ANHANG IV VO (EU) 2016/2251

Standardisierte Methode für die Berechnung von Ersteinschüssen für die Zwecke der Artikel 9 bis 11

(1)
Die Nominalbeträge oder gegebenenfalls die zugrunde liegenden Werte der OTC-Derivatekontrakte in einem Netting-Satz werden mit den Prozentsätzen in der nachstehenden Tabelle 1 multipliziert:

Tabelle 1

Kategorie Faktor für Aufschläge
Kredit: 0-2 Jahre Restlaufzeit 2 %
Kredit: 2-5 Jahre Restlaufzeit 5 %
Kredit: Restlaufzeit 5 Jahre und darüber 10 %
Rohstoffe 15 %
Aktien 15 %
Devisen 6 %
Zinssatz und Inflation: 0-2 Jahre Restlaufzeit 1 %
Zinssatz und Inflation: 2-5 Jahre Restlaufzeit 2 %
Zinssatz und Inflation: Restlaufzeit 5 Jahre und darüber 4 %
Sonstiges 15 %

(2)
Die Brutto-Ersteinschüsse eines Netting-Satzes werden als Summe der in Absatz 1 genannten Produkte für alle OTC-Derivatkontrakte im Netting-Satz berechnet.
(3)
Das nachstehende Verfahren wird auf Kontrakte angewandt, die in mehr als eine Kategorie fallen:

a)
kann ein einschlägiger Risikofaktor für einen OTC-Derivatekontrakt klar ermittelt werden, so werden die Kontrakte der diesem Risikofaktor entsprechenden Kategorie zugeordnet;
b)
ist die Anforderung gemäß Buchstabe a nicht erfüllt, so werden die Kontrakte der Kategorie zugeordnet, die unter den einschlägigen Kategorien den höchsten Faktor für Aufschläge aufweist;
c)
die Ersteinschussanforderungen für einen Netting-Satz werden nach folgender Formel berechnet:

Netto-Ersteinschuss = 0,4 * Brutto-Ersteinschuss + 0,6 * NGR * Brutto-Ersteinschuss.

Dabei

i)
entspricht der Netto-Ersteinschuss dem reduzierten Wert für die Ersteinschussanforderung für alle OTC-Derivatekontrakte mit einer bestimmten Gegenpartei, die in einen Netting-Satz aufgenommen wurden;
ii)
entspricht NGR dem Netto-brutto-Quotienten aus den Netto-Wiederbeschaffungskosten eines Netting-Satzes mit einer bestimmten Gegenpartei (Zähler) und den Brutto-Wiederbeschaffungskosten dieses Netting-Satzes (Nenner);

d)
für die Zwecke von Buchstabe c entsprechen die Netto-Wiederbeschaffungskosten eines Netting-Satzes Null oder, sollte dieser Wert höher sein, der Summe der aktuellen Marktwerte aller OTC-Derivatekontrakte im Netting-Satz;
e)
für die Zwecke von Buchstabe c entsprechen die Bruttowiederbeschaffungskosten eines Netting-Satzes der Summe der aktuellen Marktwerte aller im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und Artikel 16 und 17 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 berechneten OTC-Derivatekontrakte mit positiven Werten im Netting-Satz;
f)
der in Absatz 1 genannte Nominalbetrag kann durch das Netting der Nominalbeträge der Kontrakte berechnet werden, die gegenläufig und ansonsten vollständig identische Merkmale hinsichtlich der Kontrakte aufweisen, ausgenommen in Bezug auf die Nominalbeträge.

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