ANHANG VI VO (EU) 2016/2070
ERGEBNISSE DER AUFSICHTLICHEN REFERENZPORTFOLIOS
MELDEBOGENSPEZIFISCHE ERLÄUTERUNGEN
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C 106.00 —
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Ursprüngliche Marktbewertung und Gründe für die Nichteinbeziehung
Spalte | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
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0010 | Nummer des Instruments | Anhang V Abschnitt 2 dieser Verordnung | Angabe der Nummer des Instruments aus Anhang V dieser Verordnung. |
0020 | Modellierung des Instruments für VaR und sVaR (JA/NEIN) | Bitte entweder JA oder NEIN angeben. | |
0030 | Modellierung des Instruments für IRC (JA/NEIN) | Bitte entweder JA oder NEIN angeben. | |
0040 | Modellierung des Instruments für Korrelationshandel (JA/NEIN) | Bitte entweder JA oder NEIN angeben. | |
0050 | Grund für die Nichteinbeziehung | Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungs-verordnung (EU) 2016/2070 der Kommission |
Auszuwählen ist eine der folgenden Möglichkeiten:
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0060 | Freitextfeld | In dieser Spalte kann das Institut zusätzliche Angaben machen. | |
0070 | Ursprüngliche Marktbewertung ( „IMV” ) |
Nach der Mark-to-Market-Methode ermittelter Wert jedes einzelnen Instruments um 17:30 Uhr MEZ am Stichtag (im Sinne von Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b dieser Verordnung). Möchte das Institut für ein bestimmtes Portfolio keine IMV bereitstellen, ist das Feld frei zu lassen (d. h. Nullwerte sind nur dann einzutragen, wenn das Ergebnis der Berechnung tatsächlich gleich null ist). |
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C 106.01 —
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SBM. Risikosensitivitäten nach Instrument
Hier melden die Institute die Sensitivitäten gegenüber den Risikofaktoren, denen das Instrument ausgesetzt ist. Dabei ist ein Risikofaktor/eine Sensitivität pro Zeile anzugeben. Die Aufwärts-Nettokrümmungsrisikoposition des betreffenden Risikofaktors (CVRk+) bzw. die Abwärts-Nettokrümmungsrisikoposition dieses Risikofaktors (CVRk-) im Sinne von Artikel 325g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist in eigenen Zeilen zu melden. Alle Werte sind auf das „IMV- (und das erste SBM-)Referenzdatum” (im Sinne von Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b Ziffer ii dieser Verordnung) zu beziehen. Die Institute dürfen jede Kombination aus Instrumentennummer, Risikokennung (Spalte 0010), Unterklasse (Spalte 0020) und Zusätzlicher Kennung (Spalte 0030) nur einmal melden. Erläuterungen zu den Datenblättern (z-Achse)Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
---|---|---|
Nummer des Instruments | Anhang V Abschnitt 2 dieser Verordnung | Angabe der Nummer des Instruments aus Anhang V dieser Verordnung. |
Spalte | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
---|---|---|---|
0010 | Risikofaktor-Kennung | Artikel 325l, 325m, 325n, 325o, 325p und 325q der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Anzugeben ist die einschlägige Risikofaktor-Kennung aus der Tabelle am Ende dieses Anhangs. |
0020 | Unterklasse | Artikel 325d Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Hier ist die Unterklasse auszuweisen, je nachdem, welcher Risikoklasse die in Spalte 0010 angegebene Risikofaktor-Kennung entspricht:
|
0030 | Zusätzliche Kennung 1 | Artikel 325l, 325m, 325n, 325o, 325p und 325q der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Um den Risikofaktor innerhalb der Unterklasse genauer zu kennzeichnen, werden die nachstehend ausgeführten Angaben gemeldet. Entspricht die in Spalte 0010 angegebene Risikofaktor-Kennung der Risikoklasse
Trifft keine der vorstehenden Möglichkeiten zu, ist ein Leerwert (NUL) anzugeben. |
0050 | Risikosensitivität (Ergebnisse in der Währung der Rechnungs-legung) | Artikel 325d Absatz 2 sowie Artikel 325g, 325r, 325s, 325 t und 325ax der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Die Risikosensitivitäten (Delta/Vega-Sensitivitäten und Krümmungsrisikopositionen) sind für alle in den Spalten 0010 bis 0030 genannten relevanten Risikofaktoren auf der Ebene des einzelnen Instruments anzugeben. Für die Angaben dieser Werte ist die Währung der Rechnungslegung des Instituts zu verwenden. Entspricht die in Spalte 0010 angegebene Risikofaktor-Kennung
Die gemeldete Zahl ist mit einer Genauigkeit von mindestens zwei Dezimalstellen anzugeben. Nullwerte sind nur dann anzugeben, wenn die Berechnung tatsächlich null ergibt. |
0060 | Währung der Rechnungslegung | Hier ist die Währung der Rechnungslegung des Instituts anzugeben (Währungscode nach ISO 4217, z. B. „EUR” ). | |
0070 | Risikosensitivität (Ergebnisse in der Währung des EBA-Instruments) | Anhang V Abschnitt 2 dieser Verordnung und Artikel 325d Absatz 2 sowie Artikel 325r, 325s sowie 325g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Die Werte sind gemäß den Erläuterungen zu Spalte 0050 anzugeben, allerdings umgerechnet zum EZB-Kassakurs für die Währung des Instruments im Sinne von Anhang V Abschnitt 2 dieser Verordnung. |
0080 | Bewertungs-modell | Artikel 325t der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Hier gibt das Institut an, aus welchem Bewertungsmodell die Sensitivitäten abgeleitet werden. Auszuwählen ist eine der folgenden Möglichkeiten:
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0090 | Definition der Sensitivitäten | Artikel 325r, 325s und 325t der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Das Institut gibt an, welche Definition der Sensitivitäten bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen zugrunde gelegt wird. Auszuwählen ist eine der folgenden Möglichkeiten:
Entspricht die in Spalte 0010 angegebene Risikofaktorkennung der Krümmungsrisikokomponente der sensitivitätsgestützten Methode, so ist der unter Buchstabe b genannte Wert auszuweisen, falls eine der bei der Berechnung der gemeldeten Krümmungsrisikoposition verwendeten Sensitivitäten auf einer Sensitivitätsdefinition nach Artikel 325t Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 basiert; andernfalls ist der unter Buchstabe a genannte Wert auszuweisen. |
0100 | Freitextfeld | In dieser Spalte können zusätzliche Angaben zum Bewertungsmodell und zur Definition der Sensitivitäten gemacht werden. | |
0110 | Zusätzliche Kennung 2 | Artikel 325p Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Entspricht die in Spalte 0010 angegebene Risikofaktor-Kennung der Risikoklasse Warenpositionsrisiko und der Delta-Risikokomponente der sensitivitätsgestützten Methode, so sind die rechtlichen Bestimmungen in Bezug auf den Lieferort oder eine andere entsprechende eindeutige Kennung anzugeben. Trifft keine der vorstehenden Möglichkeiten zu, ist ein Leerwert (NUL) anzugeben. |
0120 | Bonitätskategorie | Artikel 325m Absatz 1 und Artikel 325ah Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Entspricht die in Spalte 0010 angegebene Risikofaktor-Kennung der Risikoklasse Kreditspreadrisiko bei Nicht-Verbriefungspositionen und der Delta-Risikokomponente der sensitivitätsgestützten Methode, so ist eine der folgenden Möglichkeiten anzugeben:
Trifft keine der vorstehenden Möglichkeiten zu, ist ein Leerwert (NUL) anzugeben. |
- C107.01 —
- VaR und sVaR Nicht-CTP. Nähere Angaben
Zeile | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
---|---|---|---|
0010-0060 | VaR | ||
0010 | Methodik | In Spalte 0010 ist eine der folgenden Antworten einzutragen:
In Spalte 0020 können nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 eingetragen werden. Wurde in Spalte 0010 Option d ausgewählt, sind in Spalte 0020 nähere Angaben dazu zu machen. | |
0020 | Berechnung des Zeithorizonts von 10 Tagen | Artikel 365 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | In Spalte 0010 ist eine der folgenden Antworten einzutragen:
In Spalte 0020 können nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 eingetragen werden. |
0030 | Länge des Beobachtungs-zeitraums | Artikel 365 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | In Spalte 0010 ist eine der folgenden Antworten einzutragen:
In Spalte 0020 können nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 eingetragen werden. |
0040 | Datengewichtung | Artikel 365 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | In Spalte 0010 ist eine der folgenden Antworten einzutragen:
In Spalte 0020 können nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 eingetragen werden. |
0050 | Backtesting-Zuschlagsfaktor | Artikel 366 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Der Backtesting-Zuschlagsfaktor ist der Zuschlagsfaktor zwischen 0 und 1 aus Artikel 366 Absatz 2 Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. In Spalte 0020 können nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 eingetragen werden. |
0060 | Aufsichtlicher VaR-Zuschlagsfaktor | Artikel 366 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ( „mindestens 3” ) | Der aufsichtliche VaR-Zuschlagsfaktor ist der von der zuständigen Behörde vorgegebene Zuschlagsfaktor auf den VaR-Multiplikationsfaktor (mindestens 3) nach Maßgabe von Artikel 366 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Der aufsichtliche VaR-Zuschlagsfaktor entspricht der Summe aus dem Backtesting-Zuschlagsfaktor und, falls anwendbar, dem qualitativen Zuschlagsfaktor über 3 hinaus. In Spalte 0020 können nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 eingetragen werden. |
0070-0100 | sVaR (d. h. VaR unter Stressbedingungen) | ||
0070 | Methodik | In Spalte 0010 ist eine der folgenden Antworten einzutragen:
In Spalte 0020 können nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 eingetragen werden. Wurde in Spalte 0010 Option d ausgewählt, sind in Spalte 0020 nähere Angaben dazu zu machen. | |
0080 | Berechnung des Zeithorizonts von 10 Tagen | Artikel 365 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | In Spalte 0010 ist eine der folgenden Antworten einzutragen:
In Spalte 0020 können nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 eingetragen werden. |
0090 | Aufsichtlicher sVaR-Zuschlagsfaktor | Artikel 366 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Der aufsichtliche Zuschlagsfaktor ist der von der zuständigen Behörde vorgegebene Zuschlagsfaktor auf den sVaR-Multiplikationsfaktor (mindestens 3) nach Maßgabe von Artikel 366 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Der aufsichtliche Zuschlagsfaktor entspricht der Summe aus 3, dem Backtesting-Zuschlagsfaktor und dem qualitativen Zuschlagsfaktor (falls anwendbar). In Spalte 0020 können nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 eingetragen werden. |
0100 | sVaR-Zeitraum | Artikel 365 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | In Spalte 0010 ist eine der folgenden Antworten einzutragen:
Falls in Spalte 0010 Option a oder b ausgewählt wird, ist in Spalte 0020 das Startdatum im Format „TT/MM/JJJJ” anzugeben. Wird in Spalte 0010 die Option c oder d ausgewählt, sind die Startdaten für jede sVaR-Berechnung im Format „TT/MM/JJJJ” anzugeben. Wird in Spalte 0010 Option e, f oder g ausgewählt, so ist in Spalte 0020 auch anzugeben, welcher 12-Monats-Zeitraum für jede sVaR-Berechnung verwendet wird. |
- C 107.02 —
- VaR, sVaR und PV — Nicht-CTP. Ergebnisse in der EBA-Portfolio-Währung
Erläuterungen zu den Datenblättern (z-Achse)Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
---|---|---|
Portfolio | Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung | Angabe der Portfolionummer (sowohl für einzelne als auch für aggregierte Portfolios) aus Anhang V dieser Verordnung. |
Spalte | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
---|---|---|---|
0010 | Datum | Die Ergebnisse für VaR, sVaR und Barwert (present value — PV) sind für alle 10 Geschäftstage zwischen dem „ersten RM-Referenzdatum” und dem „letzten RM- (und letzten ASA-)Referenzdatum” (laut Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b dieser Verordnung) anzugeben. Bei Datenangaben ist die Konvention „TT/MM/JJJJ” zu befolgen. | |
0020 | VaR | Artikel 365 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Aufsichtlicher 10-Tages-VaR-Wert für jedes Portfolio, ohne Anwendung des aufsichtlichen Multiplikationsfaktors von „mindestens 3” . Für jedes in Spalte 0010 angegebene Datum ist ein Wert auszuweisen. Berechnet das Institut keinen VaR-Wert für das in Spalte 0010 angegebene Datum, ist das Feld frei zu lassen (d. h. Nullwerte sind nur dann einzutragen, wenn das Ergebnis der Berechnung tatsächlich gleich null ist). |
0030 | sVaR | Artikel 365 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Aufsichtlicher 10-Tages-sVaR-Wert für jedes Portfolio, ohne Anwendung des aufsichtlichen Multiplikationsfaktors von „mindestens 3” . Für jedes in Spalte 0010 angegebene Datum ist ein Wert auszuweisen. Berechnet das Institut keinen sVaR-Wert für das in Spalte 0010 angegebene Datum, ist das Feld frei zu lassen (d. h. Nullwerte sind nur dann einzutragen, wenn das Ergebnis der Berechnung tatsächlich gleich null ist). |
0040 | PV | Angabe des Barwerts (PV) für jedes Portfolio. Für jedes in Spalte 0010 angegebene Datum ist ein Wert auszuweisen. Berechnet das Institut keinen PV für das in Spalte 0010 angegebene Datum, ist das Feld frei zu lassen (d. h. Nullwerte sind nur dann einzutragen, wenn das Ergebnis der Berechnung tatsächlich gleich null ist). |
- C 108.00 —
- Gewinn- und Verlust-Zeitreihen
Meldebogen C 108.00 ( „Gewinn- & Verlust-Zeitreihen” ) ist nur von Instituten auszufüllen, die VaR mittels historischer Simulation berechnen. Erläuterungen zu den Datenblättern (z-Achse)Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
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Portfolio | Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung | Angabe der Portfolionummer (sowohl für einzelne als auch für aggregierte Portfolios) aus Anhang V dieser Verordnung. |
Spalte | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
---|---|---|---|
0010 | Datum | Artikel 365 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | An jedem Geschäftstag gemäß dem im Sitzland des Instituts gültigen Kalenderjahr geben die Institute die für die VaR-Berechnung in Spalte 0010 von Meldebogen C 107.02 verwendeten GuV-Reihen mit mindestens 250 Beobachtungswerten ab dem letzten RM- (und dem letzten SBM-)Referenzdatum (laut Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b Ziffer v dieser Verordnung) zurückreichend an. |
0020 | Tägliche GuV | Institute, die VaR mittels historischer Simulation berechnen, tragen die vollständigen vom Institut verwendeten historischen Datenreihen mit mindestens ein Jahr umfassenden Datenreihen und mit der anhand historisch simulierter täglicher Risikofaktorveränderungen am Portfolio vorgenommenen Bewertungsänderung (d. h. tägliche GuV) ein (d. h. tägliche GuV-Reihen, die zur Ableitung des aufsichtlichen 1-Tages-VaR verwendet werden). Fällt ein Tag im Sitzland des Instituts auf einen gesetzlichen Feiertag, ist das Feld frei zu lassen (d. h. eine GuV von null ist nur dann einzutragen, wenn der hypothetische Wert des Portfolios an einem bestimmten Geschäftstag tatsächlich unverändert ist). |
- C 109.01 —
- IRC. Nähere Angaben zum Modell
Zeile | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
---|---|---|---|
0010 | Anzahl der Modellierungs-faktoren | EBA/GL/2012/3 Angabe der Anzahl der Modellierungsfaktoren auf der Ebene des IRC-Gesamtmodells. Auszuwählen ist eine der folgenden Antworten:
In Spalte 0020 können nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 eingetragen werden. | |
0020 | Herkunft der LGDs | EBA/GL/2012/3 Angabe der Herkunft der LGDs auf der Ebene des IRC-Gesamtmodells. Auszuwählen ist eine der folgenden Antworten:
In Spalte 0020 können nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 eingetragen werden. Wurde in Spalte 0010 Option c ausgewählt, sind dazu in dieser Spalte nähere Angaben zu machen. |
- C 109.02 —
- IRC. Nähere Angaben zu den einzelnen Portfolios
Erläuterungen zu den Datenblättern (z-Achse)Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
---|---|---|
Portfolio | Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung | Angabe der Portfolionummer (sowohl für einzelne als auch für aggregierte Portfolios) aus Anhang V dieser Verordnung nur für Portfolios, für die IRC-Berechnungen verlangt werden. |
Zeile | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
---|---|---|---|
0010 | Liquiditätshorizont | Artikel 374 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | EBA/GL/2012/3 Angabe des auf Portfolioebene angewandten Liquiditätshorizonts. Auszuwählen ist eine der folgenden Antworten:
|
0020 | Herkunft der PDs | EBA/GL/2012/3 Angabe der Herkunft der auf Portfolioebene verwendeten PDs. Auszuwählen ist eine der folgenden Antworten:
In Spalte 0020 können nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 eingetragen werden. Wurde in Spalte 0010 Option d ausgewählt, sind hier in Spalte 0020 nähere Angaben dazu zu machen. | |
0030 | Herkunft der Übergangsmatrizen | EBA/GL/2012/3 Angabe der Herkunft der auf Portfolioebene verwendeten Übergangsmatrizen. Auszuwählen ist eine der folgenden Antworten:
In Spalte 0020 können nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 eingetragen werden. Wurde in Spalte 0010 Option d ausgewählt, sind hier in Spalte 0020 nähere Angaben dazu zu machen. |
- C 109.03 —
- IRC. Betrag nach Portfolio/Datum
Erläuterungen zu den Datenblättern (z-Achse)Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
---|---|---|
Portfolio | Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung | Angabe der Portfolionummer (sowohl für einzelne als auch für aggregierte Portfolios) aus Anhang V dieser Verordnung nur für Portfolios, für die IRC-Berechnungen verlangt werden. |
Spalte | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
---|---|---|---|
0010 | Datum | IRC ist für alle 10 Geschäftstage zwischen dem „ersten RM-Referenzdatum” und dem „letzten RM- (und letzten ASA-)Referenzdatum” (laut Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b dieser Verordnung) anzugeben. Bei Datenangaben ist die Konvention „TT/MM/JJJJ” zu befolgen. | |
0020 | IRC | Artikel 372 bis 376 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | EBA/GL/2012/3 Angabe des aufsichtlichen IRC-Werts für jedes Portfolio. Für jedes in Spalte 0010 angegebene Datum ist ein Wert auszuweisen. Berechnet das Institut keine IRC für das in Spalte 0010 angegebene Datum, ist das Feld frei zu lassen (d. h. Nullwerte sind nur dann einzutragen, wenn das Ergebnis der Berechnung tatsächlich gleich null ist). |
- C 110.01 —
- CT. Nähere Angaben zum Modell
Zeile | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
---|---|---|---|
0010 | Anzahl der Modellierungs-faktoren | Artikel 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Angabe der Anzahl der Modellierungsfaktoren auf der Ebene des Korrelationshandels-Gesamtmodells. Auszuwählen ist eine der folgenden Antworten:
In Spalte 0020 können nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 eingetragen werden. |
0020 | Herkunft der LGDs | Artikel 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Angabe der Herkunft der LGDs auf der Ebene des Korrelationshandels-Gesamtmodells. Auszuwählen ist eine der folgenden Antworten:
In Spalte 0020 können nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 eingetragen werden. Wurde in Spalte 0010 Option c ausgewählt, sind dazu in dieser Spalte nähere Angaben zu machen. |
- C 110.02 —
- CT. Nähere Angaben zu den einzelnen Portfolios
Erläuterungen zu den Datenblättern (z-Achse)Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
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Portfolio | Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung | Angabe der Portfolionummer (sowohl für einzelne als auch für aggregierte Portfolios) aus Anhang V dieser Verordnung nur für Portfolios, für die APR-Berechnungen verlangt werden. |
Zeile | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
---|---|---|---|
0010 | Liquiditätshorizont | Artikel 377 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Angabe des auf Portfolioebene angewandten Liquiditätshorizonts. Auszuwählen ist eine der folgenden Antworten:
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0020 | Herkunft der PDs | Artikel 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Angabe der Herkunft der auf Portfolioebene verwendeten PDs. Auszuwählen ist eine der folgenden Antworten:
In Spalte 0020 können nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 eingetragen werden. Wurde in Spalte 0010 Option d ausgewählt, sind in Spalte 0020 nähere Angaben dazu zu machen. |
0030 | Herkunft der Übergangsmatrizen | Artikel 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Angabe der Herkunft der auf Portfolioebene verwendeten Übergangsmatrizen. Auszuwählen ist eine der folgenden Antworten:
In Spalte 0020 können nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 eingetragen werden. Wurde in Spalte 0010 Option d ausgewählt, sind in Spalte 0020 nähere Angaben dazu zu machen. |
- C 110.03 —
- CT. APR nach Portfolio/Datum
Erläuterungen zu den Datenblättern (z-Achse)Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
---|---|---|
Portfolio | Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung | Angabe der Portfolionummer (sowohl für einzelne als auch für aggregierte Portfolios) aus Anhang V dieser Verordnung nur für Portfolios, für die APR-Berechnungen verlangt werden. |
Spalte | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
---|---|---|---|
0010 | Datum | Artikel 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | APR ( „All-Price-Risk” ) ist für alle 10 Geschäftstage zwischen dem „ersten RM-Referenzdatum” und dem „letzten RM- (und letzten ASA-)Referenzdatum” (laut Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b dieser Verordnung) anzugeben. Bei Datenangaben ist die Konvention „TT/MM/JJJJ” zu befolgen. |
0060 | APR | Artikel 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Anzugeben sind die Ergebnisse der Anwendung des aufsichtlichen Korrelationshandelsmodells auf jedes Portfolio. Für jedes in Spalte 0010 angegebene Datum ist ein Wert auszuweisen. Verwendet das Institut für das in Spalte 0010 angegebene Datum kein Korrelationshandelsmodell, ist das Feld frei zu lassen (d. h. Nullwerte sind nur dann einzutragen, wenn das Berechnungsergebnis tatsächlich gleich null ist). |
- C 120.01 —
- SBM. RISIKOSENSITIVITÄTEN NACH INSTRUMENT/PORTFOLIO
Hier melden die Institute — Instrument für Instrument — die Sensitivitäten gegenüber den Risikofaktoren, denen das Instrument ausgesetzt ist. Dabei ist ein Risikofaktor/eine Sensitivität pro Zeile anzugeben. Die Aufwärts-Nettokrümmungsrisikoposition des betreffenden Risikofaktors (CVRk+) bzw. die Abwärts-Nettokrümmungsrisikoposition dieses Risikofaktors (CVRk-) im Sinne von Artikel 325g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist in eigenen Zeilen zu melden. Alle Werte sind auf das „letzte RM- (und das letzte ASA-)Referenzdatum” (im Sinne von Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b Ziffer v dieser Verordnung) zu beziehen. Die Institute dürfen jede Kombination aus Portfolio, Instrumentennummer (Spalte 0010), Risikokennung (Spalte 0020), Unterklasse (Spalte 0030) und Zusätzlicher Kennung (Spalte 0040) nur einmal melden. Erläuterungen zu den Datenblättern (z-Achse)Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
---|---|---|
Portfolio | Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung | Angabe der Nummer des einzelnen und aggregierten Portfolios aus Anhang V dieser Verordnung. |
Spalte | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
---|---|---|---|
0010 | Nummer des Instruments | Anhang V Abschnitt 2 dieser Verordnung | Angabe der Nummer des Instruments aus Anhang V dieser Verordnung. |
0020 | Risikofaktor-Kennung | Artikel 325l, 325m, 325n, 325o, 325p und 325q der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Anzugeben ist die einschlägige Risikofaktor-Kennung aus der Tabelle am Ende dieses Anhangs. |
0030 | Unterklasse | Artikel 325d Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Hier ist die Unterklasse auszuweisen, je nachdem, welcher Risikoklasse die in Spalte 0020 angegebene Risikofaktor-Kennung entspricht:
|
0040 | Zusätzliche Kennung 1 | Artikel 325l, 325m, 325n, 325o, 325p und 325q der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Um den Risikofaktor innerhalb der Unterklasse genauer zu kennzeichnen, werden die nachstehend ausgeführten Angaben gemeldet. Entspricht die in Spalte 0020 angegebene Risikofaktor-Kennung der Risikoklasse
Trifft keine der vorstehenden Möglichkeiten zu, ist ein Leerwert (NUL) anzugeben. |
0060 | Risikosensitivität (Ergebnisse in der Währung der Rechnungs-legung) | Artikel 325d Absatz 2 sowie Artikel 325g, 325r, 325s, 325 t und 325ax der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Die Risikosensitivitäten (Delta/Vega-Sensitivitäten und Krümmungsrisikopositionen) sind für alle in den Spalten 0020 bis 0040 genannten relevanten Risikofaktoren auf der Ebene des einzelnen Instruments anzugeben. Für die Angaben dieser Werte ist die Währung der Rechnungslegung des Instituts zu verwenden. Entspricht die in Spalte 0020 angegebene Risikofaktor-Kennung
Die gemeldete Zahl ist mit einer Genauigkeit von mindestens zwei Dezimalstellen anzugeben. Nullwerte sind nur dann anzugeben, wenn die Berechnung tatsächlich null ergibt. |
0070 | Währung der Rechnungs-legung | Hier ist die Währung der Rechnungslegung des Instituts anzugeben (Währungscode nach ISO 4217, z. B. „EUR” ). | |
0080 | Risikosensitivität (Ergebnisse in der Währung des EBA-Portfolios) | Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung und Artikel 325d Absatz 2 sowie Artikel 325g, 325r, 325s, 325 t und 325ax der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Die Werte sind gemäß den Erläuterungen zu Spalte 0060 anzugeben, allerdings umgerechnet zum EZB-Kassakurs für die Währung des Portfolios im Sinne von Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung. |
0090 | Risikogewicht | Teil 3 Titel IV Kapitel 1a Abschnitt 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Anzugeben ist das entsprechende Risikogewicht für den Risikofaktor aus Spalte 0020 bis 0040. Entspricht die in Spalte 0020 angegebene Risikofaktorkennung der Krümmungsrisikokomponente, ist das Risikogewicht anzugeben, das zur Ermittlung der anwendbaren relativen Verschiebung angewandt wurde. Die gemeldete Zahl ist mit einer Genauigkeit von mindestens vier Dezimalstellen anzugeben. |
0110 | Zusätzliche Kennung 2 | Artikel 325p Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Entspricht die in Spalte 0010 angegebene Risikofaktor-Kennung der Risikoklasse Warenpositionsrisiko und der Delta-Risikokomponente der sensitivitätsgestützten Methode, so sind die rechtlichen Bestimmungen in Bezug auf den Lieferort oder eine andere entsprechende eindeutige Kennung anzugeben. Trifft keine der vorstehenden Möglichkeiten zu, ist ein Leerwert (NUL) anzugeben. |
0120 | Bonitätskategorie | Artikel 325m Absatz 1 und Artikel 325ah Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Entspricht die in Spalte 0010 angegebene Risikofaktor-Kennung der Risikoklasse Kreditspreadrisiko bei Nicht-Verbriefungspositionen und der Delta-Risikokomponente der sensitivitätsgestützten Methode, so ist eine der folgenden Möglichkeiten anzugeben:
Trifft keine der vorstehenden Möglichkeiten zu, ist ein Leerwert (NUL) anzugeben. |
- C120.02 —
- SBM. OFR-ZUSAMMENSETZUNG NACH PORTFOLIO
Erläuterungen zu den Datenblättern (z-Achse)Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
---|---|---|
Portfolio | Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung | Angabe der Nummer des einzelnen und aggregierten Portfolios aus Anhang V dieser Verordnung. |
Spalte | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
---|---|---|---|
0010 | Risikoklasse | Artikel 325d Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Angabe der Risikoklasse. Auszuwählen ist eine der folgenden Antworten:
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0020 | Komponente | Artikel 325e Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Angabe der Komponente der sensitivitätsgestützten Methode. Auszuwählen ist eine der folgenden Antworten:
|
0030 | Korrelations-szenario | Artikel 325h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Angabe des Korrelationsszenarios. Auszuwählen ist eine der folgenden Antworten:
|
0040 | Eigenmittel-anforderungen (Ergebnisse in Währung der Rechnungslegung) | Artikel 325h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Die Werte für die Eigenmittelanforderungen sind für jedes Portfolio für alle relevanten Kombinationen aus Risikoklasse, Komponente und Korrelationsszenario zum „letzten RM- (und letzten ASA-)Referenzdatum” (gemäß Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b dieser Verordnung) anzugeben. Die Werte sind in der Währung der Rechnungslegung des Instituts und mit einer Genauigkeit von mindestens zwei Dezimalstellen anzugeben. |
0050 | Währung der Rechnungslegung | Hier ist die Währung der Rechnungslegung des Instituts anzugeben (Währungscode nach ISO 4217). | |
0060 | Eigenmittel-anforderungen (Ergebnisse in der Währung des EBA-Portfolios) | Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung und Artikel 325h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Die Werte sind gemäß den Erläuterungen zu Spalte 0040 anzugeben, allerdings umgerechnet zum EZB-Kassakurs für die Währung des Portfolios im Sinne von Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung. |
0070 | Positionen ohne Optionalität, die Eigenmittelanfor-derungen in Bezug auf das Krümmungsrisiko unterliegen | Artikel 325e Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Entspricht die Komponente in Spalte 0020 dem Krümmungsrisiko, ist Folgendes anzugeben:
„NEIN” ist auch dann anzugeben, wenn keine der vorstehenden Möglichkeiten zutrifft. |
0080 | Basiswährungs-ansatz für Delta-Faktor- und Krümmungs-risikofaktoren des Fremdwährungs-risikos | Artikel 325q Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Entspricht die Risikoklasse in Spalte 0010 dem Fremdwährungsrisiko und die Komponente in Spalte 0020 dem Delta-Faktor- oder Krümmungsrisiko, ist Folgendes anzugeben:
„NEIN” ist auch dann anzugeben, wenn keine der vorstehenden Möglichkeiten zutrifft. |
0090 | Division der Krümmungs-risikokomponenten für das Fremdwährungs-risiko durch Skalare | Artikel 325q Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Entspricht die Risikoklasse in Spalte 0010 dem Fremdwährungsrisiko und die Komponente in Spalte 0020 dem Krümmungsrisiko, ist Folgendes anzugeben:
„NEIN” ist auch dann anzugeben, wenn keine der vorstehenden Möglichkeiten zutrifft. |
0100 | Freitextfeld | In dieser Spalte kann das Institut zusätzliche Angaben machen. |
- C 120,04 —
- DRC. MARKTWERTE UND JUMP-TO-DEFAULT-(JTD-)BRUTTOBETRÄGE NACH INSTRUMENT/PORTFOLIO
Hier melden die Institute die Risikopositionen für jedes einzelne Instrument. Dabei ist für jede Risikoposition eine Zeile auszufüllen. Alle Werte sind auf das „letzte RM- (und das letzte ASA-)Referenzdatum” (im Sinne von Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b Ziffer v dieser Verordnung) zu beziehen. Die Risikopositionen sind vor einer etwaigen Aufrechnung, aber, sofern anwendbar, nach Replikations- oder Aufschlüsselungsschritten (im Sinne der Artikel 325z und 325ac der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) auszuweisen. Erläuterungen zu den Datenblättern (z-Achse)Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
---|---|---|
Portfolio | Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung | Angabe der Nummer des einzelnen und aggregierten Portfolios aus Anhang V dieser Verordnung. |
Spalte | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
---|---|---|---|
0010 | Nummer des Instruments | Anhang V Abschnitt 2 dieser Verordnung | Angabe der Nummer des Instruments aus Anhang V dieser Verordnung. |
0020 | Risikoklasse | Artikel 325v Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Hier ist die Risikoklasse anzugeben, für die die Anforderung für das Ausfallrisiko in den Spalten 0030 und 0040 ausgewiesen wird. Auszuwählen ist eine der folgenden Arten von Instrumenten:
|
0030 | Unterklasse 1 | Artikel 325y Absatz 3, Artikel 325aa Absatz 4 und Artikel 325ad Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Hier ist die Unterklasse auszuweisen. Entspricht die in Spalte 0020 ausgewiesene Risikoklasse „Nicht-Verbriefungspositionen” , ist eine der folgenden Möglichkeiten anzugeben:
Entspricht die in Spalte 0020 ausgewiesene Risikoklasse hingegen „Verbriefungspositionen” , ist entweder Möglichkeit a) von oben oder eine der folgenden Möglichkeiten anzugeben:
Entspricht die in Spalte 0020 ausgewiesene Risikoklasse hingegen „In das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen” , so ist „In das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene Verbriefungspositionen” anzugeben. |
0040 | Unterklasse 2 | Artikel 325ad Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Entspricht die in Spalte 0020 ausgewiesene Risikoklasse „In das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen” , so ist die Bezeichnung des Index oder andernfalls „NUL” anzugeben. |
0050 | Schuldner | Artikel 325v Absatz 2, Artikel 325x Absatz 1 sowie Artikel 325z und 325ac der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Die Banken melden Angaben zum Schuldner. Ist die in Spalte 0020 angegebene Risikoklasse
|
0060 | Bonitätskategorie | Artikel 325y Absätze 1 und 2, Artikel 325aa Absatz 1 und Artikel 325ad Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Hier geben die Institute die Bonitätskategorie an. Auszuwählen ist eine der folgenden Antworten:
Entspricht die in Spalte 0020 ausgewiesene Risikoklasse „In das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen” oder „Nicht in das Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen” , so ist entweder eine der vorgenannten Möglichkeiten oder Folgendes anzugeben:
|
0070 | Ausfallrisiko-gewicht | Artikel 325v Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 325y Absätze 1 und 2, Artikel 325aa Absatz 1 und Artikel 325ad Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Hier geben die Institute das einschlägige Risikogewicht an. Die auf Verbriefungspositionen angewandten Risikogewichte sind gemäß Artikel 325aa Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach der Multiplikation mit 8 % auszuweisen. |
0080 | Rang | Artikel 325w Absätze 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Hier ist der Rang der Risikoposition anzugeben: Entspricht die in Spalte 0020 ausgewiesene Risikoklasse „Instrumenten, bei denen es sich nicht um Verbriefungspositionen handelt” oder „Nicht in das Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen” , so ist eine der folgenden Möglichkeiten anzugeben:
Trifft keine der vorstehenden Möglichkeiten zu, ist das Feld leer zu lassen. |
0090 | Laufzeit | Artikel 325x, 325z und 325ac der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Hier ist der Fälligkeitstermin der Risikoposition anzugeben. Hierbei ist die Konvention „TT/MM/JJJJ” zu befolgen. |
0100 | Erlösquote | Artikel 325v Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Hier geben die Institute die Erlösquote an. Die Erlösquote wird anhand der anwendbaren Verlustquote bei Ausfall (LGD) berechnet als Erlösquote = 1 — LGD. Die gemeldete Erlösquote ist mit einer Genauigkeit von mindestens vier Dezimalstellen als Dezimalwert zwischen 0 und 1 anzugeben. |
0110 | Richtung | Artikel 325v Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Hier geben die Institute die Richtung der Risikoposition im Sinne der Begriffsbestimmungen in Artikel 325v Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an. Auszuwählen ist eine der folgenden Antworten:
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0120 | Unterer Tranchierungs-punkt (%) | Artikel 325aa und 325ad der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Bezieht sich die ausgewiesene Risikoposition auf eine Tranche, müssen die Institute den unteren Tranchierungspunkt der Tranche angeben. Die gemeldete Zahl ist mit einer Genauigkeit von mindestens vier Dezimalstellen anzugeben. |
0130 | Oberer Tranchierungs-punkt (%) | Artikel 325aa und 325ad der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Bezieht sich die ausgewiesene Risikoposition auf eine Tranche, müssen die Institute den oberen Tranchierungspunkt der Tranche angeben. Die gemeldete Zahl ist mit einer Genauigkeit von mindestens vier Dezimalstellen anzugeben. |
0140-0170 | Ergebnisse in der Währung der Rechnungslegung | Die Werte sind bezogen auf die Währung der Rechnungslegung des Instituts und mit einer Genauigkeit von mindestens zwei Dezimalstellen, sofern anwendbar, anzugeben. | |
0140 | Nominalbetrag | Artikel 325w Absätze 1, 2 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Entspricht die in Spalte 0020 ausgewiesene Risikoklasse „Instrumenten, bei denen es sich nicht um Verbriefungspositionen handelt” , geben die Institute den Nominalbetrag des Instruments an. Der angegebene Wert muss, je nach Risikoposition, entweder dem Term Vnotional in Artikel 325w Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder dem Term V in Artikel 325w Absatz 5 der genannten Verordnung entsprechen. Trifft keiner der vorgenannten Fälle zu oder wird der in dieser Spalte auszuweisende Betrag vom Institut nicht ausdrücklich berechnet oder zur Schätzung des JTD-Bruttobetrags herangezogen, so ist dieses Feld leer zu lassen. |
0150 | GuV + Anpassung (P&L + Adjustment) | Artikel 325w Absätze 1, 2 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Die Institute geben für jede Risikoposition die Summe aus GuV und Anpassung an:
Trifft keiner der vorgenannten Fälle zu oder wird der in dieser Spalte auszuweisende Betrag vom Institut nicht ausdrücklich berechnet oder zur Schätzung des JTD-Bruttobetrags herangezogen, so ist dieses Feld leer zu lassen. |
0160 | JTD-Bruttobetrag | Artikel 325v Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 325w Absätze 1, 2 und 5, Artikel 325z Absatz 1 und Artikel 325ac Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Hier geben die Institute den Jump-to-Default-(JTD-)Bruttobetrag an. |
0170 | Währung | Hier ist die Währung der Rechnungslegung des Instituts anzugeben (Währungscode nach ISO 4217). | |
0180-0200 | Ergebnisse in der EBA-Portfolio-Währung | Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung sowie Artikel 325y, 325aa und 325ad der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Die Werte sind gemäß den Erläuterungen zu Spalte 0030 anzugeben, allerdings umgerechnet zum EZB-Kassakurs für die Währung des Portfolios im Sinne von Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung. |
0180 | Nominalbetrag | Artikel 325w Absätze 1, 2 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Entspricht die in Spalte 0020 ausgewiesene Risikoklasse „Instrumenten, bei denen es sich nicht um Verbriefungspositionen handelt” , geben die Institute den Nominalbetrag des Instruments an. Der angegebene Wert muss, je nach Risikoposition, entweder dem Term Vnotional in Artikel 325w Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder dem Term V in Artikel 325w Absatz 5 der genannten Verordnung entsprechen. Trifft keiner der vorgenannten Fälle zu oder wird der in dieser Spalte auszuweisende Betrag vom Institut nicht ausdrücklich berechnet oder zur Schätzung des JTD-Bruttobetrags herangezogen, so ist dieses Feld leer zu lassen. |
0190 | GuV + Anpassung (P&L + Adjustment) | Artikel 325w Absätze 1, 2 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Die Institute geben für jede Risikoposition die Summe aus GuV und Anpassung an:
Trifft keiner der vorgenannten Fälle zu oder wird der in dieser Spalte auszuweisende Betrag vom Institut nicht ausdrücklich berechnet oder zur Schätzung des JTD-Bruttobetrags herangezogen, so ist dieses Feld leer zu lassen. |
0200 | JTD-Bruttobetrag | Artikel 325v Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 325w Absätze 1, 2 und 5, Artikel 325z Absatz 1 und Artikel 325ac Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Hier geben die Institute den Jump-to-Default-(JTD-)Bruttobetrag an. |
- C 120.05 —
- DRC. EIGENMITTELANFORDERUNGS-(OFR)-ZUSAMMENSETZUNG NACH PORTFOLIO
Erläuterungen zu den Datenblättern (z-Achse)Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
---|---|---|
Portfolio | Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung | Angabe der Nummer des einzelnen und aggregierten Portfolios aus Anhang V dieser Verordnung. |
Spalte | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
---|---|---|---|
0010 | Risikoklasse | Artikel 325v Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Hier ist die Risikoklasse anzugeben, für die die Anforderungen für das Ausfallrisiko in den Spalten 0030 und 0040 ausgewiesen werden. Auszuwählen ist eine der folgenden Arten von Instrumenten:
|
0020 | Unterklasse 1 | Artikel 325y Absatz 3, Artikel 325aa Absatz 4 und Artikel 325ad Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Hier ist die Unterklasse auszuweisen. Entspricht die in Spalte 0010 ausgewiesene Risikoklasse „Instrumenten, bei denen es sich nicht um Verbriefungspositionen handelt” , ist eine der folgenden Möglichkeiten anzugeben:
Entspricht die in Spalte 0010 ausgewiesene Risikoklasse hingegen „Nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen” , ist eine der folgenden Möglichkeiten anzugeben:
Entspricht die in Spalte 0010 ausgewiesene Risikoklasse „In das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen” , so ist „In das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene Verbriefungspositionen” anzugeben. |
0030 | Unterklasse 2 | Artikel 325ad Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Entspricht die in Spalte 0010 ausgewiesene Risikoklasse „In das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen” , so ist die Bezeichnung des Index anzugeben oder das Feld leer zu lassen ( „NUL” ). |
0040 | Eigenmittel-anforderungen (Ergebnisse in Währung der Rechnungsle-gung) | Artikel 325y, 325aa und 325ad der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Die Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko sind zum „letzten RM- (und letzten ASA-)Referenzdatum” (im Sinne von Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b dieser Verordnung) anzugeben. Die Werte sind in der Währung der Rechnungslegung des Instituts und mit einer Genauigkeit von mindestens zwei Dezimalstellen anzugeben. |
0050 | Währung der Rechnungslegung | Hier ist die Währung der Rechnungslegung des Instituts anzugeben (Währungscode nach ISO 4217). | |
0060 | Eigenmittelan-forderungen (Ergebnisse in der Währung des EBA-Portfolios) | Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung sowie Artikel 325y, 325aa und 325ad der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Die Werte sind gemäß den Erläuterungen zu Spalte 0030 anzugeben, allerdings umgerechnet zum EZB-Kassakurs für die Währung des Portfolios im Sinne von Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung. |
- C 120.06 —
- ASA. OFR
Spalte | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
0010 | Portfolionummer | Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung | Angabe der Nummer des einzelnen und aggregierten Portfolios aus Anhang V dieser Verordnung. |
0020-0040 | Ergebnisse in der Währung der Rechnungslegung | Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung | |
0020 | SBM OFR | Artikel 325h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Die nach der sensitivitätsgestützten Methode des alternativen Standardansatzes ermittelte Eigenmittelanforderung ist für jedes Portfolio zum „letzten RM- (und letzten ASA-)Referenzdatum” (im Sinne von Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b dieser Verordnung) anzugeben. |
0030 | DRC OFR | Artikel 325v der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Die Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko beim alternativen Standardansatz ist für jedes Portfolio zum „letzten RM- (und letzten ASA-)Referenzdatum” (im Sinne von Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b dieser Verordnung) anzugeben. |
0040 | RRAO OFR | Artikel 325u der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Die Eigenmittelanforderungen für den Aufschlag für Restrisiken beim alternativen Standardansatz sind für jedes Portfolio zum „letzten RM- (und letzten ASA-)Referenzdatum” (im Sinne von Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b dieser Verordnung) anzugeben. |
0050-0070 | Ergebnisse in der EBA-Portfolio-Währung | Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung | Verwendet das Institut für seine Rechnungslegung eine andere als die in Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung genannten EBA-Portfolio-Währungen, so rechnet es seine Rechnungslegungswährung zum anwendbaren EZB-Kassakurs um. |
0050 | SBM OFR | Artikel 325h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Die nach der sensitivitätsgestützten Methode des alternativen Standardansatzes ermittelte Eigenmittelanforderung ist für jedes Portfolio zum „letzten RM- (und letzten ASA-)Referenzdatum” (im Sinne von Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b dieser Verordnung) anzugeben. |
0060 | DRC OFR | Artikel 325v der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Die Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko beim alternativen Standardansatz ist für jedes Portfolio zum „letzten RM- (und letzten ASA-)Referenzdatum” (im Sinne von Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b dieser Verordnung) anzugeben. |
0070 | RRAO OFR | Artikel 325u der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Die Eigenmittelanforderungen für den Aufschlag für Restrisiken beim alternativen Standardansatz sind für jedes Portfolio zum „letzten RM- (und letzten ASA-)Referenzdatum” (im Sinne von Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b dieser Verordnung) anzugeben. |
Tabelle: Hinweise zum Ausfüllen der Meldebögen 106.01 (Spalte 0010) und 120.01 (Spalte 0020)
- —
Die Spalte „Risikoklasse” bezieht sich auf Artikel 325d Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für die Risikoklassen werden die folgenden Abkürzungen verwendet:
- a)
- „GIRR” (allgemeines Zinsrisiko);
- b)
- „CSR_NON_SEC” (Kreditspreadrisiko (CSR) bei Nicht-Verbriefungspositionen);
- c)
- „CSR_SEC_NON_ACTP” (Kreditspreadrisiko bei nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen (CSR Nicht-ACTP));
- d)
- „CSR_SEC_ACTP” (Kreditspreadrisiko bei in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen (CSR ACTP));
- e)
- „EQ” (Aktienkursrisiko);
- f)
- „CM” (Warenpositionsrisiko);
- g)
- „FX” (Fremdwährungsrisiko).
- —
Die Spalte „Komponente” bezieht sich auf Artikel 325e Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für die Komponenten der sensitivitätsgestützten Methode werden die folgenden Abkürzungen verwendet:
- a)
- „DELTA” (Delta-Risiko);
- b)
- „VEGA” (Vega-Risiko);
- c)
- „CURVATURE” (Krümmungsrisiko).
- —
Die Spalte „Laufzeit” bezieht sich auf die Laufzeit des Risikofaktors, wobei die Risikofaktoren nach den Artikeln 325l, 325m, 325n, 325o, 325p und 325q der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anhand spezifizierter Scheitelpunkte definiert werden. Bei Vega-Risikofaktoren des allgemeinen Zinsrisikos im Sinne von Artikel 325l Absatz 7 der genannten Verordnung sind zwei Laufzeiten mit Trennstrich anzugeben (z. B. „0,5 Jahre — 0,5 Jahre” ), wobei die erste Angabe der Laufzeit der Option und die zweite der Restlaufzeit des Basiswerts der Option zum Ablaufdatum der Option entspricht.
- —
In der Spalte „Zusätzliche Angaben” sind genauere Angaben zum jeweiligen Risikofaktor einzutragen mit Blick auf die Unterscheidung zwischen Risikofaktoren des Inflationsrisikos und des Basis-Währungsrisikos im Sinne von Artikel 325 l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, zwischen Risikofaktoren bei Schuldtiteln und bei Kreditausfallswaps im Sinne von Artikel 325m und 325n der genannten Verordnung, zwischen Risikofaktoren des Eigenkapital-Kassakurses und des Eigenkapital-Reposatzes im Sinne von Artikel 325o der genannten Verordnung und zwischen der Aufwärts-Nettokrümmungsrisikoposition dieses Risikofaktors (CVRk+) und der Abwärts-Nettokrümmungsrisikoposition dieses Risikofaktors (CVRk-) im Sinne von Artikel 325 g der genannten Verordnung.
Risikoklasse Komponente Laufzeit Zusätzliche Angaben Risikofaktor-Kennung Rechtsgrundlage CM DELTA 0 Jahre CM_D_00.00 Artikel 325p der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 CM DELTA 0,25 Jahre CM_D_00.25 Artikel 325p der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 CM DELTA 0,5 Jahre CM_D_00.50 Artikel 325p der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 CM DELTA 1 Jahr CM_D_01.00 Artikel 325p der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 CM DELTA 2 Jahre CM_D_02.00 Artikel 325p der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 CM DELTA 3 Jahre CM_D_03.00 Artikel 325p der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 CM DELTA 5 Jahre CM_D_05.00 Artikel 325p der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 CM DELTA 10 Jahre CM_D_10.00 Artikel 325p der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 CM DELTA 15 Jahre CM_D_15.00 Artikel 325p der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 CM DELTA 20 Jahre CM_D_20.00 Artikel 325p der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 CM DELTA 30 Jahre CM_D_30.00 Artikel 325p der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 CM VEGA 0,5 Jahre CM_V_00.50 Artikel 325p der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 CM VEGA 1 Jahr CM_V_01.00 Artikel 325p der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 CM VEGA 3 Jahre CM_V_03.00 Artikel 325p der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 CM VEGA 5 Jahre CM_V_05.00 Artikel 325p der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 CM VEGA 10 Jahre CM_V_10.00 Artikel 325p der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 CM CURVATURE Aufwärtsverschiebung CM_CU Artikel 325p und 325g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 CM CURVATURE Abwärtsverschiebung CM_CD Artikel 325p und 325g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 CSR_NON_SEC DELTA 0,5 Jahre Schuldtitel CSR_NON_SEC_D_00.50_DEBT Artikel 325m der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 CSR_NON_SEC DELTA 1 Jahr Schuldtitel CSR_NON_SEC_D_01.00_DEBT Artikel 325m der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 CSR_NON_SEC DELTA 3 Jahre Schuldtitel CSR_NON_SEC_D_03.00_DEBT Artikel 325m der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 CSR_NON_SEC DELTA 5 Jahre Schuldtitel CSR_NON_SEC_D_05.00_DEBT Artikel 325m der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 CSR_NON_SEC DELTA 10 Jahre Schuldtitel CSR_NON_SEC_D_10.00_DEBT Artikel 325m der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 CSR_NON_SEC DELTA 0,5 Jahre Kreditausfallswap CSR_NON_SEC_D_00.50_CDS Artikel 325m der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 CSR_NON_SEC DELTA 1 Jahr Kreditausfallswap CSR_NON_SEC_D_01.00_CDS Artikel 325m der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 CSR_NON_SEC DELTA 3 Jahre Kreditausfallswap CSR_NON_SEC_D_03.00_CDS Artikel 325m der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 CSR_NON_SEC DELTA 5 Jahre Kreditausfallswap CSR_NON_SEC_D_05.00_CDS Artikel 325m der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 CSR_NON_SEC DELTA 10 Jahre Kreditausfallswap CSR_NON_SEC_D_10.00_CDS Artikel 325m der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 CSR_NON_SEC VEGA 0,5 Jahre CSR_NON_SEC_V_00.50 Artikel 325m der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 CSR_NON_SEC VEGA 1 Jahr CSR_NON_SEC_V_01.00 Artikel 325m der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 CSR_NON_SEC VEGA 3 Jahre CSR_NON_SEC_V_03.00 Artikel 325m der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 CSR_NON_SEC VEGA 5 Jahre CSR_NON_SEC_V_05.00 Artikel 325m der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 CSR_NON_SEC VEGA 10 Jahre CSR_NON_SEC_V_10.00 Artikel 325m der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 CSR_NON_SEC CURVATURE Aufwärtsverschiebung CSR_NON_SEC_CU Artikel 325m und 325g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 CSR_NON_SEC CURVATURE Abwärtsverschiebung CSR_NON_SEC_CD Artikel 325m und 325g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 CSR_SEC_ACTP DELTA 0,5 Jahre Schuldtitel CSR_SEC_ACTP_D_00.50_DEBT Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 CSR_SEC_ACTP DELTA 1 Jahr Schuldtitel CSR_SEC_ACTP_D_01.00_DEBT Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 CSR_SEC_ACTP DELTA 3 Jahre Schuldtitel CSR_SEC_ACTP_D_03.00_DEBT Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 CSR_SEC_ACTP DELTA 5 Jahre Schuldtitel CSR_SEC_ACTP_D_05.00_DEBT Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 CSR_SEC_ACTP DELTA 10 Jahre Schuldtitel CSR_SEC_ACTP_D_10.00_DEBT Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 CSR_SEC_ACTP DELTA 0,5 Jahre Kreditausfallswap CSR_SEC_ACTP_D_00.50_CDS Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 CSR_SEC_ACTP DELTA 1 Jahr Kreditausfallswap CSR_SEC_ACTP_D_01.00_CDS Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 CSR_SEC_ACTP DELTA 3 Jahre Kreditausfallswap CSR_SEC_ACTP_D_03.00_CDS Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 CSR_SEC_ACTP DELTA 5 Jahre Kreditausfallswap CSR_SEC_ACTP_D_05.00_CDS Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 CSR_SEC_ACTP DELTA 10 Jahre Kreditausfallswap CSR_SEC_ACTP_D_10.00_CDS Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 CSR_SEC_ACTP VEGA 0,5 Jahre CSR_SEC_ACTP_V_00.50 Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 CSR_SEC_ACTP VEGA 1 Jahr CSR_SEC_ACTP_V_01.00 Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 CSR_SEC_ACTP VEGA 3 Jahre CSR_SEC_ACTP_V_03.00 Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 CSR_SEC_ACTP VEGA 5 Jahre CSR_SEC_ACTP_V_05.00 Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 CSR_SEC_ACTP VEGA 10 Jahre CSR_SEC_ACTP_V_10.00 Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 CSR_SEC_ACTP CURVATURE Aufwärtsverschiebung CSR_SEC_ACTP_CU Artikel 325n und 325g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 CSR_SEC_ACTP CURVATURE Abwärtsverschiebung CSR_SEC_ACTP_CD Artikel 325n und 325g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 CSR_SEC_NON_ ACTP DELTA 0,5 Jahre Schuldtitel CSR_SEC_NON_ACTP_D_00.50_DEBT Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 CSR_SEC_NON_ ACTP DELTA 1 Jahr Schuldtitel CSR_SEC_NON_ACTP_D_01.00_DEBT Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 CSR_SEC_NON_ ACTP DELTA 3 Jahre Schuldtitel CSR_SEC_NON_ACTP_D_03.00_DEBT Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 CSR_SEC_NON_ ACTP DELTA 5 Jahre Schuldtitel CSR_SEC_NON_ACTP_D_05.00_DEBT Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 CSR_SEC_NON_ ACTP DELTA 10 Jahre Schuldtitel CSR_SEC_NON_ACTP_D_10.00_DEBT Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 CSR_SEC_NON_ ACTP DELTA 0,5 Jahre Kreditausfallswap CSR_SEC_NON_ACTP_D_00.50_CDS Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 CSR_SEC_NON_ ACTP DELTA 1 Jahr Kreditausfallswap CSR_SEC_NON_ACTP_D_01.00_CDS Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 CSR_SEC_NON_ ACTP DELTA 3 Jahre Kreditausfallswap CSR_SEC_NON_ACTP_D_03.00_CDS Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 CSR_SEC_NON_ ACTP DELTA 5 Jahre Kreditausfallswap CSR_SEC_NON_ACTP_D_05.00_CDS Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 CSR_SEC_NON_ ACTP DELTA 10 Jahre Kreditausfallswap CSR_SEC_NON_ACTP_D_10.00_CDS Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 CSR_SEC_NON_ ACTP VEGA 0,5 Jahre CSR_SEC_NON_ACTP_V_00.50 Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 CSR_SEC_NON_ ACTP VEGA 1 Jahr CSR_SEC_NON_ACTP_V_01.00 Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 CSR_SEC_NON_ ACTP VEGA 3 Jahre CSR_SEC_NON_ACTP_V_03.00 Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 CSR_SEC_NON_ ACTP VEGA 5 Jahre CSR_SEC_NON_ACTP_V_05.00 Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 CSR_SEC_NON_ ACTP VEGA 10 Jahre CSR_SEC_NON_ACTP_V_10.00 Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 CSR_SEC_NON_ ACTP CURVATURE Aufwärtsverschiebung CSR_SEC_NON_ACTP_CU Artikel 325n und 325g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 CSR_SEC_NON_ ACTP CURVATURE Abwärtsverschiebung CSR_SEC_NON_ACTP_CD Artikel 325n und 325g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 EQ DELTA Kassakurs EQ_D_SPOT Artikel 325o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 EQ DELTA Reposatz EQ_D_REPO Artikel 325o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 EQ VEGA 0,5 Jahre EQ_V_00.50 Artikel 325o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 EQ VEGA 1 Jahr EQ_V_01.00 Artikel 325o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 EQ VEGA 3 Jahre EQ_V_03.00 Artikel 325o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 EQ VEGA 5 Jahre EQ_V_05.00 Artikel 325o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 EQ VEGA 10 Jahre EQ_V_10.00 Artikel 325o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 EQ CURVATURE Aufwärtsverschiebung EQ_CU Artikel 325o und 325g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 EQ CURVATURE Abwärtsverschiebung EQ_CD Artikel 325o und 325g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 FX DELTA FX_D Artikel 325q der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 FX VEGA 0,5 Jahre FX_V_00.50 Artikel 325q der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 FX VEGA 1 Jahr FX_V_01.00 Artikel 325q der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 FX VEGA 3 Jahre FX_V_03.00 Artikel 325q der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 FX VEGA 5 Jahre FX_V_05.00 Artikel 325q der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 FX VEGA 10 Jahre FX_V_10.00 Artikel 325q der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 FX CURVATURE Aufwärtsverschiebung FX_CU Artikel 325q und 325g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 FX CURVATURE Abwärtsverschiebung FX_CD Artikel 325q und 325g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 GIRR DELTA 0,25 Jahre GIRR_D_00.25 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 GIRR DELTA 0,5 Jahre GIRR_D_00.50 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 GIRR DELTA 1 Jahr GIRR_D_01.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 GIRR DELTA 2 Jahre GIRR_D_02.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 GIRR DELTA 3 Jahre GIRR_D_03.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 GIRR DELTA 5 Jahre GIRR_D_05.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 GIRR DELTA 10 Jahre GIRR_D_10.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 GIRR DELTA 15 Jahre GIRR_D_15.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 GIRR DELTA 20 Jahre GIRR_D_20.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 GIRR DELTA 30 Jahre GIRR_D_30.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 GIRR DELTA Inflation GIRR_D_INF Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 GIRR DELTA Basis-Währung (gegenüber EUR) GIRR_D_CRO_EUR Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 GIRR DELTA Basis-Währung (gegenüber USD) GIRR_D_CRO_USD Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 GIRR VEGA 0,5 Jahre — 0,5 Jahre GIRR_V_00.50_00.50 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 GIRR VEGA 1 Jahr — 0,5 Jahre GIRR_V_01.00_00.50 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 GIRR VEGA 3 Jahre — 0,5 Jahre GIRR_V_03.00_00.50 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 GIRR VEGA 5 Jahre — 0,5 Jahre GIRR_V_05.00_00.50 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 GIRR VEGA 10 Jahre — 0,5 Jahre GIRR_V_10.00_00.50 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 GIRR VEGA 0,5 Jahre — 1 Jahr GIRR_V_00.50_01.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 GIRR VEGA 1 Jahr — 1 Jahr GIRR_V_01.00_01.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 GIRR VEGA 3 Jahre — 1 Jahr GIRR_V_03.00_01.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 GIRR VEGA 5 Jahre — 1 Jahr GIRR_V_05.00_01.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 GIRR VEGA 10 Jahre — 1 Jahr GIRR_V_10.00_01.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 GIRR VEGA 0,5 Jahre — 3 Jahre GIRR_V_00.50_03.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 GIRR VEGA 1 Jahr — 3 Jahre GIRR_V_01.00_03.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 GIRR VEGA 3 Jahre — 3 Jahre GIRR_V_03.00_03.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 GIRR VEGA 5 Jahre — 3 Jahre GIRR_V_05.00_03.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 GIRR VEGA 10 Jahre — 3 Jahre GIRR_V_10.00_03.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 GIRR VEGA 0,5 Jahre — 5 Jahre GIRR_V_00.50_05.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 GIRR VEGA 1 Jahr — 5 Jahre GIRR_V_01.00_05.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 GIRR VEGA 3 Jahre — 5 Jahre GIRR_V_03.00_05.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 GIRR VEGA 5 Jahre — 5 Jahre GIRR_V_05.00_05.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 GIRR VEGA 10 Jahre — 5 Jahre GIRR_V_10.00_05.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 GIRR VEGA 0,5 Jahre — 10 Jahre GIRR_V_00.50_10.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 GIRR VEGA 1 Jahr — 10 Jahre GIRR_V_01.00_10.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 GIRR VEGA 3 Jahre — 10 Jahre GIRR_V_03.00_10.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 GIRR VEGA 5 Jahre — 10 Jahre GIRR_V_05.00_10.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 GIRR VEGA 10 Jahre — 10 Jahre GIRR_V_10.00_10.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 GIRR VEGA 0,5 Jahre Inflation GIRR_V_00.50_INF Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 GIRR VEGA 1 Jahr Inflation GIRR_V_01.00_INF Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 GIRR VEGA 3 Jahre Inflation GIRR_V_03.00_INF Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 GIRR VEGA 5 Jahre Inflation GIRR_V_05.00_INF Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 GIRR VEGA 10 Jahre Inflation GIRR_V_10.00_INF Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 GIRR VEGA 0,5 Jahre Basis-Währung (gegenüber EUR) GIRR_V_00.50_CRO_EUR Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 GIRR VEGA 1 Jahr Basis-Währung (gegenüber EUR) GIRR_V_01.00_CRO_EUR Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 GIRR VEGA 3 Jahre Basis-Währung (gegenüber EUR) GIRR_V_03.00_CRO_EUR Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 GIRR VEGA 5 Jahre Basis-Währung (gegenüber EUR) GIRR_V_05.00_CRO_EUR Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 GIRR VEGA 10 Jahre Basis-Währung (gegenüber EUR) GIRR_V_10.00_CRO_EUR Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 GIRR VEGA 0,5 Jahre Basis-Währung (gegenüber USD) GIRR_V_00.50_CRO_USD Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 GIRR VEGA 1 Jahr Basis-Währung (gegenüber USD) GIRR_V_01.00_CRO_USD Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 GIRR VEGA 3 Jahre Basis-Währung (gegenüber USD) GIRR_V_03.00_CRO_USD Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 GIRR VEGA 5 Jahre Basis-Währung (gegenüber USD) GIRR_V_05.00_CRO_USD Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 GIRR VEGA 10 Jahre Basis-Währung (gegenüber USD) GIRR_V_10.00_CRO_USD Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 GIRR CURVATURE Aufwärtsverschiebung GIRR_CU Artikel 325l und 325g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 GIRR CURVATURE Abwärtsverschiebung GIRR_CD Artikel 325l und 325g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
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