Artikel 37 VO (EU) 2016/2251

Anwendung von Artikel 9 Absatz 1, Artikel 10 und Artikel 12

(1) Artikel 9 Absatz 1, Artikel 10 und Artikel 12 finden wie folgt Anwendung:

a)
einen Monat nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf Gegenparteien, wenn der aggregierte durchschnittliche Nominalbetrag nicht zentral geclearter OTC-Derivate jeder Gegenpartei bzw. der Gruppen, der diese Gegenparteien angehören, über 3000 Mrd. EUR liegt;
b)
ab dem 1. März 2017 oder einen Monat nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, auf andere Gegenparteien.

(2) Abweichend von Absatz 1 finden Artikel 9 Absatz 1, Artikel 10 und Artikel 12 in Bezug auf Devisentermingeschäfte gemäß Artikel 27 Buchstabe a ab einem der folgenden Zeitpunkte Anwendung, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt:

a)
ab dem 31. Dezember 2018, sofern die in Buchstabe b genannte Verordnung noch nicht gilt;
b)
ab dem Tag des Inkrafttretens der delegierten Verordnung der Kommission(*) zur Spezifizierung einiger technischer Elemente im Zusammenhang mit der Definition von Finanzinstrumenten im Hinblick auf physisch abgewickelte Devisentermingeschäfte oder ab dem gemäß Absatz 1 festgelegten Tag, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

(3) Abweichend von Absatz 1 finden Artikel 9 Absatz 1, Artikel 10 und Artikel 12 wie folgt Anwendung, sofern die Bedingungen von Absatz 4 des vorliegenden Artikels erfüllt sind:

a)
ab dem 30. Juni 2025, wenn für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für den betreffenden Drittstaat kein Beschluss über die Gleichwertigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassen wurde;
b)
ab dem späteren der folgenden Zeitpunkte, wenn für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für den betreffenden Drittstaat ein Beschluss über die Gleichwertigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassen wurde:

i)
vier Monate nach Inkrafttreten des für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für den betreffenden Drittstaat erlassenen Beschlusses über die Gleichwertigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung;
ii)
dem nach Absatz 1 bestimmten anwendbaren Datum.

(4) Die in Absatz 3 genannte Abweichung findet nur dann Anwendung, wenn die Gegenparteien bei nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakten sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)
eine Gegenpartei ist in einem Drittstaat niedergelassen, und die andere Gegenpartei ist in der Union niedergelassen;
b)
die in einem Drittstaat niedergelassene Gegenpartei ist entweder eine finanzielle Gegenpartei oder eine nichtfinanzielle Gegenpartei;
c)
die in der Union ansässige Gegenpartei ist

i)
eine finanzielle Gegenpartei, eine nichtfinanzielle Gegenpartei, eine Finanzholdinggesellschaft, ein Finanzinstitut oder ein Anbieter von Nebendienstleistungen, die/der den jeweiligen Aufsichtsvorschriften unterliegt, und die unter Buchstabe a genannte im Drittstaat niedergelassene Gegenpartei ist eine finanzielle Gegenpartei;
ii)
entweder eine finanzielle Gegenpartei oder eine nichtfinanzielle Gegenpartei, und die unter Buchstabe a genannte im Drittstaat niedergelassene Gegenpartei ist eine nichtfinanzielle Gegenpartei;

d)
beide Gegenparteien sind nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen;
e)
beide Gegenparteien unterliegen geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren;
f)
die Anforderungen des Kapitels III sind erfüllt.

Fußnote(n):

(*)

C(2016) 2398 final.

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