Präambel VO (EU) 2016/2222
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur festgelegt (im Folgenden die „Kombinierte Nomenklatur” ), die in Anhang I jener Verordnung aufgeführt ist.
- (2)
- Die Unterposition 950510 der Kombinierten Nomenklatur erfasst Weihnachtsartikel.
- (3)
- Eine Orientierung für die Auslegung der Bezeichnung „Weihnachtsartikel” geben die HS-Erläuterungen zu Position 9505 Abschnitt A Nummern 1 und 2. Trotzdem bestehen noch immer unterschiedliche Ansichten in Bezug darauf, welche Waren zu denen gehören, die unter die Unterposition 950510 fallen
- (4)
- Im Interesse der Rechtssicherheit sollte daher der Geltungsbereich der Unterposition 950510 präzisiert werden, indem zwischen den in den HS-Erläuterungen zu Position 9505 Abschnitt A Nummern 1 und 2 genannten traditionellen Weihnachtsartikeln und allgemein in der Winterzeit zu Dekorationszwecken verwendeten Artikeln unterschieden wird.
- (5)
- Daher ist es erforderlich, eine Zusätzliche Anmerkung in Kapitel 95 der Kombinierten Nomenklatur einzufügen, um eine einheitliche Auslegung der Unterposition 950510 in der gesamten Union zu gewährleisten.
- (6)
- Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
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