Präambel VO (EU) 2016/218
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe(1), insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 enthält die Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.
- (2)
- Im Beschluss 2011/101/GASP des Rates(2) sind die natürlichen und juristischen Personen aufgeführt, auf die die in Artikel 5 des Beschlusses vorgesehenen restriktiven Maßnahmen Anwendung finden, und die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 regelt die Umsetzung dieser Maßnahmen auf der Ebene der Union.
- (3)
- Am 15. Februar 2016 hat der Rat beschlossen, sieben Personen und eine Organisation auf der im Anhang des Beschluss 2011/101/GASP enthaltenen Liste der Personen und Organisationen, auf die die restriktiven Maßnahmen Anwendung finden sollten, zu belassen.
- (4)
- Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 55 vom 24.2.2004, S. 1.
- (2)
Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. L 42 vom 16.2.2011, S. 6).
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