ANHANG VO (EU) 2016/2129
Die Anhänge I, II, IV, VI, VII und VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 werden wie folgt geändert:
- (1)
-
Anhang I wird wie folgt geändert:
- a)
-
Der Eintrag für Bulgarien erhält folgende Fassung:
Bulgarien 4000 - b)
-
Der Eintrag für Österreich erhält folgende Fassung:
Österreich 15000
- (2)
-
Anhang II wird wie folgt geändert:
- a)
-
Der Eintrag für Bulgarien erhält folgende Fassung:
BULGARIEN 831 Северозападен (Severozapaden) 393 832 Северен централен (Severen tsentralen) 377 833 Североизточен (Severoiztochen) 347 834 Югозападен (Yugozapaden) 222 835 Южен централен (Yuzhen tsentralen) 482 836 Югоизточен (Yugoiztochen) 381 Bulgarien insgesamt 2202 - b)
-
Der Eintrag für Dänemark erhält folgende Fassung:
370 DÄNEMARK 1850 - c)
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Der Eintrag für Österreich erhält folgende Fassung:
660 ÖSTERREICH 1800
- (3)
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In Anhang IV Teil B erhält der Eintrag in der Tabelle zu Code 3.06 folgende Fassung:
3.06. C_6 Mutterkaninchen - 610.
- Mutterkaninchen
- (4)
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In Anhang VI Abschnitt 2 Buchstabe b erster Gedankenstrich erhält der letzte Satz folgende Fassung:
„Benachteiligte Gebiete und aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete gelten nicht als geografische Einheiten.”
- (5)
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In Anhang VII, Teil A erhält Absatz 3 Satz 2 folgende Fassung:
„Die Wein- und die Olivenölerzeugung gelten als landwirtschaftliche Tätigkeiten, wenn der zugekaufte Anteil von Wein oder Olivenöl nicht erheblich ist.”
- (6)
-
In Anhang VIII Tabelle D erhält die Beschreibung der Kategorie betreffend Code 7020 folgende Fassung:
„Alle sonstigen immateriellen Vermögenswerte, die leicht ge- oder verkauft werden können (z. B. Software, Lizenzen usw.). Die Rubrik muss ausgefüllt werden, und die verbuchten Beträge unterliegen der Abschreibung in Spalte DY.”
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