Artikel 23 VO (EU) 2016/2251

Als Kreditinstitute zugelassene zentrale Gegenparteien

Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 können Gegenparteien in ihren Risikomanagementverfahren vorsehen, dass in Bezug auf nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte, die mit zentralen Gegenparteien eingegangen wurden, die gemäß der Richtlinie 2013/36/EU als Kreditinstitute zugelassen sind, keine Sicherheiten ausgetauscht werden.

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