Artikel 2 VO (EU) 2016/2250

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Seltra-Netzblatt” eine Selektionsvorrichtung bestehend aus einem Obernetz mit einer Maschenöffnung von mindestens 270 mm (Rautenmaschen), das in einem Abschnitt mit vier Netzblättern angebracht und mit jeweils drei 90-mm-Maschen auf eine 270-mm-Masche befestigt ist, oder aus einem Obernetz mit einer Maschenöffnung von mindestens 140 mm (Quadratmaschen). Das Netzblatt ist mindestens drei Meter lang, befindet sich nicht mehr als vier Meter von der Steertleine entfernt und reicht über die volle Breite des Oberblatts des Schleppnetzes (d. h. von Laschverstärkung zu Laschverstärkung).
2.
„Netzgitter-Selektionsvorrichtung” eine Selektionsvorrichtung bestehend aus einem Abschnitt mit vier Netzblättern, der in einem Schleppnetz mit zwei Netzblättern angebracht ist, mit einem schrägen Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 200 mm (Rautenmaschen), wobei die Selektionsvorrichtung zu einem Fluchtfenster an der Oberseite des Schleppnetzes führt.

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