Artikel 26 VO (EU) 2016/2251
Berechnung von Einschusszahlungen im Zusammenhang mit Gegenparteien aus Drittstaaten
Ist eine Gegenpartei in einem Drittstaat niedergelassen, können die Gegenparteien die Einschüsse auf der Grundlage eines Netting-Satzes berechnen, der folgende Arten von Kontrakten umfasst:
- a)
- nicht zentral geclearte OTC-Derivate, die Einschussanforderungen nach dieser Verordnung unterliegen;
- b)
-
Kontrakte, die die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:
- i)
- sie gelten nach den auf die im Drittstaat niedergelassene Gegenpartei anzuwendenden Vorschriften als nicht zentral geclearte OTC-Derivate;
- ii)
- sie unterliegen nach den auf die im Drittstaat niedergelassene Gegenpartei anzuwendenden Vorschriften Bestimmungen für Einschüsse.
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