ANHANG IV VO (EU) 2016/2070

ERGEBNISSE DER AUFSICHTLICHEN REFERENZPORTFOLIOS

TEIL I:
ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN

1.
Angaben sind nur für diejenigen Gegenparteien und Portfolios zu übermitteln, für die zum Stichtag tatsächlich eine Risikoposition entweder in Form einer Ursprungsrisikoposition oder in Form einer Risikoposition nach Kreditrisikominderung (CRM) vorhanden ist. Gegenparteien und Portfolios, für die zum Stichtag keine Risikoposition besteht, sind nicht anzugeben.
2.
Angaben sind nur für diejenigen Risikopositionen zu übermitteln, für die die zuständige Behörde ein internes Modell für die Berechnung der risikogewichteten Risikopositionsbeträge (RWEAs) nach dem Standardansatz genehmigt hat. In die Tabelle C 101 dürfen keine Gegenpartei-Codes mit der Endung „STDA” aufgenommen werden. Bei den übrigen Gegenpartei-Codes in der Tabelle C 101 von Anhang I und den in den Tabellen C 102 und C 103 genannten Referenzportfolios sind Risikopositionen nach dem Standardansatz und Risikopositionen, für die die jeweils zuständige Behörde eine vorübergehende oder dauerhafte Teilanwendung des Standardansatzes genehmigt hat, auszuschließen.
3.
Felder für Informationen, die nicht zutreffend/unklar definiert sind, sind entweder leer zu lassen oder mit der Angabe „NULL” zu versehen; dies gilt auch für EAD-(exposure at default-)gewichtete Mengen oder Parameter, die nicht berechnet werden können. Auch Datenfelder, die nicht gemeldet werden müssen, können leer bleiben oder mit der Angabe „NULL” versehen werden. Der Wert „0” ist nur dann anzugeben, wenn tatsächlich die Menge oder der Parameter „0” gemeldet werden soll. Für Mengen oder Parameter, die gleich 0 sind, darf weder die Angabe „blank” noch die Angabe „NULL” verwendet werden.
4.
Geldbeträge sind auf dieselbe Art und Weise anzugeben wie für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen zu einem bestimmten Stichtag gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451.

TEIL II:
MELDEBOGENSPEZIFISCHE ERLÄUTERUNGEN

C 101 —
Nähere Angaben zu Risikopositionen in Portfolios mit niedrigem Ausfallrisiko nach Gegenpartei

Spezialfinanzierungspositionen sind nicht zu berücksichtigen.
SpalteBezeichnungRechtsgrundlageErläuterungen
0010Code der GegenparteiTabelle C 101 Spalte 0010 in Anhang IAngabe des Codes der in das Musterportfolio mit niedrigem Ausfallrisiko ( „LDP” ) einbezogenen Gegenpartei in Spalte 0010 von Tabelle C 101 in Anhang I. Dieser Code ist eine Zeilenkennung und kennzeichnet im Meldebogen jeweils eine Zeile.
0020Risikopositions-klasseAnhang II Nummer 76 der Durchführungs-verordnung (EU) 2021/451

Jede Gegenpartei ist einer der folgenden Risikopositionsklassen zuzuweisen:

a)
Zentralbanken und Zentralstaaten;
b)
Institute;
c)
Unternehmen — KMU (kleine und mittlere Unternehmen);
d)
Unternehmen — Spezialfinanzierungen;
e)
Unternehmen — Sonstige;
f)
Mengengeschäft — Durch Immobilien besichert, KMU;
g)
Mengengeschäft — Durch Immobilien besichert, keine KMU;
h)
Mengengeschäft — Qualifiziert revolvierend;
i)
Mengengeschäft — Sonstige, KMU;
j)
Mengengeschäft — Sonstige, keine KMU;
k)
Nicht zutreffend.

„Nicht zutreffend” ist anzugeben, wenn keine der unter den Buchstaben a bis j aufgelisteten Möglichkeiten zutrifft, was der Fall ist, wenn die Risikopositionen gegenüber einer Gegenpartei verschiedenen Risikopositionsklassen zugeordnet werden, ohne dass eine Klasse eindeutig vorherrscht.

0040Einstufung

Anzugeben ist der Rang der internen Ratingstufe, die der Gegenpartei innerhalb der geltenden internen Ratingskala des Instituts zugewiesen wurde. Sie folgt der numerischen Reihenfolge 1, 2, 3 usw., vom niedrigsten Risiko zum höchsten Risiko, ausgenommen Ausfälle mit einer PD von 100 %.

Verwendet ein Institut eine fortlaufende Risikoeinstufungsskala im Sinne von Artikel 169 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sind die in Spalte 0005 von Meldebogen C 08.02 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 angegebenen Ratingstufen zu verwenden.

Wurden Risikopositionen gegenüber einer Gegenpartei gemäß Artikel 172 Absatz 1 Buchstabe e Ziffern i oder iii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mehreren Ratingstufen zugewiesen, ist die Ratingstufe null (0) einzutragen.

0050Zeitpunkt der letzten Einstufung der GegenparteiHier ist das Datum der letzten Einstufung der Gegenpartei anzugeben.
0060PDMeldebogen C 08.01 Spalte 0010 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) 2021/451Anzugeben ist die der Gegenpartei zugewiesene PD. Die PD entspricht der bei der Berechnung der RWEA verwendeten PD, wobei die Auswirkungen von Maßnahmen nach Artikel 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unberücksichtigt bleiben. Die PD wird als Wert zwischen 0 und 1 ausgedrückt.
0070Ausfallstatus

Anzugeben ist der Ausfallstatus der Gegenpartei. Dabei ist nach Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine der folgenden Möglichkeiten auszuwählen:

a)
Ausgefallen;
b)
Nicht ausgefallen.
0080Ursprungsrisiko-position vor Anwendung von Umrechnungs-faktorenMeldebogen C 08.01 Spalte 0020 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) 2021/451Anzugeben ist der Ursprungsrisikopositionswert vor Berücksichtigung von Wertberichtigungen, Rückstellungen, auf Kreditrisikominderungstechniken zurückzuführenden Effekten oder Kreditumrechnungsfaktoren.
0090Risikoposition nach Substitutions-effekten aufgrund von Kreditrisikomin-derungen (CRM) vor Anwendung von Umrechnungs-faktorenMeldebogen C 08.01 Spalte 0090 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) 2021/451Angabe des Betrags, auf den Umrechnungsfaktoren ( „CCFs” ) angewendet werden, um die gesamte Forderungshöhe bei Ausfall (EAD) (Spalte 0110) zu erhalten. Hierbei sind Techniken der Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition zu berücksichtigen.
0100CCFArtikel 166 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Anzugeben ist der gewichtete Durchschnitt der CCFs. Als Gewichtungsfaktoren werden die Beträge verwendet, auf die zur Ermittlung der EAD die CCFs angewandt werden.

Bei Gegenparteien, deren Fazilitäten ausschließlich den in Artikel 166 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten entsprechen, muss der gemeldete gewichtete CCF-Durchschnitt auf allen Fazilitäten beruhen.

Bei Gegenparteien, deren Fazilitäten nicht unter die in Artikel 166 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten fallen, wird der CCF entweder leer gelassen oder mit der Angabe „NULL” versehen.

Bei Gegenparteien mit beiden folgenden Fazilitäten:

a)
Fazilitäten, die den in Artikel 166 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten entsprechen,
b)
Fazilitäten, die nicht unter die in Artikel 166 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten fallen,

wird der gemeldete gewichtete CCF-Durchschnitt nur anhand der unter Buchstabe a genannten Fazilitäten ermittelt. Bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen sind insbesondere Fazilitäten, die den in Artikel 166 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten entsprechen.

Wendet das Institut für die in Artikel 166 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten eigene CCF-Schätzungen an, werden diese zur Berechnung des gewichteten CCF-Durchschnitts herangezogen. Wendet das Institut für die in Artikel 166 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten keine eigenen CCF-Schätzungen an, werden die in Artikel 166 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufsichtsrechtlich vorgeschriebenen CCFs verwendet.

Der CCF wird als Wert zwischen 0 und 1 ausgedrückt.

0110EADMeldebogen C 08.01 Spalte 0110 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) 2021/451Anzugeben ist der Risikopositionswert.
0120Sicherheitenwert

Der für ein Referenzportfolio zu meldende Sicherheitenwert entspricht der Summe der Marktwerte der für die Risikoposition im Portfolio relevanten Sicherheiten.

Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet (d h. bei Anwendung des FIRB), sind bei der Ermittlung der relevanten Sicherheiten Artikel 228 Absatz 2, Artikel 230 Absätze 1 und 2 und Artikel 231 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berücksichtigen.

Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, gilt Folgendes:

Im Hinblick auf eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung ist im Falle von Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken Artikel 161 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berücksichtigen. Bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft ist zur Ermittlung relevanter Sicherheiten Artikel 164 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berücksichtigen.

Im Hinblick auf eine Besicherung mit Sicherheitsleistung sind Sicherheiten auszuweisen, die nach Artikel 181 Absatz 1 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkennungsfähig und anwendbar sind.

0130Vorrangige unbesicherte Hyp LGD ohne NegativerklärungArtikel 161 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die hypothetischen eigenen Schätzungen der Verlustrate bei Ausfall ( „LGD” ), die das Institut für die Risikopositionen gegenüber der Gegenpartei zugrunde legen würde, sind den folgenden Anforderungen entsprechend anzugeben:

a)
Der Umfang der Risikopositionen ist derselbe wie bei dem in Spalte 0150 ausgewiesenen LGD-Wert.
b)
Die Risikopositionen sind vorrangig und unbesichert.
c)
Es gilt keine Negativerklärungsklausel.

Eine Negativerklärungsklausel ist eine Klausel, die festlegt, dass der Kreditnehmer oder Schuldenemittent keinen seiner Vermögenswerte bei einer anderen Partei als Sicherheit hinterlegt.

0140Vorrangige unbesicherte Hyp LGD mit NegativerklärungArtikel 161 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die hypothetischen eigenen LGD-Schätzungen, die das Institut für die Risikopositionen gegenüber der Gegenpartei zugrunde legen würde, sind den folgenden Anforderungen entsprechend anzugeben:

a)
Der Umfang der Risikopositionen ist derselbe wie bei dem in Spalte 0150 ausgewiesenen LGD-Wert.
b)
Die Risikopositionen sind vorrangig und unbesichert.
c)
Es gilt eine Negativerklärungsklausel.

Eine Negativerklärungsklausel ist eine Klausel, die festlegt, dass der Kreditnehmer oder Schuldenemittent keinen seiner Vermögenswerte bei einer anderen Partei als Sicherheit hinterlegt.

0150LGDMeldebogen C 08.01 Spalten 0230 und 0240 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) 2021/451

Anzugeben ist der EAD-gewichtete Durchschnitt der LGD-Werte der Risikopositionen gegenüber der Gegenpartei.

Die LGDs müssen den zur Berechnung der RWEAs verwendeten LGDs entsprechen. Insbesondere müssen die LGDs für den Fall, dass das Institut von seiner zuständigen Behörde die Erlaubnis erhalten hat, eigene LGD-Schätzungen zu verwenden, auf den eigenen Schätzungen des Instituts beruhen; andernfalls müssen die LGDs auf den aufsichtsrechtlichen LGD-Werten unter Berücksichtigung der anwendbaren Risikominderung beruhen.

Einzubeziehen sind auch die LGDs für beaufsichtigte große Finanzunternehmen und nicht beaufsichtigte Finanzunternehmen.

Die Auswirkungen von Maßnahmen nach Artikel 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind nicht zu berücksichtigen.

Die LGD wird als Wert zwischen 0 und 1 ausgedrückt.

0160LaufzeitMeldebogen C 08.01 Spalte 0250 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) 2021/451Anzugeben ist die EAD-gewichteten Laufzeit für die Risikopositionen gegenüber der Gegenpartei. Diese ist in Tagen anzugeben.
0170RWEAMeldebogen C 08.01 Spalte 0260 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) 2021/451Anzugeben ist der RWEA nach Unterstützungsfaktoren (Faktor zur Unterstützung von KMU und Faktor zur Unterstützung von Infrastruktur). Die Auswirkungen etwaiger Maßnahmen nach Artikel 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden beim RWEA nicht berücksichtigt.

C 102 —
Nähere Angaben zu Risikopositionen in Portfolios mit niedrigem Ausfallrisiko

Ist der Besicherungsstatus bei den in Anhang I genannten Portfolios ein anderer als „Nicht zutreffend” , können folgende Angaben entfallen, wenn das genehmigte Modell keine getrennten LGD-Berechnungen für die besicherten und die unbesicherten Teile einer Risikoposition umfasst: LGD (Spalte 0130), LGD ohne aufsichtliche Maßnahmen (Spalte 0131), LGD ohne Sicherheitsspanne (MoC) und aufsichtliche Maßnahmen (Spalte 0132), LGD ohne MoC, aufsichtliche Maßnahmen und Abschwungkomponente (Spalte 0133), Erwarteter Verlustbetrag (Spalte 0150) und RWEA (Spalte 0170). Bei Portfolios, die mit dem Regelungsansatz „Zuordnungskriterien für Spezialfinanzierungen” definiert sind, entfallen folgende Angaben: PD (Spalte 0060), PD ohne aufsichtliche Maßnahmen (Spalte 0061), PD ohne MoC und aufsichtliche Maßnahmen (Spalte 0062), LGD (Spalte 0130), LGD ohne aufsichtliche Maßnahmen (Spalte 0131), LGD ohne MoC und aufsichtliche Maßnahmen (Spalte 0132), LGD ohne MoC, aufsichtliche Maßnahmen und Abschwungkomponente (Spalte 0133). Die Spalten 0061-0062 und 0131-0132 können leer bleiben, wenn es einem Institut wegen laufender Modellveränderungen nicht möglich ist, die betreffenden konservativen Anpassungen der für die RWEA-Berechnung verwendeten PDs und LGDs zu isolieren.
SpalteBezeichnungRechtsgrundlageErläuterungen
0010Portfolio-IDTabelle C 102 Spalte 0010 in Anhang I

Anzugeben ist die Portfolio-ID für das betreffende Portfolio aus Tabelle C 102 Spalte 0010 in Anhang I. Diese ID ist eine Zeilenkennung und kennzeichnet im Meldebogen jeweils eine Zeile.

Risikopositionen werden Portfolio-IDs nicht ausschließlich zugewiesen: Risikopositionen oder Teile davon sind jeweils unter allen Portfolio-IDs anzugeben, die auf den jeweiligen Fall zutreffen.

0040Anzahl der Schuldner

Anzugeben ist die Anzahl der Schuldner,

basierend auf den Schuldnern, für die entweder in Spalte 0080 oder in Spalte 0090 ein eindeutig positiver Wert ausgewiesen wird. Bei vollständiger Substitution aufgrund einer Kreditrisikominderungstechnik ist der ursprüngliche Schuldner der „Anzahl der Schuldner” beim ursprünglichen Portfolio und der Garantiegeber der „Anzahl der Schuldner” beim Garantiegeber-Portfolio hinzuzurechnen.

0060PDMeldebogen C 08.01 Spalte 0010 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) 2021/451Als PD ist der bei Berechnung des RWEA zugrunde gelegte Wert zu verwenden, wobei die Auswirkungen etwaiger, gemäß Artikel 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingeführter Maßnahmen unberücksichtigt bleiben. Für Portfolios, die einer einzelnen Ratingstufe bzw. einem einzelnen Risikopool entsprechen, ist die der jeweiligen Schuldnerklasse bzw. dem jeweiligen Pool zugewiesene PD anzugeben. Für Portfolios, die einer Kumulierung von Schuldnern unterschiedlicher Ratingstufen oder Risikopools entsprechen, ist der EAD-gewichtete Durchschnitt der PDs, die den in den kumulierten Betrag aufgenommenen Ratingstufen bzw. Risikopools zugewiesen wurden, einzutragen. Die PD wird als Wert zwischen 0 und 1 ausgedrückt.
0061PD ohne aufsichtliche Maßnahmen

Die PD ohne aufsichtliche Maßnahmen ist die PD auf Basis von Artikel 179 und 180 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die die vom Institut vorgesehene MoC, aber keine von den zuständigen Behörden verlangten Maßnahmen (Multiplikatoren, Zuschlagsfaktoren, Untergrenzen oder ähnliche Maßnahmen, die die PD unmittelbar erhöhen) enthält.

Für Portfolios, die einer einzelnen Ratingstufe bzw. einem einzelnen Risikopool entsprechen, ist die PD für die betreffende Schuldnerklasse bzw. den betreffenden Pool einschließlich der Sicherheitsspanne (MoC), aber ohne aufsichtliche Maßnahmen anzugeben. Für Portfolios, die einer Kumulierung von Schuldnern unterschiedlicher Ratingstufen oder Risikopools entsprechen, ist der EAD-gewichtete Durchschnitt der PDs der betreffenden Risikopositionen einschließlich MoC, aber ohne aufsichtliche Maßnahmen, einzutragen.

Die PD ohne aufsichtliche Maßnahmen wird als Wert zwischen 0 und 1 ausgedrückt.

0062PD ohne MoC und aufsichtliche Maßnahmen

Die PD ohne MoC und aufsichtliche Maßnahmen ist die PD, die weder die vom Institut gemäß Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 180 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehene MoC, noch die Auswirkungen etwaiger von den zuständigen Behörden verlangter Maßnahmen (Multiplikatoren, Zuschlagsfaktoren, Untergrenzen oder ähnliche Maßnahmen, die die PD unmittelbar erhöhen) enthält.

Für Portfolios, die einer einzelnen Ratingstufe bzw. einem einzelnen Risikopool entsprechen, ist die PD für die betreffende Schuldnerklasse bzw. den betreffenden Pool ohne MoC und ohne aufsichtliche Maßnahmen anzugeben. Für Portfolios, die einer Kumulierung von Schuldnern unterschiedlicher Ratingstufen oder Risikopools entsprechen, ist der EAD-gewichtete Durchschnitt der PDs der betreffenden Risikopositionen ohne MoC und ohne aufsichtliche Maßnahmen anzugeben.

Die PD ohne MoC und aufsichtliche Maßnahmen wird als Wert zwischen 0 und 1 ausgedrückt.

0080Ursprungsrisiko-position vor Anwendung von Umrechnungs-faktorenMeldebogen C 08.01 Spalte 0020 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) 2021/451Anzugeben ist der Ursprungsrisikopositionswert vor Berücksichtigung von Wertberichtigungen, Rückstellungen, auf Kreditrisikominderungstechniken zurückzuführenden Effekten oder Kreditumrechnungsfaktoren.
0090Risikoposition nach Substitutions-effekten aufgrund von Kreditrisiko-minderungen (CRM) vor Anwendung von Umrechnungs-faktorenMeldebogen C 08.01 Spalte 0090 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) 2021/451Angabe des Betrags, auf den CCFs angewendet werden, um die gesamte Forderungshöhe bei Ausfall (EAD) (Spalte 0110) zu erhalten. Hierbei sind Techniken der Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition zu berücksichtigen.
0100CCFArtikel 166 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Anzugeben ist der gewichtete Durchschnitt der CCFs. Als Gewichtungsfaktoren werden die Beträge verwendet, auf die zur Ermittlung der EAD die CCFs angewandt werden.

Bei Portfolios mit Fazilitäten, die ausschließlich den in Artikel 166 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten entsprechen, muss der gemeldete gewichtete CCF-Durchschnitt auf allen Fazilitäten beruhen.

Bei Portfolios mit Fazilitäten, von denen keine unter die in Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten fallen, wird das CCF-Feld entweder leer gelassen oder mit der Angabe „NULL” versehen.

Bei Portfolios, die beide folgenden Fazilitäten enthalten:

a)
Fazilitäten, die den in Artikel 166 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten entsprechen,
b)
Fazilitäten, die nicht unter die in Artikel 166 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten fallen,

wird der gemeldete gewichtete CCF-Durchschnitt nur anhand der unter Buchstabe a genannten Fazilitäten ermittelt. Bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen sind insbesondere Fazilitäten, die den in Artikel 166 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten entsprechen.

Wendet das Institut für die in Artikel 166 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten eigene CCF-Schätzungen an, werden diese zur Berechnung des gewichteten CCF-Durchschnitts herangezogen. Wendet das Institut für die in Artikel 166 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten keine eigenen CCF-Schätzungen an, werden die in Artikel 166 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufsichtsrechtlich vorgeschriebenen CCFs verwendet.

Der CCF wird als Wert zwischen 0 und 1 ausgedrückt.

0110EADMeldebogen C 08.01 Spalte 0110 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) 2021/451Anzugeben ist der Risikopositionswert.
0120SicherheitenwertSiehe Erläuterungen zu Tabelle C 101 Spalte 0120.
0130LGDMeldebogen C 08.01 Spalten 0230 und 0240 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) 2021/451

Anzugeben ist der EAD-gewichtete Durchschnitt der LGD-Werte der Risikopositionen im jeweiligen Portfolio.

Die LGDs müssen den zur Berechnung der RWEAs verwendeten LGDs entsprechen. Insbesondere müssen die LGDs für den Fall, dass das Institut von seiner zuständigen Behörde die Erlaubnis erhalten hat, eigene LGD-Schätzungen zu verwenden, auf den eigenen Schätzungen der Institute beruhen; andernfalls müssen die LGDs auf den aufsichtsrechtlichen LGD-Werten unter Berücksichtigung der anwendbaren Risikominderung beruhen.

Einzubeziehen sind auch die Risikopositionen und entsprechenden LGDs für beaufsichtigte große Finanzunternehmen und nicht beaufsichtigte Finanzunternehmen.

Die Auswirkungen von Maßnahmen nach Artikel 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind nicht zu berücksichtigen.

Die LGD wird als Wert zwischen 0 und 1 ausgedrückt.

0131LGD ohne aufsichtliche Maßnahmen

Die LGD ohne aufsichtliche Maßnahmen ist die LGD auf Basis von Artikel 179 und 181 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die die vom Institut vorgesehene MoC, aber keine von den zuständigen Behörden verlangten Maßnahmen (Multiplikatoren, Zuschlagsfaktoren, Untergrenzen oder ähnliche Maßnahmen, die die PD unmittelbar erhöhen) enthält.

Für Portfolios, die einer einzelnen Ratingstufe bzw. einem einzelnen Risikopool entsprechen, ist die LGD für die betreffende Schuldnerklasse bzw. den betreffenden Pool einschließlich der Sicherheitsspanne (MoC), aber ohne aufsichtliche Maßnahmen anzugeben.

Für Portfolios, die einer Kumulierung von Schuldnern unterschiedlicher Ratingstufen oder Risikopools entsprechen, ist der EAD-gewichtete Durchschnitt der LGDs der betreffenden Risikopositionen einschließlich der Sicherheitsspannen (MoCs), aber ohne aufsichtliche Maßnahmen, einzutragen.

Die LGD ohne aufsichtliche Maßnahmen wird als Wert zwischen 0 und 1 ausgedrückt.

0132LGD ohne MoC und ohne aufsichtliche Maßnahmen

Die LGD ohne MoC und aufsichtliche Maßnahmen ist die LGD, die weder die vom Institut gemäß Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 181 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehene MoC, noch die Auswirkungen etwaiger von den zuständigen Behörden verlangter Maßnahmen (Multiplikatoren, Zuschlagsfaktoren, Untergrenzen oder ähnliche Maßnahmen, die die LGD unmittelbar erhöhen) enthält.

Für Portfolios, die einer einzelnen Ratingstufe bzw. einem einzelnen Risikopool entsprechen, ist die LGD für die betreffende Schuldnerklasse bzw. den betreffenden Pool ohne MoC und ohne aufsichtliche Maßnahmen anzugeben. Für Portfolios, die einer Kumulierung von Schuldnern unterschiedlicher Ratingstufen oder Risikopools entsprechen, ist der EAD-gewichtete Durchschnitt der LGDs der betreffenden Risikopositionen ohne MoC und ohne aufsichtliche Maßnahmen anzugeben.

Die LGD ohne MoC und aufsichtliche Maßnahmen wird als Wert zwischen 0 und 1 ausgedrückt.

0133LGD ohne MoC, aufsichtliche Maßnahmen und Abschwung-komponente

Die LGD ohne MoC, aufsichtliche Maßnahmen und Abschwungkomponente ist die LGD, die weder die vom Institut gemäß Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 181 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehene Sicherheitsspanne MoC, noch die Auswirkungen etwaiger von den zuständigen Behörden verlangter Maßnahmen (Multiplikatoren, Zuschlagsfaktoren, Untergrenzen oder ähnliche Maßnahmen, die die LGD unmittelbar erhöhen), noch die nach Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe b jener Verordnung vorgeschriebene Abschwungkomponente enthält.

Für Portfolios, die einer einzelnen Ratingstufe bzw. einem einzelnen Risikopool entsprechen, ist die LGD für die betreffende Schuldnerklasse bzw. den betreffenden Pool ohne MoC, ohne aufsichtliche Maßnahmen und ohne Abschwungkomponente anzugeben. Für Portfolios, die einer Kumulierung von Schuldnern unterschiedlicher Ratingstufen oder Risikopools entsprechen, ist der EAD-gewichtete Durchschnitt der LGDs der betreffenden Risikopositionen ohne MoC, ohne aufsichtliche Maßnahmen und ohne Abschwungkomponente anzugeben.

Die LGD ohne MoC, ohne aufsichtliche Maßnahmen und ohne Abschwungkomponente wird als Wert zwischen 0 und 1 ausgedrückt.

0140LaufzeitMeldebogen C 08.01 Spalte 0250 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) 2021/451

Angabe der EAD-gewichteten Laufzeit. Diese ist in Tagen anzugeben.

Diese Informationen werden nicht für Risikopositionen gemeldet, bei denen die Restlaufzeit nicht in die Berechnung der RWEAs einfließt. Insbesondere ist die Laufzeit nicht für Portfolios aus Risikopositionen der Risikopositionsklasse „Mengengeschäft” anzugeben.

0150Erwarteter VerlustbetragMeldebogen C 08.01 Spalte 0280 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) 2021/451Angabe des erwarteten Verlustbetrags.
0160Rückstellungen für ausgefallene RisikopositionenMeldebogen C 09.02 Spalten 0050, 0055 und 0060 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) 2021/451Anzugeben sind die Rückstellungen für ausgefallene Risikopositionen. Dazu gehören auch alle allgemeinen und spezifischen Kreditrisikoanpassungen für ausgefallene Risikopositionen im Sinne von Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. (Einmalige) Kreditrisikoanpassungen, die ein Institut im Zusammenhang mit den Änderungen bei der Implementierung der Ausfalldefinition (DoD) vornimmt, werden so gemeldet, wie sie in der Datenbank des Instituts registriert werden.
0170RWEAMeldebogen C 08.01 Spalte 0260 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) 2021/451Anzugeben ist der RWEA nach Unterstützungsfaktoren (Faktor zur Unterstützung von KMU und Faktor zur Unterstützung von Infrastruktur). Die Auswirkungen etwaiger Maßnahmen nach Artikel 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden beim RWEA nicht berücksichtigt.
0180Standardisierte RWEATeil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Der standardisierte RWEA ist der hypothetische RWEA, den man erhält, wenn auf die Risikopositionen anstelle des IRB-Ansatzes der Standardansatz für Kreditrisiken angewandt wird.

C 103 —
Nähere Angaben zu Risikopositionen in Portfolios mit hohem Ausfallrisiko

Ist der Besicherungsstatus bei den in Anhang I genannten Portfolios ein anderer als „Nicht zutreffend” , können folgende Angaben entfallen, wenn das genehmigte Modell keine getrennten LGD-Berechnungen für die besicherten und die unbesicherten Teile einer Risikoposition umfasst: LGD (Spalte 0130), LGD ohne aufsichtliche Maßnahmen (Spalte 0131), LGD ohne MoC und aufsichtliche Maßnahmen (Spalte 0132), LGD ohne MoC, aufsichtliche Maßnahmen und Abschwungkomponente (Spalte 0133), Erwarteter Verlustbetrag (Spalte 0150), RWEA (Spalte 0170), Verlustrate des letzten Jahres (Spalte 0210) und Verlustrate der letzten 5 Jahre (Spalte 0220). Die Spalten 0061-0062 und 0131-0132 können leer bleiben, wenn es einem Institut wegen laufender Modellveränderungen nicht möglich ist, die betreffenden konservativen Anpassungen seiner für die RWEA-Berechnung verwendeten PDs und LGDs zu isolieren.
SpalteBezeichnungRechtsgrundlageErläuterungen
0010Portfolio-ID

Anzugeben ist die Portfolio-ID für das betreffende Portfolio aus Spalte 0010 der Tabelle C in Anhang I. Diese ID ist eine Zeilenkennung und kennzeichnet im Meldebogen jeweils eine Zeile.

Risikopositionen werden Portfolio-IDs nicht ausschließlich zugewiesen: Die Risikopositionen oder Teile davon sind unter jeder Portfolio-ID anzugeben, die auf den jeweiligen Fall zutrifft.

0040Anzahl der SchuldnerSiehe Erläuterungen zu Tabelle C 102 Spalte 0040.
0060PDSiehe Erläuterungen zu Tabelle C 102 Spalte 0060.
0061PD ohne aufsichtliche MaßnahmenSiehe Erläuterungen zu Tabelle C 102 Spalte 0061.
0062PD ohne MoC und aufsichtliche MaßnahmenSiehe Erläuterungen zu Tabelle C 102 Spalte 0062.
0080Ursprungsrisiko-position vor Anwendung von Umrechnungs-faktorenSiehe Erläuterungen zu Tabelle C 102 Spalte 0080.
0090Risikoposition nach Substitutions-effekten aufgrund von Kreditrisiko-minderungen vor Anwendung von Umrechnungs-faktorenSiehe Erläuterungen zu Tabelle C 102 Spalte 0090.
0100CCFSiehe Erläuterungen zu Tabelle C 102 Spalte 0100.
0110EADSiehe Erläuterungen zu Tabelle C 102 Spalte 0110.
0120SicherheitenwertSiehe Erläuterungen zu Tabelle C 101 Spalte 0120.
0130LGDSiehe Erläuterungen zu Tabelle C 102 Spalte 0130.
0131LGD ohne aufsichtliche MaßnahmenSiehe Erläuterungen zu Tabelle C 102 Spalte 0131.
0132LGD ohne MoC und ohne aufsichtliche MaßnahmenSiehe Erläuterungen zu Tabelle C 102 Spalte 0132.
0133LGD ohne MoC, aufsichtliche Maßnahmen und Abschwung-komponenteSiehe Erläuterungen zu Tabelle C 102 Spalte 0133.
0140LaufzeitSiehe Erläuterungen zu Tabelle C 102 Spalte 0140.
0150Erwarteter VerlustbetragSiehe Erläuterungen zu Tabelle C 102 Spalte 0150.
0160Rückstellungen für ausgefallene RisikopositionenSiehe Erläuterungen zu Tabelle C 102 Spalte 0160.
0170RWEASiehe Erläuterungen zu Tabelle C 102 Spalte 0170.
0180Standardisierte RWEASiehe Erläuterungen zu Tabelle C 102 Spalte 0180.
0190Ausfallrate des letzten Jahres

Angabe der Ausfallrate des letzten Jahres. Hierfür wird die Ausfallrate definiert als das Verhältnis zwischen

a)
der Summe der Risikopositionen (Ursprungsrisikoposition, Spalte 0080, bemessen am Stichtag minus einem Jahr), die genau ein Jahr vor dem Stichtag nicht ausgefallen waren und im Zeitraum zwischen dem Stichtag minus einem Jahr und dem Stichtag ausgefallen sind, und
b)
der Summe der Risikopositionen (Ursprungsrisikoposition, Spalte 0080, bemessen am Stichtag minus einem Jahr), die am Stichtag minus einem Jahr nicht ausgefallen waren.

Neue Risikopositionen, die während des Jahres vor dem Stichtag aufgebaut wurden, werden nicht berücksichtigt. Risikopositionen, die während des Jahres vor dem Stichtag ausgefallen sind, aber im selben Jahr wieder vertragsgemäß bedient wurden, werden sowohl im Zähler als auch im Nenner berücksichtigt. Mehrfache Ausfälle desselben Schuldners sind nur einmal einzubeziehen.

Diese Angaben sind nur für Portfolio-IDs erforderlich, die sich auf Risikopositionen mit dem Status „Nicht ausgefallen” beziehen, und als Wert zwischen 0 und 1 auszudrücken.

Heranzuziehen sind die Ausfälle und Ausfalldaten, die unter Implementierung der zum Ereigniszeitpunkt geltenden DoD registriert werden, d. h. ein Institut stellt einen Ausfall auf Basis der DoD fest, die vom Institut angewandt wurde, als das Ereignis registriert wurde. Änderungen der DoD sind erst ab dem Datum ihrer Implementierung zu berücksichtigen; eine rückwirkende Anwendung von Änderungen der DoD nach dem jeweiligen Ausfallereignis (Rückwärtssimulation) ist nicht zulässig.

0200Ausfallrate der letzten 5 Jahre

Angabe der gewichteten durchschnittlichen Ausfallraten der letzten fünf Jahre vor dem Stichtag. Dabei ist die in Spalte 0190 enthaltene Definition der Ausfallrate anzuwenden. Als Gewichte sind die nicht ausgefallenen Risikopositionen, die in die Berechnung der Ausfallrate gemäß Spalte 0190 eingeflossen sind, zu verwenden.

Ist das Institut im Rahmen von Artikel 180 Absatz 1 Buchstabe h oder Artikel 180 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht verpflichtet, eine Ausfallrate für die letzten fünf Jahre vor dem Stichtag zu berechnen, so entwickelt es einen Näherungswert, der sich auf die am weitesten und bis zu fünf Jahre vor dem Stichtag zurückreichenden Daten stützt, und legt der zuständigen Behörde Unterlagen vor, in der die Berechnung detailliert aufgeführt wird.

Diese Angaben sind nur für Portfolio-IDs erforderlich, die sich auf Risikopositionen mit dem Status „Nicht ausgefallen” beziehen, und als Wert zwischen 0 und 1 auszudrücken.

Heranzuziehen sind die Ausfälle und Ausfalldaten, die unter Implementierung der zum Ereigniszeitpunkt geltenden DoD registriert werden, d. h. ein Institut stellt einen Ausfall auf Basis der DoD fest, die vom Institut angewandt wurde, als das Ereignis registriert wurde. Änderungen der DoD sind erst ab dem Datum ihrer Implementierung zu berücksichtigen; eine rückwirkende Anwendung von Änderungen der DoD nach dem jeweiligen Ausfallereignis (Rückwärtssimulation) ist nicht zulässig.

0210Verlustrate des letzten Jahres

Die Verlustrate des letzten Jahres ist nur für Portfolio-IDs anzugeben, die sich auf Risikopositionen mit dem Status „Nicht ausgefallen” und „Ausgefallen” beziehen.

Bei nicht ausgefallenen Portfolios ist die Verlustrate die Summe der innerhalb des Jahres vor dem Stichtag vorgenommenen Kreditrisikoanpassungen und Abschreibungen für Risikopositionen, die genau ein Jahr vor dem Stichtag nicht ausgefallen waren und im Jahr vor dem Stichtag ausgefallen sind, geteilt durch die Summe der genau ein Jahr vor dem Stichtag gemessenen EAD für Risikopositionen, die genau ein Jahr vor dem Stichtag nicht ausgefallen waren und im Jahr vor dem Stichtag ausgefallen sind.

Im Zähler der Verlustrate werden sämtliche Kreditrisikoanpassungen und Abschreibungen im Zusammenhang mit den im Jahr vor dem Stichtag ausgefallenen Risikopositionen berücksichtigt, einschließlich der vor dem Zeitpunkt des Ausfalls angewandten Kreditrisikoanpassungen.

Neue Risikopositionen, die während des Jahres vor dem Stichtag aufgebaut wurden, werden nicht berücksichtigt. Risikopositionen, die während des Jahres vor dem Stichtag ausgefallen sind, aber im selben Jahr wieder vertragsgemäß bedient wurden, werden im Nenner der Verlustrate, und Kreditrisikoanpassungen sowie Abschreibungen auf diese Risikopositionen im Zähler der Verlustrate berücksichtigt. Mehrfache Ausfälle desselben Schuldners sind nur einmal zu berücksichtigen.

Für ausgefallene Portfolios werden bei der Verlustrate die Risikopositionen berücksichtigt, die genau ein Jahr vor dem Stichtag ausgefallen waren. Sie entspricht der Summe aus

a)
den Kreditrisikoanpassungen bei diesen Risikopositionen ein Jahr vor dem Stichtag und
b)
den Kreditrisikoanpassungen und Abschreibungen, die innerhalb des Jahres vor dem Stichtag vorgenommen wurden,

geteilt durch die Summe der genau ein Jahr vor dem Stichtag für die betreffenden Risikopositionen gemessenen EAD.

Neue Ausfälle im Jahr vor dem Stichtag werden nicht berücksichtigt. Risikopositionen, die im Jahr vor dem Stichtag wieder vertragsgemäß bedient wurden, fließen in den Nenner der Verlustrate, Kreditrisikoanpassungen sowie Abschreibungen auf diese Risikopositionen in den Zähler der Verlustrate ein. Mehrfache Ausfälle desselben Schuldners sind nur einmal einzubeziehen.

Die Verlustrate wird als Wert zwischen 0 und 1 ausgedrückt.

Heranzuziehen sind die Ausfälle und Ausfalldaten, die unter Implementierung der zum Ereigniszeitpunkt geltenden DoD registriert werden, d. h. ein Institut stellt einen Ausfall auf Basis der DoD fest, die vom Institut angewandt wurde, als das Ereignis registriert wurde. Änderungen der DoD sind erst ab dem Datum ihrer Implementierung zu berücksichtigen; eine rückwirkende Anwendung von Änderungen der DoD nach dem jeweiligen Ausfallereignis (Rückwärtssimulation) ist nicht zulässig.

0220Verlustrate der letzten 5 Jahre

Der EAD-gewichtete Durchschnitt der Verlustraten in den letzten fünf Jahren vor dem Stichtag ist nur für Portfolio-IDs anzugeben, die sich auf Risikopositionen mit dem Status „Nicht ausgefallen” und „Ausgefallen” beziehen. Siehe Definition der Verlustrate in Spalte 0210.

Die Verlustrate der letzten fünf Jahre wird auf Basis der jährlichen Verlustraten der letzten fünf Jahre bestimmt, sofern diese jährlichen Verlustraten analog zur Definition der Verlustrate in Spalte 0210 definiert sind; insbesondere dürfen die jährlichen Verlustraten keine zusätzlichen Veränderungen der Kreditrisikoanpassungen und Abschreibungen enthalten, die nach dem Beobachtungszeitraum (Kalenderjahr) der jeweiligen jährlichen Verlustrate eingetreten sind.

Ist das Institut im Rahmen von Artikel 181 Absatz 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht verpflichtet, Daten für die letzten fünf Jahre vor dem Stichtag heranzuziehen, so entwickelt es einen Näherungswert, der sich auf die am weitesten und bis zu fünf Jahre vor dem Stichtag zurückreichenden Daten stützt, und legt der zuständigen Behörde Unterlagen vor, in der die Berechnung detailliert aufgeführt wird.

Die Verlustrate wird als Wert zwischen 0 und 1 ausgedrückt.

Heranzuziehen sind die Ausfälle und Ausfalldaten, die unter Implementierung der zum Ereigniszeitpunkt geltenden DoD registriert werden, d. h. ein Institut stellt einen Ausfall auf Basis der DoD fest, die vom Institut angewandt wurde, als das Ereignis registriert wurde. Änderungen der DoD sind erst ab dem Datum ihrer Implementierung zu berücksichtigen; eine rückwirkende Anwendung von Änderungen der DoD nach dem jeweiligen Ausfallereignis (Rückwärtssimulation) ist nicht zulässig.

0250RWEA-

Die Institute berechnen und melden RWEA- für die in Anhang I Tabelle C 103 genannten Portfolios mit den folgenden Portfolio-IDs:

    CORP_ALL_0086_CT_****_**_***_ALL

    SMEC_ALL_0106_CT_****_**_ ***_ALL

    MORT_ALL_0094_CT_****_**_ ***_ALL

    SMOT_ALL_0106_CT_****_**_***_ALL

    RSMS_ALL_0106_CT_****_**_***_ALL

    RETO_ALL_0094_CT_****_**_***_ALL

    RQRR_ALL_0094_CT_****_**_***_ALL

RWEA- ist der hypothetische RWEA nach Anwendung von Unterstützungsfaktoren, der sich aus der Anwendung der PD--Werte anstelle der PD-Werte des Instituts für jede Risikoposition ergibt. Die übrigen Parameter, die bei der Berechnung benötigt werden, dürfen nicht geändert werden.

PD- basiert auf einer getrennten Berechnung für jede Ratingstufe. Zu verwenden sind die Ratingstufen aus Spalte 0005 von Meldebogen C 08.02 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 (Erläuterungen siehe Meldebogen C 08.01 Spalte 0010 und Meldebogen C 08.02 in Anhang II der genannten Verordnung).

Bei jeder Ratingstufe ist p der kleinste positive Wert, der die Gleichung erfüllt:

pΦ– 1qp1 – pnDR1ywhere DR1y0,

und p0 wobei DR1y0.

Dabei gilt:

Φ– 1=
die Umkehrfunktion der (kumulativen) Standardnormalverteilung;
q=
Konfidenzniveau von 90 %;
DR1y=
die fallgewichtete Ausfallrate des dem Stichtag vorausgehenden Jahres, d. h. die Zahl der Schuldner, die genau ein Jahr vor dem Stichtag nicht ausgefallen waren, unter die betreffende Ratingstufe fielen und im Laufe des letzten Jahres ausgefallen sind, geteilt durch die Anzahl der Schuldner, die genau ein Jahr vor dem Stichtag nicht ausgefallen waren und unter die betreffende Ratingstufe fielen;
n=
Zahl der Schuldner, die genau ein Jahr vor dem Stichtag nicht ausgefallen waren und unter die betreffende Ratingstufe fielen.

PD- ist bei jedem Schuldner gleich p, wobei pnach der Formel in Unterabsatz 4 für die dem Schuldner zugeordnete Ratingstufe berechnet wird.

0260RWEA+

Die Institute berechnen und melden RWEA+ für die in Anhang I Tabelle C 103 genannten Portfolios mit den folgenden Portfolio-IDs:

    CORP_ALL_0086_CT_****_**_***_ALL

    SMEC_ALL_0106_CT_****_**_***_ALL

    MORT_ALL_0094_CT_****_**_***_ALL

    SMOT_ALL_0106_CT_****_**_***_ALL

    RSMS_ALL_0106_CT_****_**_***_ALL

    RETO_ALL_0094_CT_****_**_***_ALL

    RQRR_ALL_0094_CT_****_**_***_ALL

RWEA+ ist der hypothetische RWEA nach Anwendung von Unterstützungsfaktoren, der sich aus der Anwendung der PD+-Werte anstelle der PD-Werte des Instituts für jede Risikoposition ergibt. Die übrigen Parameter, die bei der Berechnung benötigt werden, dürfen nicht geändert werden.

PD+ basiert auf einer getrennten Berechnung für jede Ratingstufe. Zu verwenden sind die Ratingstufen aus Spalte 0005 von Meldebogen C 08.02 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 (Erläuterungen siehe Meldebogen C 08.01 Spalte 0010 und Meldebogen C 08.02 in Anhang II der genannten Verordnung).

Für jede Ratingstufe ist p der größte positive Wert, der die Gleichung erfüllt:

p–Φ– 1qp1–pnDR1y

Dabei ist:

Φ– 1=
die Umkehrfunktion der (kumulativen) Standardnormalverteilung;
q=
Konfidenzniveau von 90 %;
DR1y=
die fallgewichtete Ausfallrate des dem Stichtag vorausgehenden Jahres, d. h. die Zahl der Schuldner, die genau ein Jahr vor dem Stichtag nicht ausgefallen waren, unter die betreffende Ratingstufe fielen und im Laufe des letzten Jahres ausgefallen sind, geteilt durch die Anzahl der Schuldner, die genau ein Jahr vor dem Stichtag nicht ausgefallen waren und unter die betreffende Ratingstufe fielen;
n=
Zahl der Schuldner, die genau ein Jahr vor dem Stichtag nicht ausgefallen waren und unter die betreffende Ratingstufe fielen.

PD+ ist bei jedem Schuldner gleich p, wobei p nach der Formel in Unterabsatz 4 für die dem Schuldner zugeordnete Ratingstufe berechnet wird.

0270RWEA--

Die Institute berechnen und melden RWEA- für die in Anhang I Tabelle C 103 genannten Portfolios mit den folgenden Portfolio-IDs:

    CORP_ALL_0086_CT_****_**_***_ALL

    SMEC_ALL_0106_CT_****_**_***_ALL

    MORT_ALL_0094_CT_****_**_***_ALL

    SMOT_ALL_0106_CT_****_**_***_ALL

    RSMS_ALL_0106_CT_****_**_***_ALL

    RETO_ALL_0094_CT_****_**_***_ALL

    RQRR_ALL_0094_CT_****_**_***_ALL

RWEA-- ist der hypothetische RWEA nach Anwendung von Unterstützungsfaktoren, der sich aus der Anwendung der PD--Werte anstelle der PD-Werte des Instituts für jede Risikoposition ergibt. Die übrigen Parameter, die bei der Berechnung benötigt werden, dürfen nicht geändert werden.

PD-- basiert auf einer getrennten Berechnung für jede Ratingstufe. Zu verwenden sind die Ratingstufen aus Spalte 0005 von Meldebogen C 08.02 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 (Erläuterungen siehe Meldebogen C 08.01 Spalte 0010 und Meldebogen C 08.02 in Anhang II der genannten Verordnung).

Bei jeder Ratingstufe ist p– – der kleinste positive Wert, der die Gleichung erfüllt:

p– –Φ– 1qp– –1 – p– –nDR5y where DR5y0

und p– –0 wobei DR5y0.

Dabei gilt:

Φ– 1=
die Umkehrfunktion der (kumulativen) Standardnormalverteilung;
q=
Konfidenzniveau von 90 %;
DR5y=
die Ausfallrate der letzten fünf Jahre in der Ratingstufe, berechnet als einfacher Durchschnitt von fünf fallspezifisch gewichteten Einjahres-Ausfallraten;
n=
Zahl der Schuldner, die genau ein Jahr vor dem Stichtag nicht ausgefallen waren und unter die betreffende Ratingstufe fielen.

PD--ist bei jedem Schuldner gleich p– –, wobei p– – nach der Formel in Unterabsatz 4 für die dem Schuldner zugeordnete Ratingstufe berechnet wird.

0280RWEA++

Die Institute berechnen und melden RWEA+ für die in Anhang I Tabelle C 103 genannten Portfolios mit den folgenden Portfolio-IDs:

    CORP_ALL_0086_CT_****_**_***_ALL

    SMEC_ALL_0106_CT_****_**_***_ALL

    MORT_ALL_0094_CT_****_**_***_ALL

    SMOT_ALL_0106_CT_****_**_***_ALL

    RSMS_ALL_0106_CT_****_**_***_ALL

    RETO_ALL_0094_CT_****_**_***_ALL

    RQRR_ALL_0094_CT_****_**_***_ALL

RWEA++ ist der hypothetische RWEA nach Anwendung von Unterstützungsfaktoren, der sich aus der Anwendung der PD++-Werte anstelle der PD-Werte des Instituts für jede Risikoposition ergibt. Die übrigen Parameter, die bei der Berechnung benötigt werden, dürfen nicht geändert werden.

PD++ basiert auf einer getrennten Berechnung für jede Ratingstufe. Zu verwenden sind die Ratingstufen aus Spalte 0005 von Meldebogen C 08.02 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 (Erläuterungen siehe Meldebogen C 08.01 Spalte 0010 und Meldebogen C 08.02 in Anhang II der genannten Verordnung).

Für jede Ratingstufe ist p der größte positive Wert, der die Gleichung erfüllt:

p– Φ– 1qp1 – pnDR5y

Dabei ist:

Φ– 1=
die Umkehrfunktion der (kumulativen) Standardnormalverteilung;
q=
Konfidenzniveau von 90 %;
DR5y=
die Ausfallrate der letzten fünf Jahre in der Ratingstufe, berechnet als einfacher Durchschnitt von fünf fallspezifisch gewichteten Einjahres-Ausfallraten;
n=
Zahl der Schuldner, die genau ein Jahr vor dem Stichtag nicht ausgefallen waren und unter die betreffende Ratingstufe fielen.

PD++ist bei jedem Schuldner gleich p, wobei p nach der Formel in Unterabsatz 4 für die dem Schuldner zugeordnete Ratingstufe berechnet wird.

C 105.01 —
Bestimmung interner Modelle

Die Angaben in Spalte 0140 können entfallen.
SpalteBezeichnungRechtsgrundlageErläuterungen
0010ID des internen ModellsAnzugeben ist die vom meldenden Institut zugewiesene ID des internen Modells. Bei der ID des internen Modells muss es sich um eine eindeutige Kennung für ein von der zuständigen Behörde genehmigtes und für die Berechnung der RWEA verwendetes internes Modell handeln. Sie ist eine Zeilenkennung und kennzeichnet im Meldebogen jeweils eine Zeile.
0020Bezeichnung des ModellsAnzugeben ist die vom berichtenden Institut vergebene Modellbezeichnung des internen Modells.
0030IRBA-Risikoparameter

Auszuwählen ist einer der folgenden IRBA-Risikoparameter:

a)
PD;
b)
LGD;
c)
CCF.

Im Falle eines internen Modells für „Unternehmen — Spezialfinanzierungspositionen” im Sinne von Artikel 153 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ( „Zuordnungskriterien für Spezialfinanzierungsrisikopositionen” ) wird das Feld leer gelassen oder mit der Angabe „NULL” versehen.

0040EADMeldebogen C 08.01 Spalte 0110 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) 2021/451Anzugeben ist der aggregierte Risikopositionswert für die dem jeweiligen Ratingmodell unterliegenden Risikopositionen.
0050EAD-gewichtete durchschnittliche Ausfallrate zur KalibrierungAngabe des zur Kalibrierung der PD-Modelle verwendeten EAD-gewichteten Durchschnitts der jährlichen Ausfallraten. Diese Angaben sind nur für PD-Modelle auszufüllen. Auch die bei der Kalibrierung der Modellparameter verwendeten Daten sind anzugeben. Sind keine internen Daten vorhanden und stützt sich die Kalibrierung auf externe Daten, so sind diese externen Daten anzugeben.
0060Fallspezifisch gewichtete durchschnittliche Ausfallrate zur Kalibrierung

Angabe des einfachen Durchschnitts der zur Kalibrierung der PD-Modelle verwendeten fallspezifisch gewichteten jährlichen Ausfallraten. Diese Angaben sind nur für PD-Modelle auszufüllen.

Auch die bei der Kalibrierung der Modellparameter verwendeten Daten sind anzugeben. Sind keine internen Daten vorhanden und stützt sich die Kalibrierung auf externe Daten, so sind diese externen Daten anzugeben.

0070Langfristige PDAngabe der zentralen Tendenz, die alle auf den einfachen fallspezifisch gewichteten Durchschnitt der jährlichen Ausfallraten angewandten vorsichtigen Berichtigungen umfasst und die das Institut zur Kalibrierung der PD-Modelle verwendet hat. Diese Angaben sind nur für PD-Modelle auszufüllen.
0080Gesundungsrate ausgefallener Vermögenswerte

Die Gesundungsrate ausgefallener Vermögenswerte ist der prozentuale Anteil der ausstehenden ausgefallenen Positionen, die innerhalb von zwölf Monaten in den Status „nicht ausgefallen” zurückkehren.

Institute, die für das jeweilige Modell keine Gesundungsraten berechnen, berechnen auf Grundlage der vorstehenden Definition einen Näherungswert. Das Institut muss der zuständigen Behörde mitteilen, dass es einen solchen Näherungswert verwendet. Diese Angabe ist nur für LGD-Modelle erforderlich.

0090Erlösquote bei zwangsvoll-streckten, nicht gesundeten Vermögenswerten

Angabe der fallspezifisch gewichteten durchschnittlichen Erlösquote bei nicht gesundeten Ausfällen, die das Institut für die Zeitreihen zur Kalibrierung der LGD-Modelle für nicht ausgefallene Vermögenswerte verwendet.

Auch die bei der Kalibrierung der Modellparameter verwendeten Daten sind anzugeben. Sind keine internen Daten vorhanden und stützt sich die Kalibrierung auf externe Daten, so sind diese externen Daten anzugeben. Institute, die aufgrund eines nicht abgeschlossenen Verwertungsverfahrens keine spezifische Erlösquote für nicht gesundete Ausfälle haben, berechnen einen Näherungswert, wobei sie sowohl die tastsächlich erzielten Erlöse als auch die geschätzten Erlöse aus noch nicht abgeschlossenen Abwicklungsprozessen berücksichtigen. Das Institut muss der zuständigen Behörde mitteilen, dass es einen solchen Näherungswert verwendet. Diese Angabe ist nur für LGD-Modelle erforderlich.

0100Dauer des Verwertungs-zeitraums bei zwangsvollstre-ckten, nicht gesundeten Aktiva

Angabe der fallspezifisch gewichteten durchschnittlichen Dauer des Verwertungszeitraums (zwischen dem Ausfallzeitpunkt und dem Abschluss des Verwertungsverfahrens) bei den nicht gesundeten Ausfällen, die das Institut in die Zeitreihen für die Kalibrierung der LGD-Modelle für nicht ausgefallene Vermögenswerte aufgenommen hat. Die fallgewichtete durchschnittliche Dauer ist in Tagen anzugeben.

Auch die bei der Kalibrierung der Modellparameter verwendeten Daten sind anzugeben. Sind keine internen Daten vorhanden und stützt sich die Kalibrierung auf externe Daten, so sind diese externen Daten anzugeben.

Institute, denen aufgrund eines unvollständigen Verwertungsverfahrens keine spezifischen Daten zur Länge des Verwertungsverfahrens bei nicht gesundeten Ausfällen vorliegen, müssen unter Berücksichtigung der gelieferten Definition einen Näherungswert berechnen. Das Institut muss der zuständigen Behörde mitteilen, dass es einen solchen Näherungswert verwendet. Diese Angabe ist nur für LGD-Modelle erforderlich.

0110Gemeinsame EntscheidungArtikel 20 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Das Institut gibt an, ob hinsichtlich der Genehmigung, bei der Berechnung der Aufsichtsanforderungen für von den Tochterunternehmen des Instituts in den gemeldeten Referenzportfolios gehaltenen Risikopositionen den IRB-Ansatz zu verwenden, eine gemeinsame Entscheidung der konsolidierenden Behörde und der zuständigen Behörde des Aufnahmelandes über Aufsichtsanforderungen vorliegt.
0120Konsolidierende AufsichtsbehördeArtikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Angabe des ISO-Ländercodes des Herkunftslandes der Behörde, die für die konsolidierte Beaufsichtigung des Instituts, das einen IRB-Ansatz verwendet, zuständig ist.
0130RWEAMeldebogen C 08.01 Spalte 0260 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) 2021/451Anzugeben ist der aggregierte RWEA nach Unterstützungsfaktoren (Faktoren zur Unterstützung von KMU und Infrastruktur) für die dem jeweiligen Ratingmodell unterliegenden Risikopositionen.
0150RWEA-Zuschlagsfaktoren

Die RWEA-Zuschlagsfaktoren sind Unterposten ( „davon” ) des RWEA (Spalte 0130 von Meldebogen C 105.01) und beinhalten:

a)
den RWEA, der zu dem aus der Anwendung des/der Risikoparameter des Modells resultierenden RWEA hinzuaddiert wird, falls etwaige zusätzliche interne Sicherheitsmaßnahmen unmittelbar auf den RWEA angewandt werden;
b)
den RWEA, der zu dem aus der Anwendung des/der Risikoparameter des Modells resultierenden RWEA hinzuaddiert wird, falls aufsichtliche Maßnahmen unmittelbar auf den RWEA angewandt werden.

Die unter den Buchstaben a und b genannten Beträge enthalten keine Maßnahmen, die bereits in den Feldern PD (Spalte 0060 der Meldebögen C 102 und C 103), CCF (Spalte 0100 der Meldebögen C 102 und C 103) oder LGD (Spalte 0130 der Meldebögen C 102 und C 103) abgebildet sind, sondern beschränken sich auf Maßnahmen, die unmittelbar auf den RWEA angewandt werden, und gegebenenfalls zu den Sicherheitsspannen und aufsichtlichen Maßnahmen (Multiplikatoren, Zuschläge, Untergrenzen u. Ä.), die die Risikoparameter erhöhen, hinzukommen.

Die Auswirkungen etwaiger Maßnahmen nach Artikel 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden bei den RWEA-Zuschlägen nicht berücksichtigt.

C 105.02 —
Zuordnung interner Modelle zu Portfolios

SpalteBezeichnungRechtsgrundlageErläuterungen
0010Portfolio-IDTabellen C 102 und C 103 Spalte 0010

Anzugeben ist die Portfolio-ID als eindeutige Kennung des Portfolios aus den Tabellen C 102 und 103 in Anhang I.

Die Spalten 0010 und 0020 bilden eine zusammengesetzte Zeilenkennung und bezeichnen als Kombination im Meldebogen C 105.02 jeweils eine Zeile.

0020ID des internen ModellsMeldebogen C 105.01 Spalte 0010

Anzugeben ist die vom meldenden Institut zugewiesene ID des internen Modells.

Die Spalten 0010 und 0020 bilden eine zusammengesetzte Zeilenkennung und bezeichnen als Kombination im Meldebogen C 105.02 jeweils eine Zeile.

0030EADMeldebogen C 08.01 Spalte 0110 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) 2021/451Anzugeben ist der aggregierte Risikopositionswert für die Risikopositionen, die in dem in Spalte 0010 definierten Portfolio enthalten sind und dem in Spalte 0020 definierten Ratingmodell unterliegen. Wird bei allen Risikopositionen eines Portfolios nach einem spezifischen Modell verfahren, muss der Risikopositionswert dem Betrag entsprechen, der für dasselbe Portfolio in Spalte 0110 von Tabelle C 102 bzw. C 103 angegeben wird.
0040RWEAMeldebogen C 08.01 Spalte 0260 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) 2021/451Anzugeben ist der aggregierte RWEA nach Unterstützungsfaktoren für die Risikopositionen, die in dem in Spalte 0010 definierten Portfolio enthalten sind und dem in Spalte 0020 definierten Ratingmodell unterliegen. Wird bei allen Risikopositionen eines Portfolios nach einem spezifischen Modell verfahren, muss der RWEA dem Betrag entsprechen, der für dasselbe Portfolio in Spalte 0170 von Tabelle C 102 bzw. C 103 angegeben wird.

C 105.03 —
Zuordnung interner Modelle zu Ländern

SpalteBezeichnungRechtsgrundlageErläuterungen
0005Zeilen-IDDieser Code ist eine Zeilenkennung und kennzeichnet im Meldebogen jeweils eine Zeile. Die Angaben folgen der numerischen Reihenfolge 1, 2, 3 usw.
0010ID des internen ModellsMeldebogen C 105.01 Spalte 0010Anzugeben ist die vom meldenden Institut zugewiesene ID des internen Modells. Ist eine ID des internen Modells mit mehreren Ländern verbunden, sind für jede Kombination aus „ID des internen Modells” und „Standort des Instituts” getrennte Zeilen auszufüllen. Die Spalten 0010 und 0020 bilden eine zusammengesetzte Zeilenkennung und bezeichnen als Kombination im Meldebogen jeweils eine Zeile.
0020Standort des InstitutsArtikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Angabe des ISO-Ländercodes des Sitzlands jedes Tochterunternehmens, in dem in den einzelnen Referenzportfolios IRB-Risikopositionen gebucht werden, unabhängig davon, ob eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes für die Anwendung eines IRB-Ansatzes vorliegt.

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