Artikel 1 VO (EU) 2016/2251

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.
„Ersteinschuss” die Sicherheit, die eine Gegenpartei entgegennimmt, um aktuelle sowie potenzielle künftige Risiken in der Zeit zwischen der letzten Entgegennahme von Einschusszahlungen und der Veräußerung von Positionen zu decken, oder die Absicherung gegen Marktrisiken infolge eines Ausfalls der anderen Gegenpartei;
2.
„Nachschuss” die Sicherheit, die eine Gegenpartei entgegennimmt, um den Ergebnissen ihrer täglichen Bewertung ausstehender Kontrakte Rechnung zu tragen, die sie gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 auf der Basis aktueller Kurse oder von Modellpreisen vornimmt;
3.
„Netting-Satz” einen Satz nicht zentral geclearter außerbörslicher Derivatekontrakte (OTC-Derivatekontrakte) zwischen zwei Gegenparteien, der einer rechtlich durchsetzbaren bilateralen Nettingvereinbarung unterliegt.

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