Artikel 20 VO (EU) 2016/2251

Behandlung entgegengenommener Ersteinschusszahlungen

(1) Die sicherungsnehmende Gegenpartei darf als Sicherheit entgegengenommene Ersteinschusszahlungen nicht weiterverpfänden oder anderweitig wiederverwenden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann ein Drittinhaber in bar erhaltene Ersteinschusszahlungen für Reinvestitionszwecke verwenden.

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