Artikel 1 VO (EU) 2016/2145

Die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 wird wie folgt geändert:

1.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 1a Referenzschwellenwerte

(1) Die folgenden Referenzschwellenwerte werden festgesetzt:

a)
für den Getreidesektor 101,31 EUR/Tonne, bezogen auf die Großhandelsstufe bei freier Anlieferung an das Lager, nicht abgeladen;
b)
für Rohreis: 150 EUR/Tonne für die Standardqualität gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang III Teil A der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, bezogen auf die Großhandelsstufe bei freier Anlieferung an das Lager, nicht abgeladen;
c)
für Zucker der Standardqualität gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang III Teil B der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, bezogen auf unverpackten Zucker, ab Fabrik:

i)
für Weißzucker: 404,4 EUR/Tonne,
ii)
für Rohzucker: 335,2 EUR/Tonne;

d)
für den Rindfleischsektor: 2224 EUR/Tonne für Schlachtkörper männlicher Rinder der Fleischigkeits- und Fettgewebeklasse R3 nach dem Handelsklassenschema der Union für Schlachtkörper mindestens acht Monate alter Rinder gemäß Anhang IV Teil A der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
e)
für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse:

i)
246,39 EUR/100 kg für Butter,
ii)
169,80 EUR/100 kg für Magermilchpulver;

f)
für den Schweinefleischsektor: 1509,39 EUR/Tonne für Schweineschlachtkörper der nach dem Handelsklassenschema der Union für Schweineschlachtkörper gemäß Anhang IV Teil B der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nach Gewicht und Muskelfleischanteil wie folgt definierten Standardqualität:

i)
Schlachtkörper mit einem Gewicht von 60 kg bis weniger als 120 kg: Klasse E,
ii)
Schlachtkörper mit einem Gewicht von 120 kg bis 180 kg: Klasse R;

g)
für den Olivenölsektor:

i)
1779 EUR/Tonne für die Kategorie natives Olivenöl extra,
ii)
1710 EUR/Tonne für die Kategorie natives Olivenöl,
iii)
1524 EUR/Tonne bei Lampantöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren von zwei Grad, abzüglich 36,70 EUR/Tonne für jeden weiteren Säuregrad.

(2) Die in Absatz 1 festgelegten Referenzschwellenwerte werden von der Kommission unter Berücksichtigung objektiver Kriterien, insbesondere Entwicklungen bei Erzeugung, Erzeugungskosten (insbesondere Produktionsmittel) und Markttrends regelmäßig überprüft. Gegebenenfalls werden die Referenzschwellenwerte entsprechend den Erzeugungs- und Marktentwicklungen nach dem Verfahren gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV aktualisiert.

(3) Bezugnahmen auf die Referenzschwellenwerte in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten als Bezugnahmen auf die Schwellenwerte gemäß Absatz 1 dieses Artikels.

2.
Artikel 2 erhält folgende Fassung:

Artikel 2 Preise der öffentlichen Intervention

(1) Die Höhe des Preises der öffentlichen Intervention

a)
für Weichweizen, Hartweizen, Gerste, Mais, Rohreis und Magermilchpulver entspricht im Fall des Ankaufs zu einem festen Preis dem in Artikel 1a genannten jeweiligen Referenzschwellenwert und darf im Fall des Ankaufs im Wege der Ausschreibung den jeweiligen Referenzschwellenwert nicht überschreiten;
b)
für Butter entspricht im Fall des Ankaufs zu einem festen Preis 90 % des in Artikel 1a genannten Referenzschwellenwerts und darf im Fall des Ankaufs im Wege der Ausschreibung 90 % dieses Referenzschwellenwerts nicht überschreiten;
c)
für Rindfleisch darf 85 % des in Artikel 1a angegebenen Referenzschwellenwerts nicht überschreiten.

(2) Die Preise der öffentlichen Intervention für Weichweizen, Hartweizen, Gerste, Mais und Rohreis gemäß Absatz 1 werden durch Zu- oder Abschläge auf der Grundlage der wichtigsten Qualitätskriterien für diese Erzeugnisse angepasst.

(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Zu- und Abschläge bei den Preisen der öffentlichen Intervention für die in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten Erzeugnisse unter den dort genannten Bedingungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

3.
Artikel 8 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
des Preises für Überschusszucker auf dem Unionsmarkt oder, sollte auf diesem Markt kein Überschusszucker verfügbar sein, des in Artikel 1a Buchstabe c festgesetzten Referenzschwellenwerts für Zucker..

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