Artikel 17 VO (EU) 2016/2251

Diversifizierung, Absicherung und Risikoausgleich über zugrunde liegende Klassen hinweg

(1) Modelle für Ersteinschusszahlungen umfassen nur die nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakte ein und desselben Netting-Satzes. In den Modellen für Ersteinschusszahlungen können Diversifizierungen, Absicherungen oder Risikoausgleiche für die Kontrakte eines Netting-Satzes vorgesehen werden, sofern diese Diversifizierungen, Absicherungen oder Risikoausgleiche nur in Bezug auf dieselbe zugrunde liegende Anlageklasse gemäß Absatz 2 vorgenommen werden.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 können Diversifizierungen, Absicherungen und Risikoausgleiche nur innerhalb der folgenden Anlageklassen vorgenommen werden:

a)
Zinssätze, Währung und Inflation;
b)
Aktien;
c)
Kreditinstrumente;
d)
Rohstoffe und Gold;
e)
Sonstige.

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