Präambel VO (EU) 2016/2222

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur festgelegt (im Folgenden die „Kombinierte Nomenklatur” ), die in Anhang I jener Verordnung aufgeführt ist.
(2)
Die Unterposition 950510 der Kombinierten Nomenklatur erfasst Weihnachtsartikel.
(3)
Eine Orientierung für die Auslegung der Bezeichnung „Weihnachtsartikel” geben die HS-Erläuterungen zu Position 9505 Abschnitt A Nummern 1 und 2. Trotzdem bestehen noch immer unterschiedliche Ansichten in Bezug darauf, welche Waren zu denen gehören, die unter die Unterposition 950510 fallen
(4)
Im Interesse der Rechtssicherheit sollte daher der Geltungsbereich der Unterposition 950510 präzisiert werden, indem zwischen den in den HS-Erläuterungen zu Position 9505 Abschnitt A Nummern 1 und 2 genannten traditionellen Weihnachtsartikeln und allgemein in der Winterzeit zu Dekorationszwecken verwendeten Artikeln unterschieden wird.
(5)
Daher ist es erforderlich, eine Zusätzliche Anmerkung in Kapitel 95 der Kombinierten Nomenklatur einzufügen, um eine einheitliche Auslegung der Unterposition 950510 in der gesamten Union zu gewährleisten.
(6)
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

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