Präambel VO (EU) 2016/214

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 15. Februar 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/220(1) angenommen, mit dem er die Namen von sieben Personen und einer Organisation in Anhang I und fünf Personen in Anhang II des Beschlusses 2011/101/GASP(2) belassen hat.
(2)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates(3) werden mehrere restriktive Maßnahmen, die im Beschluss 2011/101/GASP des Rates vorgesehen sind, darunter das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen, umgesetzt.
(3)
Am 16. Februar 2016 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/218 der Kommission die Namen von sieben Personen und einer Organisation in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004(4) belassen.
(4)
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5)
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Beschluss (GASP) 2016/220 des Rates vom 15. Februar 2016 zur Änderung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (siehe Seite 11 dieses Amtsblatts).

(2)

Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. L 42 vom 16.2.2011, S. 6).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (ABl. L 55 vom 24.2.2004, S. 1).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2016/218 der Kommission vom 16. Februar 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (siehe Seite 7 dieses Amtsblatts).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.