Präambel VO (EU) 2016/217

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission(1), insbesondere auf Artikel 68 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Durch den Eintrag 23 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird die Verwendung von Cadmium und Cadmiumverbindungen in Anstrichfarben und Lacken mit den Codes [3208] [3209] verboten, wobei eine Ausnahmeregelung für Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von Zink gilt. Diese Beschränkung gilt jedoch nicht für das Inverkehrbringen von Anstrichfarben und Lacken, die Cadmium enthalten.
(2)
Im November 2012 forderte die Kommission die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur” ) auf, ein Dossier gemäß Anhang XV zu erstellen, um die bestehende Beschränkung auf das Inverkehrbringen derartiger Anstrichfarben und Lacke, deren Cadmiumgehalt eine bestimmte Konzentration überschreitet, auszuweiten.
(3)
Am 9. September 2014 nahm der Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) der Agentur einvernehmlich eine Stellungnahme an, in der festgestellt wird, dass eine solche Änderung des bestehenden Eintrags die Durchsetzung erleichtern würde, und in der bestätigt wird, dass keine zusätzliche Bewertung der von Cadmium in Anstrichfarben und Lacken ausgehenden Risiken notwendig ist.
(4)
Am 25. November 2014 nahm der Ausschuss für sozioökonomische Analyse (SEAC) der Agentur einvernehmlich eine Stellungnahme an, in der festgestellt wird, dass die vorgeschlagene Änderung der bestehenden Beschränkung verhältnismäßig sei, da sie keine zusätzlichen Befolgungskosten für die Hersteller, Importeure und Verbraucher mit sich bringen, sondern zu einer besseren Durchsetzbarkeit der Beschränkung führen würde.
(5)
Für Durchsetzungsbehörden ist es einfacher, das Inverkehrbringen zu überwachen und zu kontrollieren als die Verwendung. Außerdem wird durch die Einführung eines Konzentrationsgrenzwerts klargestellt, dass die unbeabsichtigte Verunreinigung von Anstrichfarben und Lacken mit Cadmium unterhalb dieses Grenzwerts nicht gegen die Beschränkung verstößt.
(6)
Das Forum für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung wurde konsultiert, seine Empfehlungen wurden berücksichtigt.
(7)
Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

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