Artikel 1 VO (EU) 2016/2230

Die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 erhält folgende Fassung:

Artikel 2

(1) Alle Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die direkt oder indirekt Eigentum oder Besitz einer in Anhang I oder in Anhang Ia aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind, einschließlich von Dritten, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2) Für oder zugunsten der in Anhang I oder in Anhang Ia genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt.

2.
Folgender Artikel 2b wird eingefügt:

Artikel 2b

(1) In Anhang Ia sind die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgeführt, die vom Rat aus einem der folgenden Gründe benannt wurden:

a)
Behinderung einer einvernehmlichen und friedlichen Lösung im Hinblick auf die Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo, unter anderem durch Gewaltakte, Repression oder Aufstachelung zur Gewalt oder Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit;
b)
Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -übergriffe darstellen;
c)
Verbindungen zu in den Buchstaben a und b genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen.

(2) Anhang Ia enthält die Gründe für die Aufnahme der dort genannten Personen und Organisationen in die Liste.

(3) Anhang Ia enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Organisationen erforderlich sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Organisationen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen.

3.
Artikel 3 erhält folgende Fassung:

Artikel 3

(1) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a)
für die Befriedigung der Grundbedürfnisse einer in Anhang I oder in Anhang Ia aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation und der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen einer solchen natürlichen Person, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind,
b)
ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen, oder
c)
ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen, und

sofern die Genehmigung eine in Anhang I aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, dem Sanktionsausschuss notifiziert und dieser nicht innerhalb von vier Arbeitstagen nach dieser Notifizierung Einwände dagegen erhoben hat.

(2) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, sofern

a)
die Genehmigung eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung dem Sanktionsausschuss notifiziert und dieser sie gebilligt hat, und
b)
die Genehmigung eine in Anhang Ia aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, der betreffende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen er der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 1 und 2 erteilte Genehmigung.

4.
Artikel 4 erhält folgende Fassung:

Artikel 4

(1) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand

i)
eines bereits vor dem 18. April 2005 beschlossenen Pfandrechts oder einer vor diesem Datum ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts in Bezug auf eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung;
ii)
einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang Ia aufgenommen wurde, oder einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung;

b)
die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der einschlägigen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch das Pfandrecht gesichert sind oder deren Bestand in der Entscheidung bestätigt worden ist;
c)
das Pfandrecht oder die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang I oder Anhang Ia aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung;
d)
die Anerkennung des Pfandrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

(2) Im Falle einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung notifiziert der Mitgliedstaat das Pfandrecht oder die Entscheidung nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i dem Sanktionsausschuss.

(3) Im Falle einer in Anhang Ia aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung informiert der betreffende Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die nach diesem Artikel erteilten Genehmigungen.

5.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 4b

(1) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen von in Anhang Ia aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an in Anhang Ia aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfeleistungen, einschließlich medizinischer Versorgung und Nahrungsmittellieferungen oder den Transport humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen aus der Demokratischen Republik Kongo erforderlich ist.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat informiert die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Artikel erteilte Genehmigungen innerhalb von vier Wochen nach Erteilung der Genehmigung.

6.
Artikel 5 erhält folgende Fassung:

Artikel 5

(1) Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf eingefrorenen Konten von

a)
Zinsen oder sonstigen Einkünften aus diesen Konten,
b)
Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, ab dem diese Verordnung auf diese Konten Anwendung findet,
c)
Zahlungen an eine in Anhang Ia aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die aufgrund gerichtlicher, behördlicher oder schiedsgerichtlicher Entscheidungen, die in der Union erlassen wurden oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbar sind,

sofern diese Zinsen, sonstigen Einkünfte und Zahlungen nach Artikel 2 Absatz 1 eingefroren werden.

(2) Artikel 2 Absatz 2 hindert Finanz- oder Kreditinstitute nicht daran, Gelder, die von Dritten zugunsten einer in Anhang I oder in Anhang Ia aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- oder Kreditinstitute unterrichten die zuständigen Behörden unverzüglich über diese Geschäfte.

7.
Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

a)
Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa Informationen über die nach Artikel 2 eingefrorenen Konten und Beträge unverzüglich der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und — direkt oder über die zuständigen Behörden — der Kommission zu übermitteln;
b)
mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung der Informationen zusammenzuarbeiten.

8.
Artikel 7a Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
den benannten, in den Anhängen I und Ia aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

9.
Artikel 9 erhält folgende Fassung:

Artikel 9

(1) Benennt der VN-Sicherheitsrat oder der Sanktionsausschuss eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, so nimmt der Rat diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I auf.

(2) Der Rat erstellt und ändert die Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Anhang Ia.

(3) Der Rat setzt die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt dabei diesen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme.

(4) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

(5) Beschließt der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der Sanktionsausschuss, eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung von der Liste zu streichen oder die Identifizierungsangaben zu einer gelisteten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu ändern, so ändert der Rat Anhang I entsprechend.

(6) Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.

10.
In der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 wird der im Anhang der vorliegenden Verordnung enthaltene Wortlaut nach Anhang I eingefügt.

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