Präambel VO (EU) 2016/2135

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 177,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) hat die Kommission die Aufstockung der Zwischenzahlung aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds um zehn Prozentpunkte über dem für jede Priorität/Maßnahme geltenden Kofinanzierungssatz für Mitgliedstaaten zu prüfen, die nach dem 21. Dezember 2013 an einem Anpassungsprogramm teilnehmen und die Nutzung dieser Aufstockung bis zum 30. Juni 2016 beantragt haben, und dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 30. Juni 2016 einen Bewertungsbericht sowie gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zu übermitteln. Die Kommission hat diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat am 27. Juni 2016 übermittelt.
(2)
Fünf Mitgliedstaaten kamen für den aufgestockten Satz nach Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 infrage: Rumänien, Irland, Portugal, Zypern und Griechenland. Rumänien, Irland, Portugal und Zypern haben ihre jeweiligen Wirtschaftsanpassungsprogramme abgeschlossen. Nur Griechenland setzt noch ein Anpassungsprogramm um und profitiert bis zum dritten Quartal 2018 von der damit verbundenen finanziellen Unterstützung. Da Griechenland hinsichtlich der Finanzstabilität immer noch von gravierenden Schwierigkeiten betroffen ist, sollte die Geltungsdauer der höheren Zahlungen für Mitgliedstaaten mit vorübergehenden Haushaltsschwierigkeiten verlängert werden.
(3)
Allerdings sollte die Möglichkeit der aufgestockten Sätze am 30. Juni des Jahres enden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die finanzielle Unterstützung für den Mitgliedstaat aus einem Anpassungsprogramm ausläuft.
(4)
Gemäß Artikel 120 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 hat die Kommission anhand einer Überprüfung zu ermitteln, ob eine Aufrechterhaltung des Kofinanzierungshöchstsatzes von 85 % der einzelnen Prioritätsachsen aller aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und dem Europäischen Sozialfonds (ESF) unterstützten operationellen Programme in Zypern nach dem 30. Juni 2017 gerechtfertigt ist und gegebenenfalls vor dem 30. Juni 2016 einen Legislativvorschlag zu unterbreiten.
(5)
Zypern hat sein Anpassungsprogramm im März 2016 beendet. Allerdings ist die wirtschaftliche Situation in Zypern immer noch fragil, wie die niedrige Wachstumsrate, der Investitionsrückgang, die hohe Arbeitslosenquote und die angespannte Finanzbranche zeigen. Um den Druck auf den nationalen Haushalt zu verringern und dringend benötigte Investitionen zu beschleunigen, sollte die Geltungsdauer des Kofinanzierungssatzes von 85 % für alle aus dem EFRE und dem ESF unterstützten operationellen Programme in Zypern bis zum Abschluss der Programme verlängert werden.
(6)
Damit die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen möglichst zügig angewendet werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme vom 21. September 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25.Oktober 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. November 2016.

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

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