung der Immobilie, die auf der Basis eines Immobilienpreisindexes in einen Gegenwartswert umgerechnet wird. Die Bewertung ist unabhängig vorzunehmen und von qualifizierten Gutachtern durchzuführen. Die Qualifikationsanforderungen und Mindestbewertungsstandards müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

i)
Die Immobilie wird individuell bewertet und ihr Wert konservativ und vorsichtig geschätzt (d. h. ohne Einbeziehung für die Zukunft erwarteter Preissteigerungen und unter Berücksichtigung der Möglichkeit, dass der gegenwärtige Preis beispielsweise aufgrund einer Immobilienblase über einem über die Kreditlaufzeit gesehen tragfähigen Niveau liegt);
ii)
kann ein Marktwert bestimmt werden, geht die Bewertung nicht über den Marktwert hinaus;
iii)
die Bewertung wird durch hinreichende gutachterliche Unterlagen belegt.

0190Bilanzieller Ansatz

Die Risikopositionen sind entsprechend dem bilanziellen Ansatz aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:

a)
Bilanzielle Posten;
b)
Außerbilanzielle Posten;
c)
Sonstige;
d)
Nicht zutreffend.

Risikopositionen, bei denen es sich um Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist oder produktübergreifende vertragliche Nettingvereinbarungen handelt und bei denen ein Gegenparteiausfallrisiko besteht, werden dem Buchstaben c zugeordnet. Diese Risikopositionen sind weder unter a noch unter b auszuweisen.

C 103.00 —
Bestimmung der Portfolios mit hohem Ausfallrisiko

SpalteRechtsgrundlageErläuterungen
0010Portfolio-IDEindeutige ID, die jedem Portfolio von der EBA zugewiesen wurde.
0020Bezeichnung des Portfolios

Jedem Portfolio wird eine der folgenden Portfolio-Bezeichnungen zugewiesen:

1.0
CORP
1.1
CORP, ausgefallen
1.2
CORP, nicht ausgefallen
2.0
SMEC
2.1
SMEC, ausgefallen
2.2
SMEC, nicht ausgefallen
3.0
Sonstiges Mengengeschäft, KMU
3.1
Sonstiges Mengengeschäft, KMU, ausgefallen
3.2
Sonstiges Mengengeschäft, KMU, nicht ausgefallen
4.0
Hypotheken, keine KMU
4.1
Hypotheken, keine KMU, ausgefallen
4.2
Hypotheken, keine KMU, nicht ausgefallen
5.0.
Hypotheken, KMU
5.1
Hypotheken, KMU, ausgefallen
5.2
Hypotheken, KMU, nicht ausgefallen
6.0
Sonstiges Mengengeschäft, keine KMU
6.1
Sonstiges Mengengeschäft, keine KMU, ausgefallen
6.2
Sonstiges Mengengeschäft, keine KMU, nicht ausgefallen
7.0
QRRE
7.1
QRRE, ausgefallen
7.2
QRRE, nicht ausgefallen
0030Art des RisikosSiehe Erläuterungen zu Tabelle C 101.00 Spalte 0130.
0040Regelungsansatz

Die Risikopositionen sind entsprechend dem bei der Berechnung der RWEA verwendeten Regelungsansatz aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:

a)
IRB-Basisansatz;
b)
Fortgeschrittener IRB-Ansatz;
0050Geografisches Gebiet

Die Risikopositionen sind entsprechend dem Sitzland (ISO-Code oder „Sonstige Länder” ) der Schuldner aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen.

Für die Portfolios „Mengengeschäft — KMU — durch Immobilien besichert” und „Mengengeschäft — keine KMU — durch Immobilien besichert” sind die Risikopositionen entsprechend dem Standort der Sicherheit aufzuteilen.

0060EinstufungSiehe Erläuterungen zu Tabelle C 102.00 Spalte 0060.
0070Risikopositions-klasse

Die Risikopositionen sind entsprechend der Risikopositionsklasse aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:

d)
Bei Risikopositionen gegenüber Unternehmen in Portfolios mit hohem Ausfallrisiko:

d.1)
Unternehmen — KMU;
d.2)
Unternehmen — Keine KMU;

e)
Bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft:

e.1)
Mengengeschäft — KMU;

e.1.1)
Mengengeschäft — KMU — Durch Immobilien besichert;
e.1.2)
Mengengeschäft — KMU — Sonstige;

e.2)
Mengengeschäft — Keine KMU;

e.2.1)
Mengengeschäft — Keine KMU — Sonstige;
e.2.2)
Mengengeschäft — Keine KMU — Durch Immobilien besichert;
e.3.3)
Mengengeschäft — Qualifiziert revolvierend;

f)
Nicht zutreffend.

Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, die nicht wie Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten behandelt werden, werden gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Risikopositionsklasse „Institute” zugewiesen.

Die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionsklassen „Beteiligungspositionen” und „Positionen, die Verbriefungspositionen darstellen” werden nicht ausgewiesen.

0080Sektor der GegenparteiSiehe Erläuterungen zu Tabelle C 102.00 Spalte 0100.
0090AusfallstatusSiehe Erläuterungen zu Tabelle C 102.00 Spalte 0090.
0100Art der FazilitätSiehe Erläuterungen zu Tabelle C 102.00 Spalte 0120.
0110Besicherungs-statusSiehe Erläuterungen zu Tabelle C 102.00 Spalte 0110.
0120Art der SicherheitSiehe Erläuterungen zu Tabelle C 102.00 Spalte 0120.
0130GegenparteiSiehe Erläuterungen zu Tabelle C 102.00 Spalte 0130.
0140Größe der GegenparteiSiehe Erläuterungen zu Tabelle C 102.00 Spalte 0140.
0150NACE-CodeSiehe Erläuterungen zu Tabelle C 102.00 Spalte 0150.
0160Art der RisikopositionSiehe Erläuterungen zu Tabelle C 102.00 Spalte 0110.
0170Risikopositions-wertSiehe Erläuterungen zu Tabelle C 102.00 Spalte 0170.
0180Indexierter Beleihungs-auslaufSiehe Erläuterungen zu Tabelle C 102.00 Spalte 0180.
0190Bilanzieller AnsatzSiehe Erläuterungen zu Tabelle C 102.00 Spalte 0190.
0200Besicherungs-status nach IRFS 9IFRS 9 B.5.55

Die Risikopositionen sind entsprechend ihrem Besicherungsstatus, wie er zwecks Bemessung der erwarteten Kreditverluste nach IFRS 9 zugrunde gelegt wird, Portfolios zuzuordnen.

a)
Besicherte Risikopositionen

Dieses Portfolio muss alle Risikopositionen enthalten, bei denen die Bemessung der erwarteten Kreditverluste nach IFRS 9 B5.5.55 die Zahlungsströme aus den zugehörigen Sicherheiten und/oder anderen Bonitätsverbesserungen widerspiegelt, die Bestandteil der Vertragsbedingungen der betreffenden Risikoposition sind und vom Unternehmen nicht gesondert erfasst werden. Risikopositionen, die nur teilbesichert sind, sind in diesem Portfolio in voller Höhe auszuweisen.

b)
Unbesicherte Risikopositionen.

Dieses Portfolio muss alle Risikopositionen enthalten, bei denen die Bemessung der erwarteten Kreditverluste nicht durch die Existenz von Sicherheiten oder Bonitätsverbesserungen anderer Art beeinflusst wird.

c)
Nicht zutreffend.

C 104.00 —
Bestimmung der Portfolios mit hohem Ausfallrisiko für IFRS-9-Meldebögen

SpalteRechtsgrundlageErläuterungen
0010Portfolio-IDEindeutige ID, die jedem Portfolio von der EBA zugewiesen wurde.
0020Bezeichnung des PortfoliosSiehe Erläuterungen zu C 103 Spalte 0020.
0030Art des RisikosSiehe Erläuterungen zu C 101 Spalte 0130.
0040RegelungsansatzSiehe Erläuterungen zu C 101 Spalte 0140.
0050Geografisches GebietSiehe Erläuterungen zu C 101 Spalte 0080.
0060EinstufungSiehe Erläuterungen zu C 102 Spalte 0060.
0070Risikopositions-klasseSiehe Erläuterungen zu C 103 Spalte 0070.
0080Sektor der GegenparteiSiehe Erläuterungen zu C 101 Spalte 0100.
0090AusfallstatusSiehe Erläuterungen zu C 102 Spalte 0090.
0100Art der FazilitätSiehe Erläuterungen zu C 101 Spalte 0120.
0110BesicherungsstatusSiehe Erläuterungen zu C 102 Spalte 0110.
0120Art der SicherheitSiehe Erläuterungen zu C 102 Spalte 0120.
0130GegenparteiSiehe Erläuterungen zu C 102 Spalte 0130.
0140Größe der GegenparteiSiehe Erläuterungen zu C 102 Spalte 0140.
0150NACE-CodeSiehe Erläuterungen zu C 102 Spalte 0150.
0160Art der RisikopositionSiehe Erläuterungen zu C 101 Spalte 0110.
0170Risikopositions-wertSiehe Erläuterungen zu C 102 Spalte 0170.
0180Indexierter BeleihungsauslaufSiehe Erläuterungen zu C 102 Spalte 0180.
0190Bilanzieller AnsatzSiehe Erläuterungen zu C 102 Spalte 0190.
0200Besicherungsstatus nach IRFS 9IFRS 9 B.5.55Siehe Erläuterungen zu C 103 Spalte 0200.

Fußnote(n):

(*)

Durchführungsverordnung (EU) 451/2021 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (ABl. L 97 vom 19.3.2021, S. 1).

(**)

Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(***)

Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

(****)

Delegierte Verordnung (EU) 2021/598 der Kommission vom 14. Dezember 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zuweisung von Risikogewichten für Spezialfinanzierungsrisikopositionen (ABl. L 127 vom 14.4.2021, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.