ANHANG VO (EU) 2016/2071

Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2015/757 werden wie folgt geändert:

(1)
Anhang I wird wie folgt geändert:

a)
Teil A erhält folgende Fassung:

A.
BERECHNUNG DER CO2-EMISSIONEN (ARTIKEL 9)

Die Schifffahrtsunternehmen berechnen die CO2-Emissionen anhand nachstehender Formel: Kraftstoffverbrauch × Emissionsfaktor Der Kraftstoffverbrauch umfasst den von den Hauptmaschinen, Hilfsmotoren, Gasturbinen, Kesseln und Inertgasgeneratoren verbrauchten Kraftstoff. Der Kraftstoffverbrauch am Liegeplatz im Hafen wird gesondert berechnet. Für die an Bord verwendeten Kraftstoffe werden die folgenden Standardwerte für die Emissionsfaktoren verwendet:
Art des KraftstoffsBezugsgrundlageEmissionsfaktor (t-CO2/t-Kraftstoff)
1.
Diesel/Gasöl
ISO-8217-Kategorien DMX bis DMB3,206
2.
Leichtes Heizöl
ISO-8217-Kategorien RMA bis RMD3,151
3.
Schweres Heizöl
ISO-8217-Kategorien RME bis RMK3,114
4.
Flüssiggas
Propan3,000
Butan3,030
5.
Flüssigerdgas
2,750
6.
Methanol
1,375
7.
Ethanol
1,913
Für Biokraftstoffe, alternative nichtfossile Kraftstoffe und andere Kraftstoffe, für die keine Standardwerte angegeben sind, sind geeignete Emissionsfaktoren zu verwenden.

b)
Teil B wird wie folgt geändert:

i)
Abschnitt 1 Absatz 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
anhand der vom Kraftstofflieferanten beim Bunkern gemessenen und auf der Rechnung oder der Bunkerlieferbescheinigung verzeichneten Dichte,

ii)
in Abschnitt 1 Absatz 5 wird folgender Buchstabe c angefügt:

c)
anhand der bei einer Prüfanalyse in einem akkreditierten Kraftstoffprüflabor gemessenen Dichte, sofern die Werte vorliegen.;

iii)
Abschnitt 3 Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
anhand der vom Kraftstofflieferanten beim Bunkern gemessenen und auf der Rechnung oder der Bunkerlieferbescheinigung verzeichneten Dichte,;

iv)
in Abschnitt 3 Absatz 4 wird folgender Buchstabe c angefügt:

c)
anhand der bei einer Prüfanalyse in einem akkreditierten Kraftstoffprüflabor gemessenen Dichte, sofern die Werte vorliegen..

(2)
Teil A Absatz 1 von Anhang II wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe a Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Das Datum und die Uhrzeit des Ablegens vom Liegeplatz und des Anlegens am Liegeplatz sind als mittlere Greenwich-Zeit (GMT/UTC) anzugeben.”

b)
in Buchstabe b erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Die zurückgelegte Strecke wird vom Liegeplatz im Auslaufhafen bis zum Liegeplatz im Anlaufhafen bestimmt und in Seemeilen angegeben.”

c)
Buchstabe e Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Bei Ro-Ro-Schiffen wird die beförderte Ladung als Masse der Ladung an Bord definiert, die als reale Masse oder als die Anzahl von Frachteinheiten (Lastkraftwagen, Personenkraftwagen usw.) oder als belegte Spurmeter multipliziert mit den Standardwerten für ihr Gewicht bestimmt wird.”

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