Artikel 26 VO (EU) 2016/2251

Berechnung von Einschusszahlungen im Zusammenhang mit Gegenparteien aus Drittstaaten

Ist eine Gegenpartei in einem Drittstaat niedergelassen, können die Gegenparteien die Einschüsse auf der Grundlage eines Netting-Satzes berechnen, der folgende Arten von Kontrakten umfasst:

a)
nicht zentral geclearte OTC-Derivate, die Einschussanforderungen nach dieser Verordnung unterliegen;
b)
Kontrakte, die die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:

i)
sie gelten nach den auf die im Drittstaat niedergelassene Gegenpartei anzuwendenden Vorschriften als nicht zentral geclearte OTC-Derivate;
ii)
sie unterliegen nach den auf die im Drittstaat niedergelassene Gegenpartei anzuwendenden Vorschriften Bestimmungen für Einschüsse.

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