Artikel 1 VO (EU) 2016/223
(1) Nationale Zollbehörden, bei denen ein Antrag auf Grundlage von Artikel 236 des Zollkodex der Gemeinschaften auf Erstattung von durch die Verordnung (EU) Nr. 1472/2006 oder Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 eingeführten und von nationalen Zollbehörden erhobenen Antidumpingzöllen eingereicht wurde, der darauf basiert, dass ein nicht in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller einen MWB- oder IT-Antrag gestellt hat, leiten diesen Antrag und alle Belege an die Kommission weiter.
(2) Innerhalb von acht Monaten nach Empfang des Antrags und aller Belege prüft die Kommission, ob der ausführende Hersteller tatsächlich einen MWB- und IT-Antrag gestellt hat, und, falls dem so ist, bewertet die Kommission den Antrag und führt durch eine Durchführungsverordnung der Kommission nach Unterrichtung gemäß Artikel 20 der Grundverordnung den angemessenen Zoll wieder ein.
(3) Die nationalen Zollbehörden warten die Veröffentlichung der einschlägigen Durchführungsverordnung der Kommission zur Wiedereinführung der Zölle ab, bevor sie über den Antrag auf Erstattung oder Erlass von Antidumpingzöllen entscheiden.
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