Präambel VO (EU) 2016/2236

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft(1), insbesondere auf Artikel 7a Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die EU ist der Förderung der Vereinbarkeit von Arbeits- und Privatleben seit Langem verpflichtet. In den Richtlinien über den Mutterschaftsurlaub(2) und den Elternurlaub(3) wurden in diesem Bereich Mindestanforderungen festgeschrieben. Desgleichen hat die EU im Rahmen der Barcelona-Ziele gefordert, die Bereitstellung von Kinderbetreuung zu verbessern, und auch im Europäischen Semester 2016 wurden im Bereich der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben länderspezifische Empfehlungen ausgesprochen.
(2)
In ihrem Arbeitsprogramm 2016(4) hat die Kommission ihre Pläne zur Einleitung einer Initiative zu den Herausforderungen dargelegt, die die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben für Eltern und Betreuende mit sich bringt.
(3)
Die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Vereinbarkeit von Arbeits- und Privatleben zu beobachten ist daher ebenso wesentlich wie eine Verbesserung der Datenerhebung.
(4)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 318/2013 der Kommission(5) wird ein Ad-hoc-Modul über die Vereinbarkeit von Beruf und Familie eingeführt.
(5)
In der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1397/2014(6) der Kommission werden die Bereiche der speziellen Informationen (Ad-hoc-Untermodule) festgelegt und beschrieben, die in das Ad-hoc-Modul 2018 über die Vereinbarkeit von Beruf und Familie aufzunehmen sind.
(6)
Die Kommission sollte für das Ad-hoc-Modul über die Vereinbarkeit von Beruf und Familie die technischen Merkmale, die Filter, die Codes und die Frist für die Übermittlung der Daten festlegen.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3.

(2)

Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 1).

(3)

Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG (ABl. L 68 vom 18.3.2010, S. 13).

(4)

COM(2015) 610 final.

(5)

Verordnung (EU) Nr. 318/2013 der Kommission vom 8. April 2013 zur Annahme des Programms von Ad-hoc-Modulen für die Jahre 2016 bis 2018 für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (ABl. L 99 vom 9.4.2013, S. 11).

(6)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1397/2014 der Kommission vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 318/2013 der Kommission zur Annahme des Programms von Ad-hoc-Modulen für die Jahre 2016 bis 2018 für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 42).

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