ANHANG IV VO (EU) 2016/2251
Standardisierte Methode für die Berechnung von Ersteinschüssen für die Zwecke der Artikel 9 bis 11
- (1)
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Die Nominalbeträge oder gegebenenfalls die zugrunde liegenden Werte der OTC-Derivatekontrakte in einem Netting-Satz werden mit den Prozentsätzen in der nachstehenden Tabelle 1 multipliziert:
Tabelle 1
Kategorie Faktor für Aufschläge Kredit: 0-2 Jahre Restlaufzeit 2 % Kredit: 2-5 Jahre Restlaufzeit 5 % Kredit: Restlaufzeit 5 Jahre und darüber 10 % Rohstoffe 15 % Aktien 15 % Devisen 6 % Zinssatz und Inflation: 0-2 Jahre Restlaufzeit 1 % Zinssatz und Inflation: 2-5 Jahre Restlaufzeit 2 % Zinssatz und Inflation: Restlaufzeit 5 Jahre und darüber 4 % Sonstiges 15 %
- (2)
- Die Brutto-Ersteinschüsse eines Netting-Satzes werden als Summe der in Absatz 1 genannten Produkte für alle OTC-Derivatkontrakte im Netting-Satz berechnet.
- (3)
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Das nachstehende Verfahren wird auf Kontrakte angewandt, die in mehr als eine Kategorie fallen:
- a)
- kann ein einschlägiger Risikofaktor für einen OTC-Derivatekontrakt klar ermittelt werden, so werden die Kontrakte der diesem Risikofaktor entsprechenden Kategorie zugeordnet;
- b)
- ist die Anforderung gemäß Buchstabe a nicht erfüllt, so werden die Kontrakte der Kategorie zugeordnet, die unter den einschlägigen Kategorien den höchsten Faktor für Aufschläge aufweist;
- c)
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die Ersteinschussanforderungen für einen Netting-Satz werden nach folgender Formel berechnet:
Netto-Ersteinschuss = 0,4 * Brutto-Ersteinschuss + 0,6 * NGR * Brutto-Ersteinschuss.
Dabei
- i)
- entspricht der Netto-Ersteinschuss dem reduzierten Wert für die Ersteinschussanforderung für alle OTC-Derivatekontrakte mit einer bestimmten Gegenpartei, die in einen Netting-Satz aufgenommen wurden;
- ii)
- entspricht NGR dem Netto-brutto-Quotienten aus den Netto-Wiederbeschaffungskosten eines Netting-Satzes mit einer bestimmten Gegenpartei (Zähler) und den Brutto-Wiederbeschaffungskosten dieses Netting-Satzes (Nenner);
- d)
- für die Zwecke von Buchstabe c entsprechen die Netto-Wiederbeschaffungskosten eines Netting-Satzes Null oder, sollte dieser Wert höher sein, der Summe der aktuellen Marktwerte aller OTC-Derivatekontrakte im Netting-Satz;
- e)
- für die Zwecke von Buchstabe c entsprechen die Bruttowiederbeschaffungskosten eines Netting-Satzes der Summe der aktuellen Marktwerte aller im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und Artikel 16 und 17 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 berechneten OTC-Derivatekontrakte mit positiven Werten im Netting-Satz;
- f)
- der in Absatz 1 genannte Nominalbetrag kann durch das Netting der Nominalbeträge der Kontrakte berechnet werden, die gegenläufig und ansonsten vollständig identische Merkmale hinsichtlich der Kontrakte aufweisen, ausgenommen in Bezug auf die Nominalbeträge.
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