Präambel VO (EU) 2016/2146
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Vertrag” ),
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Antidumpinggrundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 8,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(2) (im Folgenden „Antisubventionsgrundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 13,
zur Unterrichtung der Mitgliedstaaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- A.
- VERPFLICHTUNG UND ANDERE GELTENDE MASSNAHMEN
- (1)
- Mit der Verordnung (EU) Nr. 513/2013(3) führte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission” ) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium (im Folgenden „Module” ) und von Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China” ) in die Europäische Union (im Folgenden „Union” ) ein.
- (2)
- Eine Gruppe ausführender Hersteller erteilte der Chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products, im Folgenden „CCCME” ) das Mandat, der Kommission in ihrem Namen ein Preisverpflichtungsangebot vorzulegen, was die CCCME auch tat. Aus den Bedingungen dieses Preisverpflichtungsangebots geht klar hervor, dass es sich dabei um eine Bündelung individueller Preisverpflichtungsangebote der einzelnen ausführenden Hersteller handelt, die aus Gründen der praktischen Handhabung von der CCCME koordiniert werden.
- (3)
- Die Kommission akzeptierte mit dem Beschluss 2013/423/EU(4) dieses Preisverpflichtungsangebot in Bezug auf den vorläufigen Antidumpingzoll. Mit der Verordnung (EU) Nr. 748/2013(5) nahm die Kommission die technischen Änderungen in der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 vor, die aufgrund der Annahme des Verpflichtungsangebots bezüglich des vorläufigen Antidumpingzolls erforderlich geworden waren.
- (4)
- Der Rat führte mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013(6) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Modulen und Zellen mit Ursprung in oder versandt aus der VR China (im Folgenden „betroffene Waren” ) in die Union ein. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013(7) führte der Rat außerdem einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren der betroffenen Waren in die Union ein.
- (5)
- Nachdem eine Gruppe ausführender Hersteller (im Folgenden „ausführende Hersteller” ) gemeinsam mit der CCCME eine geänderte Fassung des Verpflichtungsangebots notifiziert hatte, bestätigte die Kommission mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU(8) die Annahme des Verpflichtungsangebots in der geänderten Fassung (im Folgenden „Verpflichtung” ) für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen. Im Anhang dieses Beschlusses sind die ausführenden Hersteller aufgeführt, für die die Verpflichtung angenommen wurde, unter anderem:
- (6)
- Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/657/EU(9) nahm die Kommission einen Vorschlag an, der von den ausführenden Herstellern gemeinsam mit der CCCME zur Klärung der Umsetzung der Verpflichtung für die unter die Verpflichtung fallenden betroffenen Waren vorgelegt wurde, d. h. für Module und Zellen mit Ursprung in oder versandt aus der VR China, die derzeit unter den KN-Codes ex85414090 (TARIC-Codes 8541409021, 8541409029, 8541409031 und 8541409039) eingereiht und von den ausführenden Herstellern hergestellt werden (im Folgenden „unter die Verpflichtung fallende Ware” ). Die in Erwägungsgrund 4 genannten Antidumping- und Ausgleichszölle werden zusammen mit der Verpflichtung gemeinsam als „Maßnahmen” bezeichnet.
- (7)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/866(10) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für drei ausführende Hersteller.
- (8)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1403(11) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für einen weiteren ausführenden Hersteller.
- (9)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2018(12) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für zwei ausführende Hersteller.
- (10)
- Im Wege einer am 5. Dezember 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Einleitungsbekanntmachung(13) leitete die Kommission eine Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen ein.
- (11)
- Im Wege einer am 5. Dezember 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Einleitungsbekanntmachung(14) leitete die Kommission eine Auslaufüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen ein.
- (12)
- Im Wege einer am 5. Dezember 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Einleitungsbekanntmachung(15) leitete die Kommission ferner eine teilweise Interimsüberprüfung der Antidumping- und der Ausgleichsmaßnahmen ein.
- (13)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/115(16) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für einen weiteren ausführenden Hersteller.
- (14)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/185(17) weitete die Kommission den mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 eingeführten endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren der betroffenen Waren mit Ursprung in oder versandt aus der VR China aus, und zwar auf aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren der betroffenen Ware, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht.
- (15)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/184(18) weitete die Kommission den mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 eingeführten endgültigen Ausgleichszoll auf Einfuhren der betroffenen Waren mit Ursprung in oder versandt aus der VR China aus, und zwar auf aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren der betroffenen Ware, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht.
- (16)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1045(19) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für einen weiteren ausführenden Hersteller.
- (17)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1382(20) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für fünf weitere ausführende Hersteller.
- (18)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1402(21) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für drei weitere ausführende Hersteller.
- (19)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1998(22) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für fünf weitere ausführende Hersteller.
- B.
- BEDINGUNGEN DER VERPFLICHTUNG
- (20)
- Die ausführenden Hersteller sagten unter anderem zu, die unter die Verpflichtung fallende Ware im Rahmen des in der Verpflichtung festgesetzten jährlichen Einfuhrniveaus (im Folgenden „jährliches Niveau” ) nicht unter einem bestimmten Mindesteinfuhrpreis (im Folgenden „MEP” ) an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union zu verkaufen.
- (21)
- Die ausführenden Hersteller sagten außerdem zu, die unter die Verpflichtung fallende Ware nur über Direktverkäufe zu verkaufen. Für die Zwecke dieser Verpflichtung wird ein Direktverkauf als ein Verkauf definiert, der entweder an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union oder über ein verbundenes, in der Verpflichtung aufgeführtes Unternehmen in der Union erfolgt.
- (22)
- In der Verpflichtung wird in einer nicht erschöpfenden Liste festgelegt, was als Verletzung der Verpflichtung aufzufassen ist. Die Liste der Verletzungen enthält indirekte Verkäufe in die Union durch andere als die in der Verpflichtung aufgeführten Unternehmen.
- (23)
- Laut Verpflichtung müssen die ausführenden Hersteller der Kommission außerdem vierteljährlich detaillierte Angaben über alle ihre Ausfuhrverkäufe in die Union und alle ihre Weiterverkäufe innerhalb der Union vorlegen (im Folgenden „vierteljährliche Berichte” ). Dies impliziert, dass die Angaben in diesen vierteljährlichen Berichten vollständig und korrekt sein müssen und dass bei den ausgewiesenen Geschäften die Bedingungen der Verpflichtung voll und ganz eingehalten werden. Das Ausweisen der Weiterverkäufe innerhalb der Union ist eine besondere Verpflichtung, wenn die Verkäufe der unter die Verpflichtung fallenden Ware an den ersten unabhängigen Abnehmer über einen verbundenen Einführer abgewickelt werden. Nur diese Berichte ermöglichen es der Kommission zu überwachen, ob der Weiterverkaufspreis des verbundenen Einführers an den ersten unabhängigen Abnehmer dem MEP entspricht.
- (24)
- Der ausführende Hersteller haftet für alle von seinen verbundenen Unternehmen begangenen Verletzungen, ob sie in der Verpflichtung aufgeführt sind oder nicht.
- C.
- ÜBERWACHUNG DER AUSFÜHRENDEN HERSTELLER UND FREIWILLIGE ZURÜCKNAHME
- (25)
- Bei der Überwachung der Einhaltung der Verpflichtung prüfte die Kommission die von Huashun China und Seraphim China vorgelegten verpflichtungsrelevanten Informationen. Die Kommission prüfte auch öffentlich zugängliche Informationen zur Unternehmensstruktur der beiden Unternehmen.
- (26)
- Die in den Erwägungsgründen 27 bis 30 dargelegten Feststellungen befassen sich mit den bezüglich Huashun China und Seraphim China ermittelten Problemen, welche die Kommission dazu zwingen, die Verpflichtungsannahme für diese ausführenden Hersteller zu widerrufen.
- D.
- GRÜNDE FÜR DEN WIDERRUF DER VERPFLICHTUNGSANNAHME
- a)
- Verkäufe durch Huashun China
- (27)
- In seinen vierteljährlichen Berichten hatte Huashun China zahlreiche Verkaufsgeschäfte über die unter die Verpflichtung fallende Ware an einen angeblich unabhängigen Einführer in der Union ausgewiesen und Verpflichtungsrechnungen ausgestellt. Nach den der Kommission vorliegenden Informationen war der an dem Geschäft beteiligte Einführer mit Huashun China verbunden. Da dieser Einführer nicht als verbundenes Unternehmen in der Verpflichtung aufgeführt ist, hat Huashun China die in den Erwägungsgründen 20 bis 22 dargelegten Bedingungen der Verpflichtung verletzt.
- (28)
- Keiner der Weiterverkäufe durch den verbundenen Einführer wurde der Kommission gemeldet. Folglich hat Huashun China auch die in den Erwägungsgründen 23 und 24 dargelegten Bedingungen der Verpflichtung verletzt.
- b)
- Verkäufe durch Seraphim China
- (29)
- In seinen vierteljährlichen Berichten hatte Seraphim China zahlreiche Verkaufsgeschäfte über die unter die Verpflichtung fallende Ware an einen angeblich unabhängigen Einführer in der Union ausgewiesen und Verpflichtungsrechnungen ausgestellt. Nach den Informationen, die der Kommission vorliegen, war der an den Geschäften beteiligte Einführer mit Seraphim China verbunden. Da dieser Einführer nicht als verbundenes Unternehmen in der Verpflichtung aufgeführt ist, hat Seraphim China die in den Erwägungsgründen 20 bis 22 dargelegten Bedingungen der Verpflichtung verletzt.
- (30)
- Keiner der Weiterverkäufe durch den verbundenen Einführer wurde der Kommission gemeldet. Folglich hat Seraphim China auch die in den Erwägungsgründen 23 und 24 dargelegten Bedingungen der Verpflichtung verletzt.
- E.
- NICHTIGERKLÄRUNG DER VERPFLICHTUNGSRECHNUNGEN
- (31)
- Die indirekten Verkaufsgeschäfte von Huashun China und Seraphim China sind mit den folgenden Vorgängen verknüpft:
- (32)
- Diese Rechnungen werden daher im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 und mit Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 für nichtig erklärt. Die bei Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entstandene Zollschuld sollte nach Artikel 105 Absätze 3 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(23) von den nationalen Zollbehörden eingezogen werden, sobald die Rücknahme der Verpflichtung in Bezug auf die zwei ausführenden Hersteller in Kraft tritt. Die nationalen Zollbehörden, die für die Erhebung der Zölle zuständig sind, werden entsprechend informiert.
- (33)
- In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission daran, dass nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang III Nummer 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 und nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang 2 Nummer 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 Einfuhren nur dann von den Zöllen befreit sind, wenn auf der Rechnung der Preis und mögliche Mengenrabatte genannt sind. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, sind die Zölle selbst dann fällig, wenn die Handelsrechnung für die Waren von der Kommission nicht für nichtig erklärt wurde.
- F.
- BEWERTUNG DER PRAKTIKABILITÄT DER VERPFLICHTUNG INSGESAMT
- (34)
- Nach der Verpflichtung zieht eine Verletzung durch einen einzelnen ausführenden Hersteller nicht automatisch den Widerruf der Verpflichtungsannahme für alle ausführenden Hersteller nach sich. In einem solchen Fall bewertet die Kommission die Auswirkungen der jeweiligen Verletzung auf die Praktikabilität der Verpflichtung im Hinblick auf alle ausführenden Hersteller und die CCCME.
- (35)
- Dementsprechend bewertete die Kommission die Auswirkungen der Verletzungen der Verpflichtung durch Huashun China und Seraphim China auf die Praktikabilität der Verpflichtung im Hinblick auf alle ausführenden Hersteller und die CCCME.
- (36)
- Die Verantwortung für die Verletzungen liegt ausschließlich bei den genannten ausführenden Herstellern; die Überwachung ergab keine Hinweise auf systematische Verstöße durch eine größere Zahl ausführender Hersteller oder durch die CCCME.
- (37)
- Die Kommission gelangt daher zu der Auffassung, dass die Durchführbarkeit der Verpflichtung insgesamt nicht beeinträchtigt ist und es keine Gründe dafür gibt, die Annahme der Verpflichtung für sämtliche ausführenden Hersteller und die CCCME zu widerrufen.
- G.
- SCHRIFTLICHE STELLUNGNAHMEN UND ANHÖRUNGEN
- (38)
- Die interessierten Parteien erhielten nach Artikel 8 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung und nach Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung die Gelegenheit, gehört zu werden und Stellung zu nehmen.
- (39)
- Beide ausführenden Hersteller reichten im Anschluss an die Unterrichtung Stellungnahmen ein. Ein ausführender Hersteller bestritt die Verbindung und brachte vor, dass der Einführer in der Union nicht in seinem Eigentum, sondern im Eigentum einer anderen Person stehe. Die Kommission übermittelte zusätzliche Belege, die die Verbindung zwischen dem ausführenden Hersteller und dem Einführer in der Union bestätigten. Der ausführende Hersteller reagierte nicht weiter. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.
- (40)
- Der andere ausführende Hersteller gab eine allgemeine Erklärung ab, in der er die Belege der Kommission für die Verbindung anfocht, ohne diese Erklärung jedoch näher zu begründen. Die Kommission stellt fest, dass der ausführende Hersteller nicht die Verbindung an sich abgestritten hat. Außerdem stellt die Kommission fest, dass die Verbindung vom ausführenden Hersteller in den Stichprobenantworten im Rahmen der laufenden Auslaufüberprüfung der geltenden Maßnahmen angegeben wurde.
- (41)
- Ferner beantragte ein ausführender Hersteller eine Anhörung, verfolgte dieses Ersuchen jedoch nicht weiter.
- (42)
- Derselbe ausführende Hersteller focht die Nichtigerklärung der Rechnungen an. Er brachte vor, dass die Kommission vor dem Widerruf der Verpflichtungsannahme auf Einfuhren, die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, keine Zölle einführen/vom Zoll erheben lassen kann, wenn die Einfuhren nicht zollamtlich erfasst wurden. Das Vorbringen beruht auf der Einschätzung, die Kommission könne vor dem Widerruf der Verpflichtungsannahme vorläufige Zölle erheben. Nach Artikel 8 Absatz 10 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 13 Absatz 10 der Antisubventionsgrundverordnung kann ein vorläufiger Antidumpingzoll dann eingeführt werden, wenn die Untersuchung, die zu der Verpflichtung geführt hat, noch nicht abgeschlossen ist. Das trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu, in dem die Untersuchungen mit der Einführung endgültiger Antidumping- und Ausgleichszölle abgeschlossen wurden. Daher gelten nach Artikel 8 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung und nach Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung die endgültigen Zölle automatisch, wenn eine Verpflichtung von einer Partei verletzt wird oder die Kommission die Annahme der Verpflichtung widerruft. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.
- (43)
- Derselbe ausführende Hersteller brachte außerdem vor, die Kommission habe selbst anerkannt, dass es keine Rechtsgrundlage für einen rückwirkenden Widerruf gibt.(24) Die Kommission weist darauf hin, dass der Widerruf im vorliegenden Fall nicht rückwirkend erfolgt. Es handelt sich um den Widerruf der Verpflichtungsannahme in Verbindung mit der Nichtigerklärung von Verpflichtungsrechnungen. Die Aussage der Kommission zum rückwirkenden Widerruf bezog sich auch auf die besonderen Umstände des konkreten Widerrufs und der konkreten Forderung einer der Parteien in jenem Fall. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.
- H.
- WIDERRUF DER VERPFLICHTUNGSANNAHME UND EINFÜHRUNG ENDGÜLTIGER ZÖLLE
- (44)
- Somit zog die Kommission nach Artikel 8 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung und nach Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung sowie im Einklang mit den Bedingungen der Verpflichtung den Schluss, dass die Annahme der Verpflichtung für Huashun China und Seraphim China zu widerrufen ist.
- (45)
- Demgemäß gelten nach Artikel 8 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung und nach Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung der mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 eingeführte endgültige Antidumpingzoll und der mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 eingeführte endgültige Ausgleichszoll ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung automatisch für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in oder versandt aus der VR China, die von Ningbo Huashun Solar Energy Technology Co. Ltd (TARIC-Zusatzcode: B856) und Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd (TARIC-Zusatzcode: B836) hergestellt wurde.
- (46)
- Haben die Zollbehörden der Mitgliedstaaten Hinweise darauf, dass der Preis, der auf der Verpflichtungsrechnung angegeben ist, nicht mit dem tatsächlich gezahlten Preis übereinstimmt, sollten sie im Rahmen einer Untersuchung feststellen, ob die Verpflichtung zur Berücksichtigung von Preisnachlässen bei den Verpflichtungsrechnungen verletzt oder der MEP nicht eingehalten wurde. Kommen die nationalen Zollbehörden zu dem Schluss, dass eine solche Verletzung vorliegt oder der MEP nicht eingehalten wurde, sollten sie infolgedessen die Zölle vereinnahmen. Um den nationalen Zollbehörden auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags die Arbeit zu erleichtern, sollte die Kommission in solchen Fällen den vertraulichen Wortlaut der Verpflichtung und weitere die Verpflichtung betreffende Informationen zur ausschließlichen Verwendung in nationalen Verfahren weitergeben.
- (47)
- Zu Informationszwecken sind in der Tabelle im Anhang II dieser Verordnung die ausführenden Hersteller aufgeführt, für die die mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU erfolgte Annahme der Verpflichtung unberührt bleibt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
- (2)
ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.
- (3)
ABl. L 152 vom 5.6.2013, S. 5.
- (4)
ABl. L 209 vom 3.8.2013, S. 26.
- (5)
ABl. L 209 vom 3.8.2013, S. 1.
- (6)
ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 1.
- (7)
ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 66.
- (8)
ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 214.
- (9)
ABl. L 270 vom 11.9.2014, S. 6.
- (10)
ABl. L 139 vom 5.6.2015, S. 30.
- (11)
ABl. L 218 vom 19.8.2015, S. 1.
- (12)
ABl. L 295 vom 12.11.2015, S. 23.
- (13)
ABl. C 405 vom 5.12.2015, S. 8.
- (14)
ABl. C 405 vom 5.12.2015, S. 20.
- (15)
ABl. C 405 vom 5.12.2015, S. 33.
- (16)
ABl. L 23 vom 29.1.2016, S. 47.
- (17)
ABl. L 37 vom 12.2.2016, S. 76.
- (18)
ABl. L 37 vom 12.2.2016, S. 56.
- (19)
ABl. L 170 vom 29.6.2016, S. 5.
- (20)
ABl. L 222 vom 17.8.2016, S. 10.
- (21)
ABl. L 228 vom 23.8.2016, S. 16.
- (22)
ABl. L 308 vom 16.11.2016, S. 8.
- (23)
ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.
- (24)
Er verwies dabei auf die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1403.
© Europäische Union 1998-2021
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