Artikel 13 VO (EU) 2016/2251
Leistung der Ersteinschusszahlung
(1) Die sicherungsgebende Gegenpartei leistet die Ersteinschusszahlung gemäß Abschnitt 5.
(2) Die sicherungsgebende Gegenpartei leistet die Ersteinschusszahlung an dem gemäß Artikel 9 Absatz 3 bestimmten Berechnungstermin.
(3) Sollte bezüglich der Höhe einer fälligen Ersteinschusszahlung Uneinigkeit bestehen, so leisten die Gegenparteien an dem gemäß Artikel 9 Absatz 3 bestimmten Berechnungstermin mindestens den unstrittigen Teil der Ersteinschusszahlung.
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