ANHANG IV VO (EU) 2016/2070
ERGEBNISSE DER AUFSICHTLICHEN REFERENZPORTFOLIOS
-
TEIL I:
-
ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN
- 1.
- Angaben sind nur für diejenigen Gegenparteien und Portfolios zu übermitteln, für die zum Stichtag tatsächlich eine Risikoposition entweder in Form einer Ursprungsrisikoposition oder in Form einer Risikoposition nach Kreditrisikominderung (CRM) vorhanden ist. Gegenparteien und Portfolios, für die zum Stichtag keine Risikoposition besteht, sind nicht anzugeben.
- 2.
- Angaben sind nur für diejenigen Risikopositionen zu übermitteln, für die die zuständige Behörde ein internes Modell für die Berechnung der risikogewichteten Risikopositionsbeträge (RWEAs) nach dem Standardansatz genehmigt hat. In die Tabelle C 101 dürfen keine Gegenpartei-Codes mit der Endung „STDA” aufgenommen werden. Bei den übrigen Gegenpartei-Codes in der Tabelle C 101 von Anhang I und den in den Tabellen C 102 und C 103 genannten Referenzportfolios sind Risikopositionen nach dem Standardansatz und Risikopositionen, für die die jeweils zuständige Behörde eine vorübergehende oder dauerhafte Teilanwendung des Standardansatzes genehmigt hat, auszuschließen.
- 3.
- Felder für Informationen, die nicht zutreffend/unklar definiert sind, sind entweder leer zu lassen oder mit der Angabe „NULL” zu versehen; dies gilt auch für EAD-(exposure at default-)gewichtete Mengen oder Parameter, die nicht berechnet werden können. Auch Datenfelder, die nicht gemeldet werden müssen, können leer bleiben oder mit der Angabe „NULL” versehen werden. Der Wert „0” ist nur dann anzugeben, wenn tatsächlich die Menge oder der Parameter „0” gemeldet werden soll. Für Mengen oder Parameter, die gleich 0 sind, darf weder die Angabe „blank” noch die Angabe „NULL” verwendet werden.
- 4.
- Geldbeträge sind auf dieselbe Art und Weise anzugeben wie für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen zu einem bestimmten Stichtag gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451.
-
TEIL II:
-
MELDEBOGENSPEZIFISCHE ERLÄUTERUNGEN
-
C 101 —
-
Nähere Angaben zu Risikopositionen in Portfolios mit niedrigem Ausfallrisiko nach Gegenpartei
Spezialfinanzierungspositionen sind nicht zu berücksichtigen.Spalte | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
---|---|---|---|
0010 | Code der Gegenpartei | Tabelle C 101 Spalte 0010 in Anhang I | Angabe des Codes der in das Musterportfolio mit niedrigem Ausfallrisiko ( „LDP” ) einbezogenen Gegenpartei in Spalte 0010 von Tabelle C 101 in Anhang I. Dieser Code ist eine Zeilenkennung und kennzeichnet im Meldebogen jeweils eine Zeile. |
0020 | Risikopositions-klasse | Anhang II Nummer 76 der Durchführungs-verordnung (EU) 2021/451 | Jede Gegenpartei ist einer der folgenden Risikopositionsklassen zuzuweisen:
„Nicht zutreffend” ist anzugeben, wenn keine der unter den Buchstaben a bis j aufgelisteten Möglichkeiten zutrifft, was der Fall ist, wenn die Risikopositionen gegenüber einer Gegenpartei verschiedenen Risikopositionsklassen zugeordnet werden, ohne dass eine Klasse eindeutig vorherrscht. |
0040 | Einstufung | Anzugeben ist der Rang der internen Ratingstufe, die der Gegenpartei innerhalb der geltenden internen Ratingskala des Instituts zugewiesen wurde. Sie folgt der numerischen Reihenfolge 1, 2, 3 usw., vom niedrigsten Risiko zum höchsten Risiko, ausgenommen Ausfälle mit einer PD von 100 %. Verwendet ein Institut eine fortlaufende Risikoeinstufungsskala im Sinne von Artikel 169 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sind die in Spalte 0005 von Meldebogen C 08.02 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 angegebenen Ratingstufen zu verwenden. Wurden Risikopositionen gegenüber einer Gegenpartei gemäß Artikel 172 Absatz 1 Buchstabe e Ziffern i oder iii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mehreren Ratingstufen zugewiesen, ist die Ratingstufe null (0) einzutragen. | |
0050 | Zeitpunkt der letzten Einstufung der Gegenpartei | Hier ist das Datum der letzten Einstufung der Gegenpartei anzugeben. | |
0060 | PD | Meldebogen C 08.01 Spalte 0010 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) 2021/451 | Anzugeben ist die der Gegenpartei zugewiesene PD. Die PD entspricht der bei der Berechnung der RWEA verwendeten PD, wobei die Auswirkungen von Maßnahmen nach Artikel 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unberücksichtigt bleiben. Die PD wird als Wert zwischen 0 und 1 ausgedrückt. |
0070 | Ausfallstatus | Anzugeben ist der Ausfallstatus der Gegenpartei. Dabei ist nach Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine der folgenden Möglichkeiten auszuwählen:
| |
0080 | Ursprungsrisiko-position vor Anwendung von Umrechnungs-faktoren | Meldebogen C 08.01 Spalte 0020 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) 2021/451 | Anzugeben ist der Ursprungsrisikopositionswert vor Berücksichtigung von Wertberichtigungen, Rückstellungen, auf Kreditrisikominderungstechniken zurückzuführenden Effekten oder Kreditumrechnungsfaktoren. |
0090 | Risikoposition nach Substitutions-effekten aufgrund von Kreditrisikomin-derungen (CRM) vor Anwendung von Umrechnungs-faktoren | Meldebogen C 08.01 Spalte 0090 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) 2021/451 | Angabe des Betrags, auf den Umrechnungsfaktoren ( „CCFs” ) angewendet werden, um die gesamte Forderungshöhe bei Ausfall (EAD) (Spalte 0110) zu erhalten. Hierbei sind Techniken der Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition zu berücksichtigen. |
0100 | CCF | Artikel 166 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Anzugeben ist der gewichtete Durchschnitt der CCFs. Als Gewichtungsfaktoren werden die Beträge verwendet, auf die zur Ermittlung der EAD die CCFs angewandt werden. Bei Gegenparteien, deren Fazilitäten ausschließlich den in Artikel 166 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten entsprechen, muss der gemeldete gewichtete CCF-Durchschnitt auf allen Fazilitäten beruhen. Bei Gegenparteien, deren Fazilitäten nicht unter die in Artikel 166 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten fallen, wird der CCF entweder leer gelassen oder mit der Angabe „NULL” versehen. Bei Gegenparteien mit beiden folgenden Fazilitäten:
Wendet das Institut für die in Artikel 166 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten eigene CCF-Schätzungen an, werden diese zur Berechnung des gewichteten CCF-Durchschnitts herangezogen. Wendet das Institut für die in Artikel 166 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten keine eigenen CCF-Schätzungen an, werden die in Artikel 166 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufsichtsrechtlich vorgeschriebenen CCFs verwendet. Der CCF wird als Wert zwischen 0 und 1 ausgedrückt. |
0110 | EAD | Meldebogen C 08.01 Spalte 0110 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) 2021/451 | Anzugeben ist der Risikopositionswert. |
0120 | Sicherheitenwert | Der für ein Referenzportfolio zu meldende Sicherheitenwert entspricht der Summe der Marktwerte der für die Risikoposition im Portfolio relevanten Sicherheiten. Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet (d h. bei Anwendung des FIRB), sind bei der Ermittlung der relevanten Sicherheiten Artikel 228 Absatz 2, Artikel 230 Absätze 1 und 2 und Artikel 231 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berücksichtigen. Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, gilt Folgendes:
| |
0130 | Vorrangige unbesicherte Hyp LGD ohne Negativerklärung | Artikel 161 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Die hypothetischen eigenen Schätzungen der Verlustrate bei Ausfall ( „LGD” ), die das Institut für die Risikopositionen gegenüber der Gegenpartei zugrunde legen würde, sind den folgenden Anforderungen entsprechend anzugeben:
Eine Negativerklärungsklausel ist eine Klausel, die festlegt, dass der Kreditnehmer oder Schuldenemittent keinen seiner Vermögenswerte bei einer anderen Partei als Sicherheit hinterlegt. |
0140 | Vorrangige unbesicherte Hyp LGD mit Negativerklärung | Artikel 161 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Die hypothetischen eigenen LGD-Schätzungen, die das Institut für die Risikopositionen gegenüber der Gegenpartei zugrunde legen würde, sind den folgenden Anforderungen entsprechend anzugeben:
Eine Negativerklärungsklausel ist eine Klausel, die festlegt, dass der Kreditnehmer oder Schuldenemittent keinen seiner Vermögenswerte bei einer anderen Partei als Sicherheit hinterlegt. |
0150 | LGD | Meldebogen C 08.01 Spalten 0230 und 0240 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) 2021/451 | Anzugeben ist der EAD-gewichtete Durchschnitt der LGD-Werte der Risikopositionen gegenüber der Gegenpartei. Die LGDs müssen den zur Berechnung der RWEAs verwendeten LGDs entsprechen. Insbesondere müssen die LGDs für den Fall, dass das Institut von seiner zuständigen Behörde die Erlaubnis erhalten hat, eigene LGD-Schätzungen zu verwenden, auf den eigenen Schätzungen des Instituts beruhen; andernfalls müssen die LGDs auf den aufsichtsrechtlichen LGD-Werten unter Berücksichtigung der anwendbaren Risikominderung beruhen. Einzubeziehen sind auch die LGDs für beaufsichtigte große Finanzunternehmen und nicht beaufsichtigte Finanzunternehmen. Die Auswirkungen von Maßnahmen nach Artikel 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind nicht zu berücksichtigen. Die LGD wird als Wert zwischen 0 und 1 ausgedrückt. |
0160 | Laufzeit | Meldebogen C 08.01 Spalte 0250 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) 2021/451 | Anzugeben ist die EAD-gewichteten Laufzeit für die Risikopositionen gegenüber der Gegenpartei. Diese ist in Tagen anzugeben. |
0170 | RWEA | Meldebogen C 08.01 Spalte 0260 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) 2021/451 | Anzugeben ist der RWEA nach Unterstützungsfaktoren (Faktor zur Unterstützung von KMU und Faktor zur Unterstützung von Infrastruktur). Die Auswirkungen etwaiger Maßnahmen nach Artikel 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden beim RWEA nicht berücksichtigt. |
- C 102 —
- Nähere Angaben zu Risikopositionen in Portfolios mit niedrigem Ausfallrisiko
Ist der Besicherungsstatus bei den in Anhang I genannten Portfolios ein anderer als „Nicht zutreffend” , können folgende Angaben entfallen, wenn das genehmigte Modell keine getrennten LGD-Berechnungen für die besicherten und die unbesicherten Teile einer Risikoposition umfasst: LGD (Spalte 0130), LGD ohne aufsichtliche Maßnahmen (Spalte 0131), LGD ohne Sicherheitsspanne (MoC) und aufsichtliche Maßnahmen (Spalte 0132), LGD ohne MoC, aufsichtliche Maßnahmen und Abschwungkomponente (Spalte 0133), Erwarteter Verlustbetrag (Spalte 0150) und RWEA (Spalte 0170). Bei Portfolios, die mit dem Regelungsansatz „Zuordnungskriterien für Spezialfinanzierungen” definiert sind, entfallen folgende Angaben: PD (Spalte 0060), PD ohne aufsichtliche Maßnahmen (Spalte 0061), PD ohne MoC und aufsichtliche Maßnahmen (Spalte 0062), LGD (Spalte 0130), LGD ohne aufsichtliche Maßnahmen (Spalte 0131), LGD ohne MoC und aufsichtliche Maßnahmen (Spalte 0132), LGD ohne MoC, aufsichtliche Maßnahmen und Abschwungkomponente (Spalte 0133). Die Spalten 0061-0062 und 0131-0132 können leer bleiben, wenn es einem Institut wegen laufender Modellveränderungen nicht möglich ist, die betreffenden konservativen Anpassungen der für die RWEA-Berechnung verwendeten PDs und LGDs zu isolieren.Spalte | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
---|---|---|---|
0010 | Portfolio-ID | Tabelle C 102 Spalte 0010 in Anhang I | Anzugeben ist die Portfolio-ID für das betreffende Portfolio aus Tabelle C 102 Spalte 0010 in Anhang I. Diese ID ist eine Zeilenkennung und kennzeichnet im Meldebogen jeweils eine Zeile. Risikopositionen werden Portfolio-IDs nicht ausschließlich zugewiesen: Risikopositionen oder Teile davon sind jeweils unter allen Portfolio-IDs anzugeben, die auf den jeweiligen Fall zutreffen. |
0040 | Anzahl der Schuldner | Anzugeben ist die Anzahl der Schuldner, basierend auf den Schuldnern, für die entweder in Spalte 0080 oder in Spalte 0090 ein eindeutig positiver Wert ausgewiesen wird. Bei vollständiger Substitution aufgrund einer Kreditrisikominderungstechnik ist der ursprüngliche Schuldner der „Anzahl der Schuldner” beim ursprünglichen Portfolio und der Garantiegeber der „Anzahl der Schuldner” beim Garantiegeber-Portfolio hinzuzurechnen. | |
0060 | PD | Meldebogen C 08.01 Spalte 0010 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) 2021/451 | Als PD ist der bei Berechnung des RWEA zugrunde gelegte Wert zu verwenden, wobei die Auswirkungen etwaiger, gemäß Artikel 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingeführter Maßnahmen unberücksichtigt bleiben. Für Portfolios, die einer einzelnen Ratingstufe bzw. einem einzelnen Risikopool entsprechen, ist die der jeweiligen Schuldnerklasse bzw. dem jeweiligen Pool zugewiesene PD anzugeben. Für Portfolios, die einer Kumulierung von Schuldnern unterschiedlicher Ratingstufen oder Risikopools entsprechen, ist der EAD-gewichtete Durchschnitt der PDs, die den in den kumulierten Betrag aufgenommenen Ratingstufen bzw. Risikopools zugewiesen wurden, einzutragen. Die PD wird als Wert zwischen 0 und 1 ausgedrückt. |
0061 | PD ohne aufsichtliche Maßnahmen | Die PD ohne aufsichtliche Maßnahmen ist die PD auf Basis von Artikel 179 und 180 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die die vom Institut vorgesehene MoC, aber keine von den zuständigen Behörden verlangten Maßnahmen (Multiplikatoren, Zuschlagsfaktoren, Untergrenzen oder ähnliche Maßnahmen, die die PD unmittelbar erhöhen) enthält. Für Portfolios, die einer einzelnen Ratingstufe bzw. einem einzelnen Risikopool entsprechen, ist die PD für die betreffende Schuldnerklasse bzw. den betreffenden Pool einschließlich der Sicherheitsspanne (MoC), aber ohne aufsichtliche Maßnahmen anzugeben. Für Portfolios, die einer Kumulierung von Schuldnern unterschiedlicher Ratingstufen oder Risikopools entsprechen, ist der EAD-gewichtete Durchschnitt der PDs der betreffenden Risikopositionen einschließlich MoC, aber ohne aufsichtliche Maßnahmen, einzutragen. Die PD ohne aufsichtliche Maßnahmen wird als Wert zwischen 0 und 1 ausgedrückt. | |
0062 | PD ohne MoC und aufsichtliche Maßnahmen | Die PD ohne MoC und aufsichtliche Maßnahmen ist die PD, die weder die vom Institut gemäß Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 180 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehene MoC, noch die Auswirkungen etwaiger von den zuständigen Behörden verlangter Maßnahmen (Multiplikatoren, Zuschlagsfaktoren, Untergrenzen oder ähnliche Maßnahmen, die die PD unmittelbar erhöhen) enthält. Für Portfolios, die einer einzelnen Ratingstufe bzw. einem einzelnen Risikopool entsprechen, ist die PD für die betreffende Schuldnerklasse bzw. den betreffenden Pool ohne MoC und ohne aufsichtliche Maßnahmen anzugeben. Für Portfolios, die einer Kumulierung von Schuldnern unterschiedlicher Ratingstufen oder Risikopools entsprechen, ist der EAD-gewichtete Durchschnitt der PDs der betreffenden Risikopositionen ohne MoC und ohne aufsichtliche Maßnahmen anzugeben. Die PD ohne MoC und aufsichtliche Maßnahmen wird als Wert zwischen 0 und 1 ausgedrückt. | |
0080 | Ursprungsrisiko-position vor Anwendung von Umrechnungs-faktoren | Meldebogen C 08.01 Spalte 0020 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) 2021/451 | Anzugeben ist der Ursprungsrisikopositionswert vor Berücksichtigung von Wertberichtigungen, Rückstellungen, auf Kreditrisikominderungstechniken zurückzuführenden Effekten oder Kreditumrechnungsfaktoren. |
0090 | Risikoposition nach Substitutions-effekten aufgrund von Kreditrisiko-minderungen (CRM) vor Anwendung von Umrechnungs-faktoren | Meldebogen C 08.01 Spalte 0090 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) 2021/451 | Angabe des Betrags, auf den CCFs angewendet werden, um die gesamte Forderungshöhe bei Ausfall (EAD) (Spalte 0110) zu erhalten. Hierbei sind Techniken der Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition zu berücksichtigen. |
0100 | CCF | Artikel 166 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Anzugeben ist der gewichtete Durchschnitt der CCFs. Als Gewichtungsfaktoren werden die Beträge verwendet, auf die zur Ermittlung der EAD die CCFs angewandt werden. Bei Portfolios mit Fazilitäten, die ausschließlich den in Artikel 166 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten entsprechen, muss der gemeldete gewichtete CCF-Durchschnitt auf allen Fazilitäten beruhen. Bei Portfolios mit Fazilitäten, von denen keine unter die in Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten fallen, wird das CCF-Feld entweder leer gelassen oder mit der Angabe „NULL” versehen. Bei Portfolios, die beide folgenden Fazilitäten enthalten:
Wendet das Institut für die in Artikel 166 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten eigene CCF-Schätzungen an, werden diese zur Berechnung des gewichteten CCF-Durchschnitts herangezogen. Wendet das Institut für die in Artikel 166 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten keine eigenen CCF-Schätzungen an, werden die in Artikel 166 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufsichtsrechtlich vorgeschriebenen CCFs verwendet. Der CCF wird als Wert zwischen 0 und 1 ausgedrückt. |
0110 | EAD | Meldebogen C 08.01 Spalte 0110 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) 2021/451 | Anzugeben ist der Risikopositionswert. |
0120 | Sicherheitenwert | Siehe Erläuterungen zu Tabelle C 101 Spalte 0120. | |
0130 | LGD | Meldebogen C 08.01 Spalten 0230 und 0240 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) 2021/451 | Anzugeben ist der EAD-gewichtete Durchschnitt der LGD-Werte der Risikopositionen im jeweiligen Portfolio. Die LGDs müssen den zur Berechnung der RWEAs verwendeten LGDs entsprechen. Insbesondere müssen die LGDs für den Fall, dass das Institut von seiner zuständigen Behörde die Erlaubnis erhalten hat, eigene LGD-Schätzungen zu verwenden, auf den eigenen Schätzungen der Institute beruhen; andernfalls müssen die LGDs auf den aufsichtsrechtlichen LGD-Werten unter Berücksichtigung der anwendbaren Risikominderung beruhen. Einzubeziehen sind auch die Risikopositionen und entsprechenden LGDs für beaufsichtigte große Finanzunternehmen und nicht beaufsichtigte Finanzunternehmen. Die Auswirkungen von Maßnahmen nach Artikel 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind nicht zu berücksichtigen. Die LGD wird als Wert zwischen 0 und 1 ausgedrückt. |
0131 | LGD ohne aufsichtliche Maßnahmen | Die LGD ohne aufsichtliche Maßnahmen ist die LGD auf Basis von Artikel 179 und 181 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die die vom Institut vorgesehene MoC, aber keine von den zuständigen Behörden verlangten Maßnahmen (Multiplikatoren, Zuschlagsfaktoren, Untergrenzen oder ähnliche Maßnahmen, die die PD unmittelbar erhöhen) enthält. Für Portfolios, die einer einzelnen Ratingstufe bzw. einem einzelnen Risikopool entsprechen, ist die LGD für die betreffende Schuldnerklasse bzw. den betreffenden Pool einschließlich der Sicherheitsspanne (MoC), aber ohne aufsichtliche Maßnahmen anzugeben. Für Portfolios, die einer Kumulierung von Schuldnern unterschiedlicher Ratingstufen oder Risikopools entsprechen, ist der EAD-gewichtete Durchschnitt der LGDs der betreffenden Risikopositionen einschließlich der Sicherheitsspannen (MoCs), aber ohne aufsichtliche Maßnahmen, einzutragen. Die LGD ohne aufsichtliche Maßnahmen wird als Wert zwischen 0 und 1 ausgedrückt. | |
0132 | LGD ohne MoC und ohne aufsichtliche Maßnahmen | Die LGD ohne MoC und aufsichtliche Maßnahmen ist die LGD, die weder die vom Institut gemäß Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 181 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehene MoC, noch die Auswirkungen etwaiger von den zuständigen Behörden verlangter Maßnahmen (Multiplikatoren, Zuschlagsfaktoren, Untergrenzen oder ähnliche Maßnahmen, die die LGD unmittelbar erhöhen) enthält. Für Portfolios, die einer einzelnen Ratingstufe bzw. einem einzelnen Risikopool entsprechen, ist die LGD für die betreffende Schuldnerklasse bzw. den betreffenden Pool ohne MoC und ohne aufsichtliche Maßnahmen anzugeben. Für Portfolios, die einer Kumulierung von Schuldnern unterschiedlicher Ratingstufen oder Risikopools entsprechen, ist der EAD-gewichtete Durchschnitt der LGDs der betreffenden Risikopositionen ohne MoC und ohne aufsichtliche Maßnahmen anzugeben. Die LGD ohne MoC und aufsichtliche Maßnahmen wird als Wert zwischen 0 und 1 ausgedrückt. | |
0133 | LGD ohne MoC, aufsichtliche Maßnahmen und Abschwung-komponente | Die LGD ohne MoC, aufsichtliche Maßnahmen und Abschwungkomponente ist die LGD, die weder die vom Institut gemäß Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 181 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehene Sicherheitsspanne MoC, noch die Auswirkungen etwaiger von den zuständigen Behörden verlangter Maßnahmen (Multiplikatoren, Zuschlagsfaktoren, Untergrenzen oder ähnliche Maßnahmen, die die LGD unmittelbar erhöhen), noch die nach Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe b jener Verordnung vorgeschriebene Abschwungkomponente enthält. Für Portfolios, die einer einzelnen Ratingstufe bzw. einem einzelnen Risikopool entsprechen, ist die LGD für die betreffende Schuldnerklasse bzw. den betreffenden Pool ohne MoC, ohne aufsichtliche Maßnahmen und ohne Abschwungkomponente anzugeben. Für Portfolios, die einer Kumulierung von Schuldnern unterschiedlicher Ratingstufen oder Risikopools entsprechen, ist der EAD-gewichtete Durchschnitt der LGDs der betreffenden Risikopositionen ohne MoC, ohne aufsichtliche Maßnahmen und ohne Abschwungkomponente anzugeben. Die LGD ohne MoC, ohne aufsichtliche Maßnahmen und ohne Abschwungkomponente wird als Wert zwischen 0 und 1 ausgedrückt. | |
0140 | Laufzeit | Meldebogen C 08.01 Spalte 0250 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) 2021/451 | Angabe der EAD-gewichteten Laufzeit. Diese ist in Tagen anzugeben. Diese Informationen werden nicht für Risikopositionen gemeldet, bei denen die Restlaufzeit nicht in die Berechnung der RWEAs einfließt. Insbesondere ist die Laufzeit nicht für Portfolios aus Risikopositionen der Risikopositionsklasse „Mengengeschäft” anzugeben. |
0150 | Erwarteter Verlustbetrag | Meldebogen C 08.01 Spalte 0280 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) 2021/451 | Angabe des erwarteten Verlustbetrags. |
0160 | Rückstellungen für ausgefallene Risikopositionen | Meldebogen C 09.02 Spalten 0050, 0055 und 0060 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) 2021/451 | Anzugeben sind die Rückstellungen für ausgefallene Risikopositionen. Dazu gehören auch alle allgemeinen und spezifischen Kreditrisikoanpassungen für ausgefallene Risikopositionen im Sinne von Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. (Einmalige) Kreditrisikoanpassungen, die ein Institut im Zusammenhang mit den Änderungen bei der Implementierung der Ausfalldefinition (DoD) vornimmt, werden so gemeldet, wie sie in der Datenbank des Instituts registriert werden. |
0170 | RWEA | Meldebogen C 08.01 Spalte 0260 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) 2021/451 | Anzugeben ist der RWEA nach Unterstützungsfaktoren (Faktor zur Unterstützung von KMU und Faktor zur Unterstützung von Infrastruktur). Die Auswirkungen etwaiger Maßnahmen nach Artikel 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden beim RWEA nicht berücksichtigt. |
0180 | Standardisierte RWEA | Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Der standardisierte RWEA ist der hypothetische RWEA, den man erhält, wenn auf die Risikopositionen anstelle des IRB-Ansatzes der Standardansatz für Kreditrisiken angewandt wird. |
- C 103 —
- Nähere Angaben zu Risikopositionen in Portfolios mit hohem Ausfallrisiko
Ist der Besicherungsstatus bei den in Anhang I genannten Portfolios ein anderer als „Nicht zutreffend” , können folgende Angaben entfallen, wenn das genehmigte Modell keine getrennten LGD-Berechnungen für die besicherten und die unbesicherten Teile einer Risikoposition umfasst: LGD (Spalte 0130), LGD ohne aufsichtliche Maßnahmen (Spalte 0131), LGD ohne MoC und aufsichtliche Maßnahmen (Spalte 0132), LGD ohne MoC, aufsichtliche Maßnahmen und Abschwungkomponente (Spalte 0133), Erwarteter Verlustbetrag (Spalte 0150), RWEA (Spalte 0170), Verlustrate des letzten Jahres (Spalte 0210) und Verlustrate der letzten 5 Jahre (Spalte 0220). Die Spalten 0061-0062 und 0131-0132 können leer bleiben, wenn es einem Institut wegen laufender Modellveränderungen nicht möglich ist, die betreffenden konservativen Anpassungen seiner für die RWEA-Berechnung verwendeten PDs und LGDs zu isolieren.Spalte | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
---|---|---|---|
0010 | Portfolio-ID | Anzugeben ist die Portfolio-ID für das betreffende Portfolio aus Spalte 0010 der Tabelle C in Anhang I. Diese ID ist eine Zeilenkennung und kennzeichnet im Meldebogen jeweils eine Zeile. Risikopositionen werden Portfolio-IDs nicht ausschließlich zugewiesen: Die Risikopositionen oder Teile davon sind unter jeder Portfolio-ID anzugeben, die auf den jeweiligen Fall zutrifft. | |
0040 | Anzahl der Schuldner | Siehe Erläuterungen zu Tabelle C 102 Spalte 0040. | |
0060 | PD | Siehe Erläuterungen zu Tabelle C 102 Spalte 0060. | |
0061 | PD ohne aufsichtliche Maßnahmen | Siehe Erläuterungen zu Tabelle C 102 Spalte 0061. | |
0062 | PD ohne MoC und aufsichtliche Maßnahmen | Siehe Erläuterungen zu Tabelle C 102 Spalte 0062. | |
0080 | Ursprungsrisiko-position vor Anwendung von Umrechnungs-faktoren | Siehe Erläuterungen zu Tabelle C 102 Spalte 0080. | |
0090 | Risikoposition nach Substitutions-effekten aufgrund von Kreditrisiko-minderungen vor Anwendung von Umrechnungs-faktoren | Siehe Erläuterungen zu Tabelle C 102 Spalte 0090. | |
0100 | CCF | Siehe Erläuterungen zu Tabelle C 102 Spalte 0100. | |
0110 | EAD | Siehe Erläuterungen zu Tabelle C 102 Spalte 0110. | |
0120 | Sicherheitenwert | Siehe Erläuterungen zu Tabelle C 101 Spalte 0120. | |
0130 | LGD | Siehe Erläuterungen zu Tabelle C 102 Spalte 0130. | |
0131 | LGD ohne aufsichtliche Maßnahmen | Siehe Erläuterungen zu Tabelle C 102 Spalte 0131. | |
0132 | LGD ohne MoC und ohne aufsichtliche Maßnahmen | Siehe Erläuterungen zu Tabelle C 102 Spalte 0132. | |
0133 | LGD ohne MoC, aufsichtliche Maßnahmen und Abschwung-komponente | Siehe Erläuterungen zu Tabelle C 102 Spalte 0133. | |
0140 | Laufzeit | Siehe Erläuterungen zu Tabelle C 102 Spalte 0140. | |
0150 | Erwarteter Verlustbetrag | Siehe Erläuterungen zu Tabelle C 102 Spalte 0150. | |
0160 | Rückstellungen für ausgefallene Risikopositionen | Siehe Erläuterungen zu Tabelle C 102 Spalte 0160. | |
0170 | RWEA | Siehe Erläuterungen zu Tabelle C 102 Spalte 0170. | |
0180 | Standardisierte RWEA | Siehe Erläuterungen zu Tabelle C 102 Spalte 0180. | |
0190 | Ausfallrate des letzten Jahres | Angabe der Ausfallrate des letzten Jahres. Hierfür wird die Ausfallrate definiert als das Verhältnis zwischen
Neue Risikopositionen, die während des Jahres vor dem Stichtag aufgebaut wurden, werden nicht berücksichtigt. Risikopositionen, die während des Jahres vor dem Stichtag ausgefallen sind, aber im selben Jahr wieder vertragsgemäß bedient wurden, werden sowohl im Zähler als auch im Nenner berücksichtigt. Mehrfache Ausfälle desselben Schuldners sind nur einmal einzubeziehen. Diese Angaben sind nur für Portfolio-IDs erforderlich, die sich auf Risikopositionen mit dem Status „Nicht ausgefallen” beziehen, und als Wert zwischen 0 und 1 auszudrücken. Heranzuziehen sind die Ausfälle und Ausfalldaten, die unter Implementierung der zum Ereigniszeitpunkt geltenden DoD registriert werden, d. h. ein Institut stellt einen Ausfall auf Basis der DoD fest, die vom Institut angewandt wurde, als das Ereignis registriert wurde. Änderungen der DoD sind erst ab dem Datum ihrer Implementierung zu berücksichtigen; eine rückwirkende Anwendung von Änderungen der DoD nach dem jeweiligen Ausfallereignis (Rückwärtssimulation) ist nicht zulässig. | |
0200 | Ausfallrate der letzten 5 Jahre | Angabe der gewichteten durchschnittlichen Ausfallraten der letzten fünf Jahre vor dem Stichtag. Dabei ist die in Spalte 0190 enthaltene Definition der Ausfallrate anzuwenden. Als Gewichte sind die nicht ausgefallenen Risikopositionen, die in die Berechnung der Ausfallrate gemäß Spalte 0190 eingeflossen sind, zu verwenden. Ist das Institut im Rahmen von Artikel 180 Absatz 1 Buchstabe h oder Artikel 180 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht verpflichtet, eine Ausfallrate für die letzten fünf Jahre vor dem Stichtag zu berechnen, so entwickelt es einen Näherungswert, der sich auf die am weitesten und bis zu fünf Jahre vor dem Stichtag zurückreichenden Daten stützt, und legt der zuständigen Behörde Unterlagen vor, in der die Berechnung detailliert aufgeführt wird. Diese Angaben sind nur für Portfolio-IDs erforderlich, die sich auf Risikopositionen mit dem Status „Nicht ausgefallen” beziehen, und als Wert zwischen 0 und 1 auszudrücken. Heranzuziehen sind die Ausfälle und Ausfalldaten, die unter Implementierung der zum Ereigniszeitpunkt geltenden DoD registriert werden, d. h. ein Institut stellt einen Ausfall auf Basis der DoD fest, die vom Institut angewandt wurde, als das Ereignis registriert wurde. Änderungen der DoD sind erst ab dem Datum ihrer Implementierung zu berücksichtigen; eine rückwirkende Anwendung von Änderungen der DoD nach dem jeweiligen Ausfallereignis (Rückwärtssimulation) ist nicht zulässig. | |
0210 | Verlustrate des letzten Jahres | Die Verlustrate des letzten Jahres ist nur für Portfolio-IDs anzugeben, die sich auf Risikopositionen mit dem Status „Nicht ausgefallen” und „Ausgefallen” beziehen. Bei nicht ausgefallenen Portfolios ist die Verlustrate die Summe der innerhalb des Jahres vor dem Stichtag vorgenommenen Kreditrisikoanpassungen und Abschreibungen für Risikopositionen, die genau ein Jahr vor dem Stichtag nicht ausgefallen waren und im Jahr vor dem Stichtag ausgefallen sind, geteilt durch die Summe der genau ein Jahr vor dem Stichtag gemessenen EAD für Risikopositionen, die genau ein Jahr vor dem Stichtag nicht ausgefallen waren und im Jahr vor dem Stichtag ausgefallen sind. Im Zähler der Verlustrate werden sämtliche Kreditrisikoanpassungen und Abschreibungen im Zusammenhang mit den im Jahr vor dem Stichtag ausgefallenen Risikopositionen berücksichtigt, einschließlich der vor dem Zeitpunkt des Ausfalls angewandten Kreditrisikoanpassungen. Neue Risikopositionen, die während des Jahres vor dem Stichtag aufgebaut wurden, werden nicht berücksichtigt. Risikopositionen, die während des Jahres vor dem Stichtag ausgefallen sind, aber im selben Jahr wieder vertragsgemäß bedient wurden, werden im Nenner der Verlustrate, und Kreditrisikoanpassungen sowie Abschreibungen auf diese Risikopositionen im Zähler der Verlustrate berücksichtigt. Mehrfache Ausfälle desselben Schuldners sind nur einmal zu berücksichtigen. Für ausgefallene Portfolios werden bei der Verlustrate die Risikopositionen berücksichtigt, die genau ein Jahr vor dem Stichtag ausgefallen waren. Sie entspricht der Summe aus
geteilt durch die Summe der genau ein Jahr vor dem Stichtag für die betreffenden Risikopositionen gemessenen EAD. Neue Ausfälle im Jahr vor dem Stichtag werden nicht berücksichtigt. Risikopositionen, die im Jahr vor dem Stichtag wieder vertragsgemäß bedient wurden, fließen in den Nenner der Verlustrate, Kreditrisikoanpassungen sowie Abschreibungen auf diese Risikopositionen in den Zähler der Verlustrate ein. Mehrfache Ausfälle desselben Schuldners sind nur einmal einzubeziehen. Die Verlustrate wird als Wert zwischen 0 und 1 ausgedrückt. Heranzuziehen sind die Ausfälle und Ausfalldaten, die unter Implementierung der zum Ereigniszeitpunkt geltenden DoD registriert werden, d. h. ein Institut stellt einen Ausfall auf Basis der DoD fest, die vom Institut angewandt wurde, als das Ereignis registriert wurde. Änderungen der DoD sind erst ab dem Datum ihrer Implementierung zu berücksichtigen; eine rückwirkende Anwendung von Änderungen der DoD nach dem jeweiligen Ausfallereignis (Rückwärtssimulation) ist nicht zulässig. | |
0220 | Verlustrate der letzten 5 Jahre | Der EAD-gewichtete Durchschnitt der Verlustraten in den letzten fünf Jahren vor dem Stichtag ist nur für Portfolio-IDs anzugeben, die sich auf Risikopositionen mit dem Status „Nicht ausgefallen” und „Ausgefallen” beziehen. Siehe Definition der Verlustrate in Spalte 0210. Die Verlustrate der letzten fünf Jahre wird auf Basis der jährlichen Verlustraten der letzten fünf Jahre bestimmt, sofern diese jährlichen Verlustraten analog zur Definition der Verlustrate in Spalte 0210 definiert sind; insbesondere dürfen die jährlichen Verlustraten keine zusätzlichen Veränderungen der Kreditrisikoanpassungen und Abschreibungen enthalten, die nach dem Beobachtungszeitraum (Kalenderjahr) der jeweiligen jährlichen Verlustrate eingetreten sind. Ist das Institut im Rahmen von Artikel 181 Absatz 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht verpflichtet, Daten für die letzten fünf Jahre vor dem Stichtag heranzuziehen, so entwickelt es einen Näherungswert, der sich auf die am weitesten und bis zu fünf Jahre vor dem Stichtag zurückreichenden Daten stützt, und legt der zuständigen Behörde Unterlagen vor, in der die Berechnung detailliert aufgeführt wird. Die Verlustrate wird als Wert zwischen 0 und 1 ausgedrückt. Heranzuziehen sind die Ausfälle und Ausfalldaten, die unter Implementierung der zum Ereigniszeitpunkt geltenden DoD registriert werden, d. h. ein Institut stellt einen Ausfall auf Basis der DoD fest, die vom Institut angewandt wurde, als das Ereignis registriert wurde. Änderungen der DoD sind erst ab dem Datum ihrer Implementierung zu berücksichtigen; eine rückwirkende Anwendung von Änderungen der DoD nach dem jeweiligen Ausfallereignis (Rückwärtssimulation) ist nicht zulässig. | |
0250 | RWEA- | Die Institute berechnen und melden RWEA- für die in Anhang I Tabelle C 103 genannten Portfolios mit den folgenden Portfolio-IDs: CORP_ALL_0086_CT_****_**_***_ALL SMEC_ALL_0106_CT_****_**_ ***_ALL MORT_ALL_0094_CT_****_**_ ***_ALL SMOT_ALL_0106_CT_****_**_***_ALL RSMS_ALL_0106_CT_****_**_***_ALL RETO_ALL_0094_CT_****_**_***_ALL RQRR_ALL_0094_CT_****_**_***_ALL RWEA- ist der hypothetische RWEA nach Anwendung von Unterstützungsfaktoren, der sich aus der Anwendung der PD--Werte anstelle der PD-Werte des Instituts für jede Risikoposition ergibt. Die übrigen Parameter, die bei der Berechnung benötigt werden, dürfen nicht geändert werden. PD- basiert auf einer getrennten Berechnung für jede Ratingstufe. Zu verwenden sind die Ratingstufen aus Spalte 0005 von Meldebogen C 08.02 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 (Erläuterungen siehe Meldebogen C 08.01 Spalte 0010 und Meldebogen C 08.02 in Anhang II der genannten Verordnung). Bei jeder Ratingstufe ist und Dabei gilt:
PD- ist bei jedem Schuldner gleich | |
0260 | RWEA+ | Die Institute berechnen und melden RWEA+ für die in Anhang I Tabelle C 103 genannten Portfolios mit den folgenden Portfolio-IDs: CORP_ALL_0086_CT_****_**_***_ALL SMEC_ALL_0106_CT_****_**_***_ALL MORT_ALL_0094_CT_****_**_***_ALL SMOT_ALL_0106_CT_****_**_***_ALL RSMS_ALL_0106_CT_****_**_***_ALL RETO_ALL_0094_CT_****_**_***_ALL RQRR_ALL_0094_CT_****_**_***_ALL RWEA+ ist der hypothetische RWEA nach Anwendung von Unterstützungsfaktoren, der sich aus der Anwendung der PD+-Werte anstelle der PD-Werte des Instituts für jede Risikoposition ergibt. Die übrigen Parameter, die bei der Berechnung benötigt werden, dürfen nicht geändert werden. PD+ basiert auf einer getrennten Berechnung für jede Ratingstufe. Zu verwenden sind die Ratingstufen aus Spalte 0005 von Meldebogen C 08.02 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 (Erläuterungen siehe Meldebogen C 08.01 Spalte 0010 und Meldebogen C 08.02 in Anhang II der genannten Verordnung). Für jede Ratingstufe ist Dabei ist:
PD+ ist bei jedem Schuldner gleich | |
0270 | RWEA-- | Die Institute berechnen und melden RWEA- für die in Anhang I Tabelle C 103 genannten Portfolios mit den folgenden Portfolio-IDs: CORP_ALL_0086_CT_****_**_***_ALL SMEC_ALL_0106_CT_****_**_***_ALL MORT_ALL_0094_CT_****_**_***_ALL SMOT_ALL_0106_CT_****_**_***_ALL RSMS_ALL_0106_CT_****_**_***_ALL RETO_ALL_0094_CT_****_**_***_ALL RQRR_ALL_0094_CT_****_**_***_ALL RWEA-- ist der hypothetische RWEA nach Anwendung von Unterstützungsfaktoren, der sich aus der Anwendung der PD--Werte anstelle der PD-Werte des Instituts für jede Risikoposition ergibt. Die übrigen Parameter, die bei der Berechnung benötigt werden, dürfen nicht geändert werden. PD-- basiert auf einer getrennten Berechnung für jede Ratingstufe. Zu verwenden sind die Ratingstufen aus Spalte 0005 von Meldebogen C 08.02 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 (Erläuterungen siehe Meldebogen C 08.01 Spalte 0010 und Meldebogen C 08.02 in Anhang II der genannten Verordnung). Bei jeder Ratingstufe ist und Dabei gilt:
PD--ist bei jedem Schuldner gleich | |
0280 | RWEA++ | Die Institute berechnen und melden RWEA+ für die in Anhang I Tabelle C 103 genannten Portfolios mit den folgenden Portfolio-IDs: CORP_ALL_0086_CT_****_**_***_ALL SMEC_ALL_0106_CT_****_**_***_ALL MORT_ALL_0094_CT_****_**_***_ALL SMOT_ALL_0106_CT_****_**_***_ALL RSMS_ALL_0106_CT_****_**_***_ALL RETO_ALL_0094_CT_****_**_***_ALL RQRR_ALL_0094_CT_****_**_***_ALL RWEA++ ist der hypothetische RWEA nach Anwendung von Unterstützungsfaktoren, der sich aus der Anwendung der PD++-Werte anstelle der PD-Werte des Instituts für jede Risikoposition ergibt. Die übrigen Parameter, die bei der Berechnung benötigt werden, dürfen nicht geändert werden. PD++ basiert auf einer getrennten Berechnung für jede Ratingstufe. Zu verwenden sind die Ratingstufen aus Spalte 0005 von Meldebogen C 08.02 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 (Erläuterungen siehe Meldebogen C 08.01 Spalte 0010 und Meldebogen C 08.02 in Anhang II der genannten Verordnung). Für jede Ratingstufe ist Dabei ist:
PD++ist bei jedem Schuldner gleich |
- C 105.01 —
- Bestimmung interner Modelle
Die Angaben in Spalte 0140 können entfallen.Spalte | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
---|---|---|---|
0010 | ID des internen Modells | Anzugeben ist die vom meldenden Institut zugewiesene ID des internen Modells. Bei der ID des internen Modells muss es sich um eine eindeutige Kennung für ein von der zuständigen Behörde genehmigtes und für die Berechnung der RWEA verwendetes internes Modell handeln. Sie ist eine Zeilenkennung und kennzeichnet im Meldebogen jeweils eine Zeile. | |
0020 | Bezeichnung des Modells | Anzugeben ist die vom berichtenden Institut vergebene Modellbezeichnung des internen Modells. | |
0030 | IRBA-Risikoparameter | Auszuwählen ist einer der folgenden IRBA-Risikoparameter:
Im Falle eines internen Modells für „Unternehmen — Spezialfinanzierungspositionen” im Sinne von Artikel 153 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ( „Zuordnungskriterien für Spezialfinanzierungsrisikopositionen” ) wird das Feld leer gelassen oder mit der Angabe „NULL” versehen. | |
0040 | EAD | Meldebogen C 08.01 Spalte 0110 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) 2021/451 | Anzugeben ist der aggregierte Risikopositionswert für die dem jeweiligen Ratingmodell unterliegenden Risikopositionen. |
0050 | EAD-gewichtete durchschnittliche Ausfallrate zur Kalibrierung | Angabe des zur Kalibrierung der PD-Modelle verwendeten EAD-gewichteten Durchschnitts der jährlichen Ausfallraten. Diese Angaben sind nur für PD-Modelle auszufüllen. Auch die bei der Kalibrierung der Modellparameter verwendeten Daten sind anzugeben. Sind keine internen Daten vorhanden und stützt sich die Kalibrierung auf externe Daten, so sind diese externen Daten anzugeben. | |
0060 | Fallspezifisch gewichtete durchschnittliche Ausfallrate zur Kalibrierung | Angabe des einfachen Durchschnitts der zur Kalibrierung der PD-Modelle verwendeten fallspezifisch gewichteten jährlichen Ausfallraten. Diese Angaben sind nur für PD-Modelle auszufüllen. Auch die bei der Kalibrierung der Modellparameter verwendeten Daten sind anzugeben. Sind keine internen Daten vorhanden und stützt sich die Kalibrierung auf externe Daten, so sind diese externen Daten anzugeben. | |
0070 | Langfristige PD | Angabe der zentralen Tendenz, die alle auf den einfachen fallspezifisch gewichteten Durchschnitt der jährlichen Ausfallraten angewandten vorsichtigen Berichtigungen umfasst und die das Institut zur Kalibrierung der PD-Modelle verwendet hat. Diese Angaben sind nur für PD-Modelle auszufüllen. | |
0080 | Gesundungsrate ausgefallener Vermögenswerte | Die Gesundungsrate ausgefallener Vermögenswerte ist der prozentuale Anteil der ausstehenden ausgefallenen Positionen, die innerhalb von zwölf Monaten in den Status „nicht ausgefallen” zurückkehren. Institute, die für das jeweilige Modell keine Gesundungsraten berechnen, berechnen auf Grundlage der vorstehenden Definition einen Näherungswert. Das Institut muss der zuständigen Behörde mitteilen, dass es einen solchen Näherungswert verwendet. Diese Angabe ist nur für LGD-Modelle erforderlich. | |
0090 | Erlösquote bei zwangsvoll-streckten, nicht gesundeten Vermögenswerten | Angabe der fallspezifisch gewichteten durchschnittlichen Erlösquote bei nicht gesundeten Ausfällen, die das Institut für die Zeitreihen zur Kalibrierung der LGD-Modelle für nicht ausgefallene Vermögenswerte verwendet. Auch die bei der Kalibrierung der Modellparameter verwendeten Daten sind anzugeben. Sind keine internen Daten vorhanden und stützt sich die Kalibrierung auf externe Daten, so sind diese externen Daten anzugeben. Institute, die aufgrund eines nicht abgeschlossenen Verwertungsverfahrens keine spezifische Erlösquote für nicht gesundete Ausfälle haben, berechnen einen Näherungswert, wobei sie sowohl die tastsächlich erzielten Erlöse als auch die geschätzten Erlöse aus noch nicht abgeschlossenen Abwicklungsprozessen berücksichtigen. Das Institut muss der zuständigen Behörde mitteilen, dass es einen solchen Näherungswert verwendet. Diese Angabe ist nur für LGD-Modelle erforderlich. | |
0100 | Dauer des Verwertungs-zeitraums bei zwangsvollstre-ckten, nicht gesundeten Aktiva | Angabe der fallspezifisch gewichteten durchschnittlichen Dauer des Verwertungszeitraums (zwischen dem Ausfallzeitpunkt und dem Abschluss des Verwertungsverfahrens) bei den nicht gesundeten Ausfällen, die das Institut in die Zeitreihen für die Kalibrierung der LGD-Modelle für nicht ausgefallene Vermögenswerte aufgenommen hat. Die fallgewichtete durchschnittliche Dauer ist in Tagen anzugeben. Auch die bei der Kalibrierung der Modellparameter verwendeten Daten sind anzugeben. Sind keine internen Daten vorhanden und stützt sich die Kalibrierung auf externe Daten, so sind diese externen Daten anzugeben. Institute, denen aufgrund eines unvollständigen Verwertungsverfahrens keine spezifischen Daten zur Länge des Verwertungsverfahrens bei nicht gesundeten Ausfällen vorliegen, müssen unter Berücksichtigung der gelieferten Definition einen Näherungswert berechnen. Das Institut muss der zuständigen Behörde mitteilen, dass es einen solchen Näherungswert verwendet. Diese Angabe ist nur für LGD-Modelle erforderlich. | |
0110 | Gemeinsame Entscheidung | Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Das Institut gibt an, ob hinsichtlich der Genehmigung, bei der Berechnung der Aufsichtsanforderungen für von den Tochterunternehmen des Instituts in den gemeldeten Referenzportfolios gehaltenen Risikopositionen den IRB-Ansatz zu verwenden, eine gemeinsame Entscheidung der konsolidierenden Behörde und der zuständigen Behörde des Aufnahmelandes über Aufsichtsanforderungen vorliegt. |
0120 | Konsolidierende Aufsichtsbehörde | Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Angabe des ISO-Ländercodes des Herkunftslandes der Behörde, die für die konsolidierte Beaufsichtigung des Instituts, das einen IRB-Ansatz verwendet, zuständig ist. |
0130 | RWEA | Meldebogen C 08.01 Spalte 0260 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) 2021/451 | Anzugeben ist der aggregierte RWEA nach Unterstützungsfaktoren (Faktoren zur Unterstützung von KMU und Infrastruktur) für die dem jeweiligen Ratingmodell unterliegenden Risikopositionen. |
0150 | RWEA-Zuschlagsfaktoren | Die RWEA-Zuschlagsfaktoren sind Unterposten ( „davon” ) des RWEA (Spalte 0130 von Meldebogen C 105.01) und beinhalten:
Die unter den Buchstaben a und b genannten Beträge enthalten keine Maßnahmen, die bereits in den Feldern PD (Spalte 0060 der Meldebögen C 102 und C 103), CCF (Spalte 0100 der Meldebögen C 102 und C 103) oder LGD (Spalte 0130 der Meldebögen C 102 und C 103) abgebildet sind, sondern beschränken sich auf Maßnahmen, die unmittelbar auf den RWEA angewandt werden, und gegebenenfalls zu den Sicherheitsspannen und aufsichtlichen Maßnahmen (Multiplikatoren, Zuschläge, Untergrenzen u. Ä.), die die Risikoparameter erhöhen, hinzukommen. Die Auswirkungen etwaiger Maßnahmen nach Artikel 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden bei den RWEA-Zuschlägen nicht berücksichtigt. |
- C 105.02 —
- Zuordnung interner Modelle zu Portfolios
Spalte | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
---|---|---|---|
0010 | Portfolio-ID | Tabellen C 102 und C 103 Spalte 0010 | Anzugeben ist die Portfolio-ID als eindeutige Kennung des Portfolios aus den Tabellen C 102 und 103 in Anhang I. Die Spalten 0010 und 0020 bilden eine zusammengesetzte Zeilenkennung und bezeichnen als Kombination im Meldebogen C 105.02 jeweils eine Zeile. |
0020 | ID des internen Modells | Meldebogen C 105.01 Spalte 0010 | Anzugeben ist die vom meldenden Institut zugewiesene ID des internen Modells. Die Spalten 0010 und 0020 bilden eine zusammengesetzte Zeilenkennung und bezeichnen als Kombination im Meldebogen C 105.02 jeweils eine Zeile. |
0030 | EAD | Meldebogen C 08.01 Spalte 0110 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) 2021/451 | Anzugeben ist der aggregierte Risikopositionswert für die Risikopositionen, die in dem in Spalte 0010 definierten Portfolio enthalten sind und dem in Spalte 0020 definierten Ratingmodell unterliegen. Wird bei allen Risikopositionen eines Portfolios nach einem spezifischen Modell verfahren, muss der Risikopositionswert dem Betrag entsprechen, der für dasselbe Portfolio in Spalte 0110 von Tabelle C 102 bzw. C 103 angegeben wird. |
0040 | RWEA | Meldebogen C 08.01 Spalte 0260 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) 2021/451 | Anzugeben ist der aggregierte RWEA nach Unterstützungsfaktoren für die Risikopositionen, die in dem in Spalte 0010 definierten Portfolio enthalten sind und dem in Spalte 0020 definierten Ratingmodell unterliegen. Wird bei allen Risikopositionen eines Portfolios nach einem spezifischen Modell verfahren, muss der RWEA dem Betrag entsprechen, der für dasselbe Portfolio in Spalte 0170 von Tabelle C 102 bzw. C 103 angegeben wird. |
- C 105.03 —
- Zuordnung interner Modelle zu Ländern
Spalte | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
---|---|---|---|
0005 | Zeilen-ID | Dieser Code ist eine Zeilenkennung und kennzeichnet im Meldebogen jeweils eine Zeile. Die Angaben folgen der numerischen Reihenfolge 1, 2, 3 usw. | |
0010 | ID des internen Modells | Meldebogen C 105.01 Spalte 0010 | Anzugeben ist die vom meldenden Institut zugewiesene ID des internen Modells. Ist eine ID des internen Modells mit mehreren Ländern verbunden, sind für jede Kombination aus „ID des internen Modells” und „Standort des Instituts” getrennte Zeilen auszufüllen. Die Spalten 0010 und 0020 bilden eine zusammengesetzte Zeilenkennung und bezeichnen als Kombination im Meldebogen jeweils eine Zeile. |
0020 | Standort des Instituts | Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Angabe des ISO-Ländercodes des Sitzlands jedes Tochterunternehmens, in dem in den einzelnen Referenzportfolios IRB-Risikopositionen gebucht werden, unabhängig davon, ob eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes für die Anwendung eines IRB-Ansatzes vorliegt. |
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.