Artikel 39 VO (EU) 2016/2251

Berechnung des aggregierten durchschnittlichen Nominalbetrags

(1) Für die Zwecke der Artikel 36 und 37 wird der darin genannte aggregierte durchschnittliche Nominalbetrag als Durchschnitt der gesamten Bruttonominalbeträge berechnet, die sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllen:

a)
für Gegenparteien gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a werden sie am letzten Geschäftstag im März, April und Mai 2016 aufgezeichnet;
b)
für Gegenparteien gemäß den übrigen Buchstaben von Artikel 36 Absatz 1 werden sie am letzten Geschäftstag im März, April und Mai des in den jeweiligen Buchstaben genannten Jahres aufgezeichnet;
c)
sie berücksichtigen alle Einheiten der Gruppe;
d)
sie beinhalten alle nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakte der Gruppe;
e)
sie beinhalten alle gruppeninternen nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakte der Gruppe, die jeweils einmal gezählt werden.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 gelten nach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene OGAW und alternative Investmentfonds, die von gemäß der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen oder eingetragenen AIFM verwaltet werden, als voneinander abgegrenzte Einheiten und werden getrennt behandelt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
für die Zwecke einer Fonds-Insolvenz sind die Fonds eigenständige abgegrenzte Pools von Vermögenswerten;
b)
die abgegrenzten Pools von Vermögenswerten werden nicht durch andere Investmentfonds oder deren Verwalter besichert, garantiert oder anderweitig finanziell unterstützt.

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