Präambel VO (EU) 2016/214
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Am 15. Februar 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/220(1) angenommen, mit dem er die Namen von sieben Personen und einer Organisation in Anhang I und fünf Personen in Anhang II des Beschlusses 2011/101/GASP(2) belassen hat.
- (2)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates(3) werden mehrere restriktive Maßnahmen, die im Beschluss 2011/101/GASP des Rates vorgesehen sind, darunter das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen, umgesetzt.
- (3)
- Am 16. Februar 2016 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/218 der Kommission die Namen von sieben Personen und einer Organisation in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004(4) belassen.
- (4)
- Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (5)
- Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Beschluss (GASP) 2016/220 des Rates vom 15. Februar 2016 zur Änderung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (siehe Seite 11 dieses Amtsblatts).
- (2)
Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. L 42 vom 16.2.2011, S. 6).
- (3)
Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (ABl. L 55 vom 24.2.2004, S. 1).
- (4)
Durchführungsverordnung (EU) 2016/218 der Kommission vom 16. Februar 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (siehe Seite 7 dieses Amtsblatts).
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