Artikel 15 VO (EU) 2016/2251

Konfidenzintervall und Nachschuss-Risikoperiode

(1) Bei der Berechnung der Ersteinschusszahlungen anhand eines Modells für Ersteinschusszahlungen stützen sich die angenommenen Änderungen des Werts der nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakte des Netting-Satzes auf ein einseitiges Konfidenzintervall von 99 % über eine Nachschuss-Risikoperiode von mindestens 10 Tagen.

(2) Die bei der Berechnung der Ersteinschusszahlungen anhand eines Modells für Ersteinschusszahlungen gemäß Absatz 1 zugrunde gelegte Nachschuss-Risikoperiode umfasst

a)
den möglichen Zeitraum zwischen dem letzten Austausch von Nachschusszahlungen bis zum Ausfall der Gegenpartei;
b)
den geschätzten Zeitraum, der erforderlich ist, um jeden der nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakte innerhalb des Netting-Satzes zu ersetzen oder die sich aus ihnen ergebenden Risiken abzusichern, wobei der Liquidität des Marktes, auf dem sie gehandelt werden, der Gesamtmenge der nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakte auf diesem Markt und der Zahl der Marktteilnehmer Rechnung zu tragen ist.

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